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reicht worden. Von besonderer Bedeutung sind die all- gemeinen Bestimmungen der
Wiener Kongreh- a5le von1815, Art. 108-117;
die Donauschiff- fahrt sakte vom mit den ergänzenden Bestimmungen des
Berliner
[* 1]
Vertrags von 1878, Art. 57; die Elbfchiffahrtsakte
vom mit
Additionalakten (flußspat
Elbe, Bd. 5, S. 974); der
Vertrag zwischen dem Norddeutschen
Bunde
und
Österreich,
[* 2] die Aufhebung des Elbzolles betreffend, vom22.Juni 1870; die Revidierte Nheinschiff- fahrt sakte zwischen
Preußen,
[* 3]
Bayern,
[* 4]
Baden,
[* 5] Hessen,
[* 6]
Frankreich und den
Niederlanden vom die Weserschiffahrtsakte vom mit einer
Anzahl von Nachträgen.
Nach der Deutschen Neichsverfassung, Art. 4, un- terliegt der Beaufsichtigung und der Gesetzgebung des Reichs die Flöherei ls. d.) und der Schiffahrtsbetrieb auf den mehrern Staaten gemeinsamen Wasser- straßen, der Zustand derselben sowie die Fluß- und Wasserzölle. Nach Art. 54 dürfen auf allen natür- lichen Wasserstraßen Abgaben nur für die Benutzung befonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Ver- kehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben sowie die Abgaben für die Vefahrung solcher künst- lichen Wasserstraßen, welche Staatseigentum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Her- stellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Auf die Flößerei finden diefe Bestimmungen insoweit Anwendung, als die- selbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. Auf fremde Schiffe [* 7] oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht nur dem Reiche zu. Abgaben, welche sich lediglich auf die Thatfache der Veschiffung richten, dürfen auf dem Rhein nach der revidierten Nheinfchiffahrtsakte nicht erhoben werden; auf der Wefer ist der Erhebung der Weser- zölle durch die Verträge vom und suspendiert; die Elbzölle sind 1870 gefallen (s. Bd. 5, S. 975). Die auf Verträgen deutfcher Staaten beruhenden Weser- und Neckarschiffahrtsgerichte sind durch das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz beseitigt.
Dagegen hat es die auf internationalen Verträgen beruhen- den Rheinschiffahrtsgerichte und Elbzollgerichte bei- behalten. Diese haben als Strafgerichte Zuwider- bandlungen gegen die fchiffahrts- und strompolizei- lichen Vorschriften in Strafe zu nehmen, in Civil- fachen nach fummarifchem Verfahren Klagen abzu- urteilen wegen Zahlung der Lotsen-, Krähn-, Wage-, Hasen- und Vollwerksgebühren, sowie wegen ihres Betrages, wegen der von Privatpersonen vorgenom- menen Hemmung des Leinpfades, wegen Beschädi- gungen, welche Schiffer und Flößer während ihrer Fahrt oder beim Anlanden verursacht haben, sowie wegen des den Grundeigentümern durch die beim Heraufziehen der Schiffe durch Pferde [* 8] an ihren Grund- stücken verursachten Schadens zu entscheiden.
Dazu kommen bei den Elbzollgerichten noch Streitigkeiten wegen
Zahlung von Schleusengebühren, die Bestra-
fung von
Excessen der Schiffer u. s. w., die
Entschei- dung von Streitigkeiten zwischen Schiffsführern und Passagieren sowie
über die zwischen dem Schiffs- eigentümer und Schiffsführer, den Dienstleuten und Zugknechten bestehenden Dienst- und
Lohnverhält- nisse. Die einzelnen
Staaten
haben neuerdings der Flußspat
[* 9] ihre erhöhte Fürsorge zu teil werden
lassen durch gesteigerte Thätigkeit in Verbesserung der Wasser- straßen, Neuanlegung und
Begünstigung der An- legung von
Kanälen. (S. auch
Binnenschiffahrt.) Flußschildkröten,
Lippenschildkröten (Iri- oQ^eliiäHO, d. h. Dreiklauer), eine Familie
der Schildkröten,
[* 10] mit meist sehr flachem, nur in der Mitte verknöchertem und von einem weichen
Ringe
um- gebenem Nückenschilde; auch die
Knochen
[* 11] des Vauch- schildes bilden niemals ein festes Ganzes.
Statt des Schildkrotcs trägt der Körper eine weiche
Haut,
[* 12] die an den Kieferrändern fleischige Lippen bildet (daher der
obige, zweite
Name); die nur drei Krallen tra- genden Füße baben große Schwimmhäute, da die
Tiere fast
ausschließlich im Wasser leben.
Am be- kanntesten ist die Dreiklauenschildkröte (s. d.). Flußschwinde,
s.
Flüsse
[* 13] (S. 935 a). Flußspat
oder
Fluorit, emreguläres Mineral, am häusigsten im Würfel, Oktaeder oder Rhomben- dodekaeder,
seltener im Pyramidenwürfel, vielfach auch in
Kombinationen dieser und anderer
Krystall- formen (s. bei- stehende Ab- bildungen)
krystallisie- rend, mit oft sehr großen und regel- mäßig aus- gebildeten Individuen, häufig auch
derb in großkörni- gen und stengeligen
Aggregaten sowie als dichte und erdigeMasse.
Die
Krystalle spalten ausgezeichnet nach dem Oktaeder, haben, als besonderes
Glied
[* 14] der Härte- skala, die Härte 4, das spec.
Gewicht 3,i5vis3,2. Der Flußspat
ist
an sich farblos und wasserhell, aber in der Regel gefärbt, bisweilen weih
und grau, namentlich fchön violblau und smaragdgrün, prächtig rosenrot, in- tensiv wein- oder honiggelb, dabei mit feuchtem
Glasglanz versehen; nicht selten sind zweierlei
Far- ben vereinigt, indem ein und derselbe
Krystall außen und innen abweichend
gefärbt ist.
Alle diefe ver- fchiedenen
Farben rühren von einer nur spurenhaf- ten Beimengung eines
Kohlenwasserstoffes
her, wo- mit zusammenhängt, daß die gefärbten Varietäten durch
Glühen wasserhell werden und dabei einen kleinen Gewichtsverluft
erleiden, den im Gegensatz dazu der farblose Flußspat
in der Hitze nicht erfährt. Die engl.
Krystalle von Weardale und
Alston
Moor be- sitzen
Fluorescenz, indem sie im durchfallenden Lichte ledhaft
grün, im auffallenden prachtvoll
blau er- fcheinen.
Vielfach enthalten die
Krystalle des Flußspat
fremde Einschlüsse, noch häusiger sitzen zahlreiche kleine Kryställchen von Quarz,
Kupferkies,
Eisen- kies,
Bleiglanz und andern
Mineralien,
[* 15] bisweilen als krustenartiger Überzug, darauf.
Chemisch ist der Flußspat
Fluorcalcium,
(^1^, bestehend aus 48,85
Fluor und 51,i5
Calcium. Sowohl durch Erhitzung als durch Bestrahlung vermittelst
des
Sonnenlichts er- langt der Flußspat
die Eigenschaft, im Dunkeln zu phos- phorescieren. Von konzentrierter Schwefelsäure
[* 16] wird er unter
Entwicklung von^
Fluorwasserstoff (s. d.) vollständig zersetzt, von Salzsäure und Salpeter-
säure schwer aufgelöst. Der Flußspat
, ein häufig vorkommendes Mineral, fin- det sich auf den
Zinnerzlagerstätten von
Sachsen,
[* 17]
Böhmen
[* 18] und
Cornwall, auf Silbererzgängen (z. B. von
Freiberg,
[* 19] Marienbcrg, Gersdorf,
Annaberg
[* 20] im
Erzgebirge,
Schwarzwald, bei Kongsberg in
Norwegen),
[* 21] auf Äleierzgängen in Derbyshire,
Cum- berland,
Northumberland, Devonshire,
in den kry- stallinischen
Schiefern der
Schweizer
Alpen
[* 22] (z. B.
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