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des Gewinns erfolgt durch Zuschreibung, solange nicht der Geschäftsanteil erreicht ist. Auch findet bis Zur Wiedereraänzung eines durch Verlust verminderten Gutyabens eine Auszahlung des Gewinns nicht statt. Durch das Statut kann fer- ner bestimmt werden, daß der Gewinn sür einen 10 Jahre nicht überschreitenden Zeitraum dem Reservefonds zuzuschreiben ist. Doch kann bei Ab- lauf des Zeitraums die Festsetzung durch General- versammlungsbeschluß erhöht werden.
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für das Geschäftsguthaben nicht geleistet werden. Das Geschäftsguthaben eines Genossen darf, folange er nicht ausgeschie- den ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder zum Pfande genommen werden. Eine ge- schuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden, noch findet gegen solche eine Aufrechnung statt. Im Interesse Per Gläubiger und der übrigen Genossen kann eine Herabsetzung des Geschäfts- anteils oder der auf denselben zu leistenden Ein- zahlungen und eine Verlängerung [* 1] der Fristen nur unter Beobachtung der Bestimmungen erfolgen, welche für die Verteilung des Genossenschaftsver- mögens im Falle der Auflösung maßgebend sind.
Die Haftungder Genossen kommt namentlich in Frage bei dem Ausscheiden eines Genossen und bei der Auflösung der Genossenschaft, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. Jeder Genosse hat das Recht mittels Auskündigung feinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären; die Aufkün- digung findet aber nur zum Schlüsse eines Ge- schäftsjahrs statt; sie muh mindestens drei Monate zuvor erfolgen, das Statut kann eine längere Frist vorschreiben, doch nicht über zwei Jahre.
Die Kün- digung kann auch durch einen Gläubiger des Ge- nossen erfolgen, welchem nach fruchtlos verfuchter Zwangsvollstreckung in dessen übriges Vermögen das dem Genossen bei der Auseinandersetzung zu- kommende Guthaben überwiesen ist. Ein Genosse kann von der Genossenschaft ausgeschlossen werden z. B. wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte. Die Aufkündigung und der Ausfchluß sind dem Gericht zeitig anzuzeigen und in die Liste der Ge- nossen einzutragen.
Die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit der Genossenschaft bestimmt sich nach der Vermögenslage und dem Bestände der Mitglieder zur Zeit seines Ausscheidens; sie erfolgt auf Grund der Bilanz. Reicht das Ver- mögen einschließlich des Reservefonds und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, fo hat der Ausgefchiedene von dem Fehlbe- träge den ihn treffenden Anteil an die Genossen- schaft zu zahlen. Der Anteil wird in Ermangelung einer andern Bestimmung des Statuts nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet.
Die Klage des ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung des Guthabens verjährt in zwei Jahren. Wird die Ge- nossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Aus- scheiden des Genossen aufgelöst, fo gilt fein Aus- scheiden als nicht erfolgt, der Genosse haftet alfo weiter, ohne daß er inzwischen an den Beschlüssen der Genossenschaft teilnehmen konnte. Sonst wird ihm das Guthaben nach Ablauf [* 2] der fechs Monate ausgezahlt, ohne daß er an den Reservefonds und das sonstige Vermögen der Genossenschaft Ansprüche hat.
Der Genosse kann im Laufe des Geschäftsjahrs dadurch ausscheiden, daß er sein Geschäftsguthaben einem andern überträgt, wenn dieser an seiner Stelle Genosse wird, oder, sofern derselbe schon Genosse ist, wenn dessen Guthaben zusammen mit dem Guthaben des ausscheidenden Genossen den Geschäftsanteil nickt übersteigt. Wird die Genossenschaft in solchem Falle binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Genossen auf- gelöst, so hat dieser im Falle der Eröffnung des Konkurses die Nachschüsse soweit zu leisten, als der Erwerber dazu unvermögend ist.
Das Statut kann bestimmen, daß die Übertragung des Geschäfts- anteils an einen andern ausgeschlossen oder an noch weitere Voraussetzungen geknüpft sein soll. Im Fall des Todes eines Genossen gilt dieser mit dem Schlüsse des Geschäftsjahrs, in welchem der Tod erfolgt ist, als ausgeschieden. Die Auflösung der Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung jederzeit erfol- gen; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Genossen.
Das Statut kann noch andere Erfordernisse aufstellen. Die Auf- lösung ist zur Eintragung in das Genossenschafts- register anzumelden. Ist die Zeitdauer der Genossen- schaft nach dem Statut beschränkt, so tritt die Auf- löfung mit Ablauf der Zeit ein. Sinkt die Zahl der Genossen auf weniger als sieben herab, so hat das Gericht auf Antrag des Vorstandes oder von Amts wegen die Auflösung auszusprechen. Die- selbe kann auch von der Verwaltungsbehörde aus- gesprochen werden, wenn eine Genossenschaft sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl ge- fährdet wird, oder wenn sie andere als die oben bezeichneten geschäftlichen Zwecke (§. 1 des Gesetzes) verfolgt.
Die Liquidation erfolgt durch den Vor- stand, wenn dieselbe nicht durch Statut oder durch Beschluß der Generalversammlung andern Per- sonen übertragen wird. Auf Antrag des Aufsichts- rats oder des zehnten Teils der Genossen kann die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen. Über die Liquidation enthält das Gesetz Vorschriften, welche der für die Aktiengesellschaft getroffenen nachgebildet sind. Eine Verteilung des Vermögens unter die Genossen darf nicht vor Til- gung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ab- lauf eines Jahrs seit dem Tage vollzogen werden, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu bestimmten Blättern zum drittenmal erfolgt ist.
Liquidatoren, welche dieser Vorschrift zuwider- handeln und Mitglieder des Aufsichtsrats, welche mit Kenntnis der Zuwiderhandlung nicht eingefchrit- ten sind, haften den Gläubigern folidarisch. Die Genossenschaft wird ferner aufgelöst durch Eröffnung des Konkurses. Derselbe kann auch nach anderweiter Auflöftmg eröffnet werden, so- lange das Genossenschaftsvermögen nicht verteilt ist. Der Konkurs ist zu eröffnen im Falle der Zah- lungsunfähigkeit, nach anderweiter Auflösung auch im Fall der überschuldung.
Die Eröffnung erfolgt auf Antrag des Vorstandes, eines Mitgliedes des Vorstandes oder der Gläubiger. Eine Aufhebung des Konkurses durch Zwang/vergleich findet nicht statt. Soweit die Konkursgläubiger wegen ihrer bei der Schluhverteilung berücksichtigten Forde- rungen aus dem zur Zeit der Konkurseröffnung vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, sind die Genossen verpflichtet, Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten. Das Gesetz hat das Verfahren geordnet, in welchem die Höhe der Nackschüsse so festgestellt wird, daß auf Grund der Berechnung die Zwangsvollstreckung ¶