forlaufend
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des etwa 2 m langen und 40 om breiten und hohen Kastens herbeigeführt wird.
6) Die ^tord- oder Na senfalle. Sie stellt sich als eine rechteckige
Decke
[* 1] aus Holzknüppcln dar, welche durch Querbalken
ver- bunden sind. Diese mit Rasenstücken beschwerte
Decke liegt mit einer Kante auf dem
Boden
auf und wird
an der entgegengesetzten Seite durch eine ziem- lich einfache
Stellung gehoben und gehalten. Die
Stellung
Mt znsammen, sobald
an dem mit ihr in Verbindung stehenden Köder gezogen wird. Die niederfallende
Decke schlägt das
Tier tot. Fallen
[* 2] (geolog.),
s.
Gang,
[* 3]
Streichen und Fallen.
Hallen (chem.), s. Fällung. Fallende
Sucht, s.
Epilepsie. Fallen
schlotz, ein Thürschloß, s. Schloß.
Hallersleben, Flecken im
Kreis
[* 4]
Gifhorn des vreuß. Reg.-Bez.
Lüneburg,
[* 5] 16 1 cm im SO. von
Gifhorn, 4 kin links von der Aller,
an der Linie
Stendal-Hannover der
Preuß. Staatsbahnen,
[* 6] ^itz eines Amtsgerichts (Landgericht Hildes heim), hat ll890) 1814 E.,
darunter 73 Katholilcn, evang.
Pfarrkirche, Post,
Telegraph,
[* 7] Schloß, Vorschuh- verein und Zuckerfabrik.
Falliment ist Geburtsort des Dich- ters Aug. Heinr. Hoffmann (s. d.). 1830 wnrde
in Falliment der erste
Artesische Brunnen in
Deutschland
[* 8] ge- graben, der sckwefel- und eisenhaltiges Wasser liefert.
Fallfangfchere, s. Bergbohrer [* 9] (Bd. 2, S. 767^). Fallgatter, im mittelalterlichen Festungswesen das aus starten, nach unten zugespitzten Balken bestehende Thor, welches im Thorturme mittels Ketten und Wellen [* 10] aufgebogen werden konnte. Häufig wurde es dazu verwendet, um nach Sprengung des eigentlichen Thors und nach dem Eindringen des Feindes in den Zwinger, diesem den Rückzug ab- zuschließen. In den neuern Befestigungen kommt das Falliment nicht mehr vor. Fallgesetze, die für den freien Fall ls. d.) der Körper geltenden Gesetze.
Fallgruben oder Wildgruben, Gruben, die dazu dienen, schwer zu erlegendes oder in Fallen
zu bringendes größeres Wild, insbesondere
Raub- tiere, zu fangen. Die
Tiefe der Falliment richtet sich nach der
Größe und
Stärke
[* 11] des Wildes. Unten sind die
Falliment meist etwas erweitert, oben sind sie mit
Ge- stänge oder Zweigen verdeckt, auf denen der Köder befestigt ist. In die
Grube tonnen zum Auffpießen der
Tiere spitze
Pfähle eingeschlagen werden. Falliment werden noch angelegt für
Bären,
Wolfe, Hyänen,
Panther,
Tiger, Löwen,
[* 12] Rhinocerosse, Elefanten.
Fallgut, Fall - oder Schupflehn, ein Bauern- gut, mit welchem der Bauer nur für seine Lebens- zeit beliehen ist. Nach seinem Tode fällt es dem Gutsherrn beim. Solche Güter kamen namentlich in Württemberg [* 13] vor. Fallhammer oder Vertikalhammer, eine in Bau- und Betriebsweise eigentümliche Art Hämmer, bei der ein gußeiserner Klotz (Hammer [* 14] oder Bär) mit stählerner Bahn zwischen Führungen senkrecht gehoben wird und sodann zur Ausübung des Schlags frei herabfällt.
Derselbe wird Fallwerk [* 15] (s. d.) genannt, wenn die Hebung des Bären durch die Kraft [* 16] eines Arbeiters, Dampfhammer [* 17] (s. d.), wenn sie durch Dampfkraft erfolgt, Transmis- sion s h a m m er, wenn die Hebkraft von einer Kraft- mafchine geliefert und durch ein Zwischengetriebe auf den Hämmerbar übertragen wird. Ist dies ein Danmenrad, so heißt der Hammer Daumenham- mer ls. d.), ist es ein Neibungsgctriebe, so wird er Friktion^Hammer (s. d.) genannt, geschieht die Vruckhaus' Konversations-Lcxitun.. 14. Aufl. VI. Hebung [* 18] und Senkung durch ein Kurbelgetriebe, [* 19] so nennt man den Hammer Kurbelhammer [* 20] (s. d.). Falltbel (ital.; frz. l^illidlo), der Täuschung, dem Irrtum unterworfen, fehlbar; Fallibilität, Fehlbarteit. sbankrott werden.
Fallieren (frz. taiiiir), feine Zahlung einstellen, Fallieres (spr. -Nähr), Cle'ment Armand, franz. Staatsmann, geb. Zu Mezin (Depart. Lot-et-Garonne), studierte die Rechte und war bis 1873 Maire der Stadt Nerac. 1870 in die Depu- tiertenkammer gewählt, schloß er sich der republika- nischen Linken an und gehörte 1877 zu den 363 Mit- gliedern der vereinigten Parteien der Linken, die das Kabinett Broglie stürzten. Im Mai 1880 wurde er Unterstaatssetretär im Ministerinn! des Innern.
Als solcher war er insbesondere im Sinne Gam- bettas thätig, wofür ihn Freycinet im Jan. 1882 ab- setzte. Nach dessen Sturz aber überkam Falliment im August desselben Jahres das Portefeuille des Innern und bildete Ende Jan. 1883 selbst ein Kabinett, worin er die auswärtigen Angelegenheiten übernahm. Das Ministerium fiel aber schon 17. Febr. In dem darauf folgenden Kabinett Ferry erhielt Falliment im Nov. 1883 das Ministerium des Unterrichts, das er bis zum Sturz des Kabinetts, Ende März 1885, verwaltete.
Zwei Jahre später, Mai 1887, trat er an die Spitze des Ministeriums des Innern, das ihm Nouvier über- wies und das er in dem folgenden Kabinett Tirard, gegen das der Justiz vertauschte. Anfang April 1888 dimifsionierte er mit Tirard, doch als dieser ein neues Kabinett bildete, trat Falliment wieder ein, diesmal als Unterrichts- minister. Im Ministerium Freycinct - Constans, siel ihm das Iustizportefeuille zu. Im Febr. 1892 nahm er mit dem ganzen Ministerium seinen Abschied. Am wurde er vom Depart. Lot-et-Garonne zum Senator erwählt.
Fällig ist eine Forderung, deren Erfüllungszeit (s. d.) gekommen ist. Eine noch nicht fällige Forde- rung kann noch nicht eingeklagt werden, wenn auch unter Umständen eine Feststellungsklage ls. d.) zu- lässig ist. Der Beklagte wird aber verurteilt, wenn die Forderung vor dem Urteil, auch vor dem End- urteü höherer Instanz fällig wird. Die Kommission für das Bürgerliche Gefetzbuch hat nach dem Entwurf zweiter Lesung eine Ergänzungsbestimmung zur Cwilprozeßordnung in Aussicht genommen dahin: «Ist die Geltendmachung einer von einer Gegen- forderung nicht abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks an den Ablauf [* 21] einer Kündigungsfrist ge- knüpft, so kann Klage auf Verurteilung zur künftigen Zahlung oder Räumung auf Grund der mit der Klage verbundenen oderihr vorausgegangenenKündiguna, erhoben werden.» Vor Eintritt der Fälligkeit läuft die Anspruchsverjährung (s. d.) in der Regel nicht ab. Vor Eintritt der Fälligkeit der Forderung und Gegenforderung kann wider den Willen des Geg- ners nicht kompensiert werden.
Anders im Konkurse (s. Aufrechnung). Hat der Schuldner eine noch nicht- fällige Forderung erfüllt, weil er irrtümlich annahm, sie sei fällig, so kann er das Geleistete nicht zurück- fordern. Die Fälligkeit hat eine Bedeutung bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (s. d.). Die Realisierung des Pfandes (s. Faustpfand) und der Hypothek setzt Fälligkeit der Forderung voraus. Falliment (ital. l^inißiito) oder Fallissement (spr.-mäng, nicht französisch, vielmehr frz. iaMite), vielfach, so besonders in den Gebieten des rhein. 35 ¶