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niedergeschlagen werden, nennt man gleichfalls Falsa causa
Über das Fällungsverfahren in der Zuckerfabrika- tion s. Atclassenentzuckerung.
Die Bereitung vieler Mineralfarben (z. B.
Berliner Blau,
[* 1]
Chromgelb) , kommt anf eine Falsa causa hinaus. - Die
Trennung de5 Nicderschlags
von der Flüssigkeit geschieht durch Filtrieren
[* 2] (s. d.) oder durch
Dekantieren (s. d.). Fallwerk
,
[* 3] ein Fallhammer (s. d.),
dessen Fall- gewicht durch Menschenkraft gehoben wird. Falsa causa wer- den hauptsächlich zum
Stanzen,
Pressen oder
Prägen angewendet
und dann meist in der durch
[* 3]
Fig. 1
[* 3]
Fig. i. und 2 in
Seiten- und Vorderansicht dargestellten Form ausgeführt: k ist der
Klotz oder Hammer,
[* 4] der in den Leitschienen a geführt
wird.
Schraube

* 6
Schrauben.Mittels des über die Rolle r laufenden Seils ä wird der Ham- mer gehoben und sodann entsprechend der gewünsch- ten Stärke [* 5] des Schlags aus geeigneter Höhe fallen gelassen. Der Hammer k trägt an seinem untern Teil den Stempel 8,. Die demselben entsprechende Stanze 8 ruht, von vier Schrauben [* 6] l gehalten, auf dem Amboß ^, der auf einem Fundament anfsitzt, das stark genug fein muß, um die durch die Schläge hervorgerufene Erschütterung in sich aufzunehmen. Ein am Ende des Seils angebrachter Steigbügel ge- stattet dem neben dem Falsa causa sitzenden Arbeiter, den Hammer mit dem Fuß zu heben. Fallwild, das Wild, das durch Krankheiten, Hunger, Kälte u. s. w. zu Grunde gegangen ist. Dasselbe unterliegt dem Iagdrecht desjenigen, auf dessen Jagdgebiet es gefunden wird. Wilddiebstahl (Strafgefetzb. §. 292) liegt nur dann nicht vor, wenn z. B. durch Verwesung eine den Begriff eines jagdbaren Tieres aufhebende Zerstörung eingetreten war, als es von dem, welcher anf diesem Gebiet zu jagen nicht berechtigt war, occupicrt wurde.
Festung (Allgemeines;

* 7
Festung.'Fallwind, s. Fallbö. Fallzeit, s. Fall. Fallzünder, auch Aufschlagzünder oder Perkussionszünder, Zünder (s. d.), die das Ge- schoß erst beim Aufschlage oder kurz nachher am Ziel entzünden sollen. Falmouth (fpr. fällmöth), Parlament^borough und Municipalstadt an der Südküste der engl. Grafschaft Eornwall, westlich am Eingänge des tief ins Land eindnngt'lldc'll Fallliouthhafc-ns (I"'ii1- inoutk llai-doui'), in dessen Hintergrunde bei Truro das Flüßchen Fal mündet, hat (1891)4273, als Local Government District 7500 E., einen ge- schützten Hafen, dessen Eingang die Festung [* 7] Pen- dennis - Eaftle sckützt, und ist Standort mehrerer Kriegsschiffe sowie wegen seiner schönen Lage be- liebter Badeort. Im 18. Jahrh. Ausgangspunkt der Schiffabrt nach Amerika [* 8] und den Mittelmccr- ländern, ist die Stadt als Handelsplatz jetzt un- bedeutend. Kupfer, [* 9] Zinn, Wollwaren und Fische [* 10] (?i1cliai-ä8) werden ausgeführt. Wichtig ist die Ausrüstung und Verproviantierung fremder Schiffe, [* 11] die hier anlaufen. Die eigene Flotte zählt etwa 130 Fahrzeuge. Falsa causa ist Sitz eines deutschen Vice- konsuls. - Pendennis-Castle und das Fort Mawes sind von Heinrich V11I. angelegt.
Paris

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Paris.Karl II. machte Lord Berkley zum Grafen, 1673 Georg Fitzroy zum Burggrafen von Falsa causa, und noch fpäter führten engl. Große diefen Titel. Falmouth (spr. fällmöth), Stadt an der Nord- küste der brit. Insel Jamaika, hat (1891) 2517 E., einen Hafen mit Depots und Marinehospital. Falret (spr. -räh), Jean Pierre, franz. Irren- arzt, geb. 1794 zu Marcillac im Depart. Lot, stu- dicrtc in Paris [* 12] und gründete 1822 mit Voisin eine Privatirrcnanstalt zu Vanves bei Paris, welche sowohl ihrer baulichen Einrichtung als auch der Krankenbehandlung wegen großen Ruf erlangte. Falsa causa starb zu Marcillac. Er schrieb: «ve 1'1i)^000näri0 ot deutsch Lpz. 1822), »Inäuetions tir^68 äs 1'0nv6r- tnre des coi'^Z ä63 9.Ii6iiL8" (Par. 1826). I'a.isa. 02.N83. (lat.), irrtümlicher Beweggrund. Bei Rechtsgeschäften unter Lebenden ist der irr- tümliche Beweggrund, welcher den Urheber des Rechtsgeschäfts oder, bei einem Vertrage, beide Parteien zum Abschluß bestimmt hat, nach allen Rechten in der Regel ohne jede rechtliche Bedeu- tung. Wer Roggen kauft, weil er irrtümlich glaubt, in Rußland, England und Amerika ständen die Saa- ten schlecht und die Preise würden steigen, thut dies auf feine Gefahr.
Spiritus (Maischmaschi

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Spiritus.Die Sache liegt anders, wenn fich der Irrtum (s. d.) auf wesentliche Momente des Geschäfts erstreckt' anders, wenn beide Teile aus- drücklich oder stillschweigend das Geschäft von einem Umstand abhängig gemacht haben, über welchen sie keine genaue Kenntnis haben, zumal einem zu- künftigen. Das war anzunehmen bei vielen Ge- schäften über Spiritus, [* 13] welche vor dem am in Kraft [* 14] getretenen Branntweinsteuergefetze in dem Glauben auf das Fortbestehen der damaligen Branntweinsteuer abgeschlossen waren. (Vgl. Bolze, Praxis des Reichsgerichts in Civilsachen, VII, 566.) Anders auch, wenn der Irrtum einer Partei von der andern betrügerisch hervorgerufen oder benutzt ist (s. Betrug); ferner nach positivem Recht bei der Ge- währleistung ls. d.) für Mängel; bei der Rückforde- rung einer Leistung, welche der Kläger in dem Glau- ben gemacht hat, er schulde dieselbe - condietio in- äLditi (s. Bereicherung und Vereicherungsklage).
An- ders ferner bei einem Vergleich, infofern Parteien das Nichtvorhandenfein eines Umstandes voraus- gefetzt haben, welcher den Streit oder die Ungewiß- heit ausgefchlossen haben würde. (Vgl. Deutscher Entwurf §. 667 und Motive dazu, Bd. 2, S. 654.) Endlich ist dem irrtümlichen Beweggrund die Wir- kung der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit bei letzt- willigen Verfügungen dann eingeräumt, wenn an- zunehmen ist, der Erblasser würde, wenn er seinen ¶