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reicht worden. Von besonderer Bedeutung sind die all- gemeinen Bestimmungen der Wiener Kongreh- a5le von1815, Art. 108-117; die Donauschiff- fahrt sakte vom mit den ergänzenden Bestimmungen des Berliner [* 1] Vertrags von 1878, Art. 57; die Elbfchiffahrtsakte vom mit Additionalakten (flußspat Elbe, Bd. 5, S. 974); der Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Österreich, [* 2] die Aufhebung des Elbzolles betreffend, vom22.Juni 1870; die Revidierte Nheinschiff- fahrt sakte zwischen Preußen, [* 3] Bayern, [* 4] Baden, [* 5] Hessen, [* 6] Frankreich und den Niederlanden vom die Weserschiffahrtsakte vom mit einer Anzahl von Nachträgen.
Nach der Deutschen Neichsverfassung, Art. 4, un- terliegt der Beaufsichtigung und der Gesetzgebung des Reichs die Flöherei ls. d.) und der Schiffahrtsbetrieb auf den mehrern Staaten gemeinsamen Wasser- straßen, der Zustand derselben sowie die Fluß- und Wasserzölle. Nach Art. 54 dürfen auf allen natür- lichen Wasserstraßen Abgaben nur für die Benutzung befonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Ver- kehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben sowie die Abgaben für die Vefahrung solcher künst- lichen Wasserstraßen, welche Staatseigentum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Her- stellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen.
Schiff II

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Schiffe.Auf die Flößerei finden diefe Bestimmungen insoweit Anwendung, als die- selbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. Auf fremde Schiffe [* 7] oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht nur dem Reiche zu. Abgaben, welche sich lediglich auf die Thatfache der Veschiffung richten, dürfen auf dem Rhein nach der revidierten Nheinfchiffahrtsakte nicht erhoben werden; auf der Wefer ist der Erhebung der Weser- zölle durch die Verträge vom und suspendiert; die Elbzölle sind 1870 gefallen (s. Bd. 5, S. 975). Die auf Verträgen deutfcher Staaten beruhenden Weser- und Neckarschiffahrtsgerichte sind durch das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz beseitigt.
Pferde II

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Pferde.Dagegen hat es die auf internationalen Verträgen beruhen- den Rheinschiffahrtsgerichte und Elbzollgerichte bei- behalten. Diese haben als Strafgerichte Zuwider- bandlungen gegen die fchiffahrts- und strompolizei- lichen Vorschriften in Strafe zu nehmen, in Civil- fachen nach fummarifchem Verfahren Klagen abzu- urteilen wegen Zahlung der Lotsen-, Krähn-, Wage-, Hasen- und Vollwerksgebühren, sowie wegen ihres Betrages, wegen der von Privatpersonen vorgenom- menen Hemmung des Leinpfades, wegen Beschädi- gungen, welche Schiffer und Flößer während ihrer Fahrt oder beim Anlanden verursacht haben, sowie wegen des den Grundeigentümern durch die beim Heraufziehen der Schiffe durch Pferde [* 8] an ihren Grund- stücken verursachten Schadens zu entscheiden.
Dazu kommen bei den Elbzollgerichten noch Streitigkeiten wegen Zahlung von Schleusengebühren, die Bestra- fung von Excessen der Schiffer u. s. w., die Entschei- dung von Streitigkeiten zwischen Schiffsführern und Passagieren sowie über die zwischen dem Schiffs- eigentümer und Schiffsführer, den Dienstleuten und Zugknechten bestehenden Dienst- und Lohnverhält- nisse. Die einzelnen Staaten haben neuerdings der Flußspat [* 9] ihre erhöhte Fürsorge zu teil werden lassen durch gesteigerte Thätigkeit in Verbesserung der Wasser- straßen, Neuanlegung und Begünstigung der An- legung von Kanälen. (S. auch Binnenschiffahrt.) Flußschildkröten, Lippenschildkröten (Iri- oQ^eliiäHO, d. h. Dreiklauer), eine Familie der Schildkröten, [* 10] mit meist sehr flachem, nur in der Mitte verknöchertem und von einem weichen Ringe um- gebenem Nückenschilde; auch die Knochen [* 11] des Vauch- schildes bilden niemals ein festes Ganzes.
Haut (anatomisch)

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Haut.Statt des Schildkrotcs trägt der Körper eine weiche Haut, [* 12] die an den Kieferrändern fleischige Lippen bildet (daher der obige, zweite Name); die nur drei Krallen tra- genden Füße baben große Schwimmhäute, da die Tiere fast ausschließlich im Wasser leben. Am be- kanntesten ist die Dreiklauenschildkröte (s. d.). Flußschwinde, s. Flüsse [* 13] (S. 935 a). Flußspat oder Fluorit, emreguläres Mineral, am häusigsten im Würfel, Oktaeder oder Rhomben- dodekaeder, seltener im Pyramidenwürfel, vielfach auch in Kombinationen dieser und anderer Krystall- formen (s. bei- stehende Ab- bildungen) krystallisie- rend, mit oft sehr großen und regel- mäßig aus- gebildeten Individuen, häufig auch derb in großkörni- gen und stengeligen Aggregaten sowie als dichte und erdigeMasse.
Die Krystalle spalten ausgezeichnet nach dem Oktaeder, haben, als besonderes Glied [* 14] der Härte- skala, die Härte 4, das spec. Gewicht 3,i5vis3,2. Der Flußspat ist an sich farblos und wasserhell, aber in der Regel gefärbt, bisweilen weih und grau, namentlich fchön violblau und smaragdgrün, prächtig rosenrot, in- tensiv wein- oder honiggelb, dabei mit feuchtem Glasglanz versehen; nicht selten sind zweierlei Far- ben vereinigt, indem ein und derselbe Krystall außen und innen abweichend gefärbt ist.
Alle diefe ver- fchiedenen Farben rühren von einer nur spurenhaf- ten Beimengung eines Kohlenwasserstoffes her, wo- mit zusammenhängt, daß die gefärbten Varietäten durch Glühen wasserhell werden und dabei einen kleinen Gewichtsverluft erleiden, den im Gegensatz dazu der farblose Flußspat in der Hitze nicht erfährt. Die engl. Krystalle von Weardale und Alston Moor be- sitzen Fluorescenz, indem sie im durchfallenden Lichte ledhaft grün, im auffallenden prachtvoll blau er- fcheinen.
Mineralien und Gestein

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Mineralien.Vielfach enthalten die Krystalle des Flußspat fremde Einschlüsse, noch häusiger sitzen zahlreiche kleine Kryställchen von Quarz, Kupferkies, Eisen- kies, Bleiglanz und andern Mineralien, [* 15] bisweilen als krustenartiger Überzug, darauf. Chemisch ist der Flußspat Fluorcalcium, (^1^, bestehend aus 48,85 Fluor und 51,i5 Calcium. Sowohl durch Erhitzung als durch Bestrahlung vermittelst des Sonnenlichts er- langt der Flußspat die Eigenschaft, im Dunkeln zu phos- phorescieren. Von konzentrierter Schwefelsäure [* 16] wird er unter Entwicklung von^ Fluorwasserstoff (s. d.) vollständig zersetzt, von Salzsäure und Salpeter- säure schwer aufgelöst. Der Flußspat, ein häufig vorkommendes Mineral, fin- det sich auf den Zinnerzlagerstätten von Sachsen, [* 17] Böhmen [* 18] und Cornwall, auf Silbererzgängen (z. B. von Freiberg, [* 19] Marienbcrg, Gersdorf, Annaberg [* 20] im Erzgebirge, Schwarzwald, bei Kongsberg in Norwegen), [* 21] auf Äleierzgängen in Derbyshire, Cum- berland, Northumberland, Devonshire, in den kry- stallinischen Schiefern der Schweizer Alpen [* 22] (z. B. ¶