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zurechnungsfähig ist, auf Schadenersatz belangt werden (Österr. Bürgerl. Gefetzb. §. 866). Wo es au besondern positiven Bestimmungen fehlt, kom- men die allgemeinen Bestimmungen über Arglist (s. d.) und Betrug (s. d.) zur Anwendung. Falschmünzerei, s. Münzfälschung. aus den Unterordnungen der ^mpliidiotioH und (^or- i'0 gebildete Gruppe der Geradflügler [* 1] (s. d.). > Falfchsehen, s. Gesichtstäuschungen. Fälschung (^ai8uin). Die hauptsächlichsten Fälle strafbarer Falschwerbung sind die Münzfälschung (s. d.j und die Urkundenfälschung (s. d.). Daneben kommen im Deutschen Strafgefetzbuche noch vor! 1) Falschwerbung des Er- gebnisses öffentlicher Wahlen (§. 108). 2) Falschwerbung von Grenz- und Wasserstandszeichcn (§. 274 ^). 3) Falschwerbung von ^tcmpelpapier, Stempel-, Post- und Telegraphcn- karten und Stempelabdrücken (8. 275). 4) Falschwerbung von ärztlichen Attesten über den Gesundheitszustand s§. 277). 5) Falschwerbung von öffentlichen Registern oder Büchern durch den zur Führung derselben zustän- digen Beamten (§. 848), oder in Verbindung mit Unterschlagung amtlich empfangener Gelder si. 351). (S. Unterschlagnng.) 6) Falschwerbung von Depeschen durch Telegraphendeamte, welchem Falle der der ungesetz- lichen Eröffnung, Unterdrückung und rechtswidrigen Mitteilung gleichsteht (ß. 355).' 7) Falschwerbung von Pässen, sonstigen Legitimationspapieren, Dienst- und Ar- beitsbüchern und ähnlichen Zeugnissen zum Zwecke bessern Fortkommens (§. 363). 8) Falschwerbung von Maß und Gewicht von feiten der Gewerbtreibenden (§.369'^). Die Strafe ist in den beiden letzten Fällen Haft oder Geldstrafe bis zu 150 M., im Falle des §. 351 Zucht- haus bis zu 10 Jahren, in den übrigen Fällen Ge- fängnis.
Ahnliche Bestimmungen bat das Österr. Strafgesetz von 1852 in H. 199 litt. o. ä. 6. Die civilrechtlichen Folgen einer Falschwerbung stellen sich dahin, daß nur derjenige aus einer Urkunde haftet, welcher eine verpflichtende Urkunde au^ge- stellt (unterzeichnet) hat, und nur diejenige Ver- fngung gilt, welche in einer ecbten Urkunde vorge- nommen ist. Wird also in einem Civilprozeß eine Urkunde vorgelegt oder in Bezug genommen, so kann derjenige, gegen welchen aus der Urkunde Ansprüche abgeleitet werden, sowobl gegen die öffentliche Urkunde den Beweis der Falschwerbung der ganzen Urkunde, eines Teils ihres Inhalts oder der Unter- fchriften antreten, als auch, wenn bei einer Privat- urkunde feine Unterschrift, also deren Echtheit fest- steht, den Beweis der Verfälschung oder fälsch- lichen Anfertigung des Inhalts führen.
Handelt es sich um verpflichtende Urkunden, so wird die in Anspruch genommene Partei mit der Einrede der Falschwerbung nicht bloß dem Fälscher und demjenigen Dritten gegenüber gehört, welcher in Kenntnis der Falschwerbung die Urkunde und die Rechte aus derselben erworben hat, sondern auch dem gutgläubigen Dritten gegen- über, welcher die Urkunde im Glauben an ihre Echt- heit erworben hat. Der Aussteller der Urkunde haftet nur nach Maßgabe des Inbaltv, welchen die Urkunde wiedergab, als er sie ausstellte, seine Unter- schrift abgab.
Das gilt auch von Wertpapieren. Eine, wenngleich täufchend nachgeahmte Banknote braucht von der Bank nicht eingelöst zu werden. Die Bank von England löst indessen im Interesse der Umlaufsfähigkeit ihrer Noten gut nachgeahmte Banknoten dem redlichen Präfentanten thatsächlich ein. Jener Grundsatz leidet eine Ausnahme, wenn der Aussteller emes M?/:letts z. B. einen von ihm iu dlauco acceptierten Wechsel aus der Hand [* 2] ge- geben hvt, indem er dem Nehmer die Ausfüllung überließ. (S.Blankowechsel.) Anders liegt die Sache, soweit es sich um Übertragung von Nechten handelt.
Auch wenn die Unterschrift des Ausstellern eines Wechsels falfch oder verfälfcht ist, behalten da^ echte Accept und die echten Indossamente die Wechsel mäßige Wirkung (Art. 75 der Deutschen Wechsel- ordnung). Aus einem mit einem falfchen oder ver- fälschten Accept oder Indossament versehenen Wech- sel bleiben sämtliche Indossanten und der Aussteller, deren Unterschriften echt sind, wechselmäftig verpflicht tet (Art. 70). Der Inhaber eines indossierten Wech- sels wird durch eine zusammenhängende, bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als Ei- gentümer des Wechfels legitimiert (Art. 36). Der so legitimierte Besitzer eines Wechfels kann nur dann zur Herausgabe dcsfelben angehalten werden, wenn er den Wechsel in böfem Glanben erworben hat, oder wenn ilnn bei Erwerbung des Wechfels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (Art. 74). Ist also ein echter Wechsel dem legitimierten Inhaber entwendet und unter Fälschung des Namens des letzten In- babers weiter begeben, so kann der redliche neue Erwerber die Rechte aus dem Wechsel gegen den Acceptanten, den Aussteller und die Indossanten, welche den Wechsel vor der Falschwerbung begeben haben, ohne daß er darin gestört werden kann, mit Erfolg gel- tend machen.
Jene Bestimmungen der Art. 36 und 74 sind durch Art. 305 des Deutschen Handels- gefetzbuchs auf alle Papiere, welche an Order lauten und welche durch Indossament übertragen werden können, ansgedehnt. In ähnlicher Weise kann der öffentliche Glaube des Grundbuchs dazu führen, daß die Einrede der Falschwerbung gegen den gutgläubigen Erwerber von Eigentum und dinglichen Nechten, namentlich Hypotheken und Grundschulden, verfagt wird. Rechtzeitige Amortisation (s.d.) der betreffenden Urkunden kann gegen solche Gefahren schützen. Sind Inbaberpapiere außer Kurs gesetzt, so soll nach einer Entscheidung des frnhern Preußifchen Obertribu- nals (vgl. dessen «Entscheidungen», Bd. 24, ^. 318) ein gefälschter Vermerk über Wiederinkurssetzung dem Papier die Inhaberqualität nicht znrückgeben, der redliche Erwerber aber der Vindikation nur gegen Erstattung dessen unterliegen, was er für das Papier gegeben hat.
War im Strafprozeß eine in der Hauptver- handlung zu Ungunften des verurteilten Ange- klagten als echt vorgebrachte Urkunde fälschlich an- gefertigt oder verfälfcht, fo findet die Wiederauf- nahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten statt (Strafprozeßordn. §. 399), und war eine zu Gunsten des Angeklagten als echt vorgebrachte Ur- kunde fälschlich angefertigt oder verfälscht, so findet Wiederaufnahme des Verfahrens zu feinen Un- gunsten statt (§.402). - Im Civilprozeß findet die Restitutionsklage statt, wenn eine Urkunde, aus die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Civilprozeßordn. §. 543). Falfchwerbung, das in §. 141 des Deutschen Strafgesetzbuchs vorgesehene Vergehen dessen, der einen Deutschen zum Militärdienst einer ausländi- schen Macht anwirbt oder den Werbern der letztern zuführt; nach Österr. Strafgesetzb. ß. 92 das Ver- gehen dessen, der ohne besondere Bewilligung der Regierung für andere als kaiserlich österr. Kriegs- dienste wirbt. Strafe nach deutschem Recht: Ge- fängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren. Versuch ¶