forlaufend
502
nicht bei Nacht beschäftigt werden.
Eine Verschär- fung erfuhren diese Vorschriften durch die Verord- nung vom die sanitäts- und sitten- polizeiliche Fürsorge für jugendliche Arbeiter in Fabriken betreffend;
seit 1849 waren bereits ver- schiedene Maßregeln zum Schutze der Arbeiter gegen Gesundheitsbeschädignngen beim Gewerbebetriebe angeordnet. - Im Königreich Sachsen [* 1] begann man 1849 mit Verboten des Trucksystems und das Gewerbegesetz vom enthielt eine ganze Reihe von Bestimmungen für die Arbeit in Fabriken.
Als Fabriken wurden jedoch nur Unter- nehmungen mit mehr als 20 Arbeitern angesehen. - In gleichem Sinne faßte die Württember- gische Gewerbeordnung vom die Fabrik auf und regelte in Art. 44-45 die Ver- hältnisse der Fabrikarbeiter, in Art. 17-29 die Verhältnise der Lehrlinge und Gehilfen. - Im Großherzogtum Baden [* 2] wurden durch die Mini- sterialverordnung vom den Schnl- unterricht der in Fabriken beschäftigten Kinder be- treffend, einige Beschränkungen der Verwendung von schulpflichtigen Kindern in Fabriken eingeführt;
das Gewerbegesetz von 1862 hielt diese Bestim- mungen aufrecht, verpflichtete überdies in den Art. 16 und 23 die Fabrikunternehmer, die Vetriebs- stätten mit allen zur Schonnng der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlichen Vorrichtungen zu versehen, Dienstordnungen auf- zustellen und in den Arbeitsräumen anzuschlagen.
In den übrigen dentschen Staaten bestand vor Einführung der norddeutschen Gewerbeordnung von 1869 eine eigentliche Fabrikgesetzgebung nicht. Eine einheitliche Regelung erfolgte zunächst für den Norddeutschen Bund und dann für das Deut- sche Reich (mit Ausnahme von Elsaß-Lothringen) [* 3] durch die Gewerbeordnung von 1869 und die Novelle vom
ferner durch das Gesetz über dic Anfertigung und Versendung von Zündhölzern vom 13. Mar 1884. Durch Reichsgesetz vom wurde die deutsche Fabrikgesetzgebung auch auf Elsaß-Lothrin- gen ausgedehnt.
Ein weiterer Ausbau der gesam- ten Arbeiterschutzgesetzgebung begann mit dem Re- gierungsantritt Kaiser Wilhelms II. Die kaiserl. Er- sässe vom waren die bedeutungsvollen Vorläufer einer umfassenden, berechtigten Anforde- rungen entsprechenden Reorganisation, die sich teil- weise in dem Arbeiterschutzgesetz vom erfüllte. In Verbindung mit den Kranken-, Unfall-, Invaliditäts-und Altersversicherungsgesetzen (s. Ar- beiterversicherung) stellt diese Novelle zur Gewerbe- ordnung von 1869, die umfassende Bestimmungen für den Arbeitsvertrag in jeglicher Form getroffen hat, Deutschland [* 4] auf dem Gebiete der an die erste Stelle, über die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes s. Dienstmiete, Bd. 5, S. 281 fg. Eine eingreifende Neubildung hat die Fabrikgesetzgebung in Ö st er- reich im Anschluß an die Reform der Gewerbeord- nung von 1859 durch das Gesetz vom erfahren. Es ist hiernach auch für die erwach- senen Arbeiter ein Maximalarbeitstag von 11 Ar- beitsstunden (ohne Einrechnung der Pausen) grund- sätzlich festgesetzt, allerdings mit dem Zugeständnis, daß der Handelsminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und nach Anhörung der Han- dels- und Gewerbekammern einzelnen Gewerbe- kategorien wegen ihrer nachgewiesenen besondern Bedürfnisse die Verlängerung [* 5] der täglichen Arbeits- zeit um eine Stunde im Verordnungswege gewäh- ren kann, was sür die Spinnereien und vielc andere Industriezweige bereits geschehen ist. An Sonn- tagen soll alle gewerbliche Arbeit mit Ausnahme der Reinigung und Instandhaltung der Lokale und Werkvorrichtungen ruhen;
doch können auch hier von seiten des Handelsministers im Einvernehmen mit den Ministern des Innern und des Kultus und Unterrichts, soweit es aus erheblichen Gründen nötig erscheint, Ausnahmen bewilligt werden.
Kin- der nnter 12 Jahren dürfen überhaupt nicht (also auch im Kleingewerbe nicht) zu regelmäßigen ge- werblichen Veschäftignngen verwendet werden, und in fabrikmäßig betriebenen Gewerbeunternehmun- gen können sie erst nach vollendetem 14. Jahre Be- schäftigung erhalten.
Jugendliche Hilfsarbeiter im Alter von 14 bis vollen 16 Jahren dürfen nur zu leichten, ihrer Gesundheit und Körperentwicklung nicht schädlichen Arbeiten und nicht zur Nachtarbeit (von 8 Uhr [* 6] abends bis 5 Uhr morgens) verwendet werden.
Die letztere Bestimmung gilt allgemein anch für Frauen.
Indes können sowohl für diese als auch für die jugendlichen Hilfsarbeiter durch Ministerialverordnnng Ausnahmen gestattet wer- den, jedoch so, daß im ganzen in 24 Stunden die gesetzliche Arbeitsdauer nicht überschritten wird. In gewissen Industriezweigen kann die Verwendung von jugendlichen Arbeitern und Frauen ganz unter- sagt werden.
Wöchnerinnen dürfen erst 4 Wochen nach der Niederkunft die Arbeit wieder aufnehmen. Das Gesetz enthält auch nähere Vorschriften über die Verteilung der Arbeitspausen und allgemeine Bestimmungen für die Fabrik- und Arbeitsordnung.
Die Arbeiter müssen mit Arbeitsbüchern, die kauf- männischen Gehilfen mit behördlich visierten Zeug- nissen der frühern Dienstgeber versehen sein.
Ein Arbeiter, der ohne gesetzlich zulässigen Grund die Arbeit verläßt, kann mit Geldstrafe bis zu 400 Gul- den und mit Arrest bis zu 3 Monaten bestraft, auch zwangsweise zurückgeführt werden, ^n betreff der beim Bergbau [* 7] beschäftigten jngendlichen Ar- deiter und Frauen enthält das Geietz vom besondere Bestimmungen.
Kinder von 12 bis 14 Jahren dürfen nur auf Ansuchen der Eltern, unter besonderer Erlaubnis der Bergbehörde, zu leichten Arbeiten über Tag, Frauen und Mädchen ! jeden Alters überhaupt nur über Tag beschäftigt ' werden.
Die tägliche Schicht darf höchstens 12, die wirkliche Arbeitszeit höchstens 10 Stunden betragen. Die Sonntagsruhe soll von Sonntag früh 6 Uhr volle 24 Stunden dauern, doch werden die un- umgänglichen Ausnahmen gestattet. Das in Ungarn [* 8] in Kraft [* 9] ge- tretene neue Gewerbegesetz hat mit dem österreichi- schen keine Verwandtschaft. Es können sogar noch Kinder von 10 bis 12 Jahren mit Bewilligung der Gewerbebehörde in Fabriken verwendet werden. Die Arbeitsdauer soll im Alter von 12 bis 14 Jah- ren höchstens 10 Stunden täglich betragen.
Zur Nachtarbeit dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht verwendet werden.
Hinsichtlich der Arbeitszeit der erwachsenen Frauen und Männer enthält das Gesetz keine Beschränkung. In Frankreich wurde zuerst 1841 zum Schutze der in Fabriken arbeitenden Kinder ein Gesetz er- lassen, welches das Minimalalter derselben auf 8 Jahre festsetzte, für die Altersstufe von 8 bis 12 Jahren nur eine achtstündige Tagesarbeit und für das Alter von 12 bis 16 Jahren höchstens eine solche von 12 Stunden zwischen 5 Uhr morgens ¶