Wasserstoff entwickelnden Mischung, z. B.
Zink und verdünnte Schwefelsäure
[* 1] oder
Aluminium und Kalihydratlösung, so werden
diese
Salze sofort derartig zersetzt, daß der durch die chem. Wirkung jener
Stoffe entstehende
Wasserstoff sich sowohl mit
dem Sauerstoff wie mit dem
Stickstoff der Salpetersäure verbindet
und sie in Wasser und
Ammoniak verwandelt. Es zeigt
daher der
Wasserstoff hier ganz verschiedenes Verhalten. Als freier
Wasserstoff ist er indifferent, im andern Falle von großer
chem.
Energie.
Diese Reaktionsfähigkeit wurde früher dem Entstehungszustand zugeschrieben. Die neuere Zeit fand dafür folgende
Erklärung: Das Wasserstoffgas besteht aus Wasserstoffmolekülen, die aus je zwei untereinander chemisch verbundenen Wasserstoffatomen
bestehen, demnach einen
Teil der den
Atomen innewohnenden chem.
Energie eingebüßt haben. Infolgedessen
ist der freie oder molekulare
Wasserstoff wenig reaktionsfähig, weil erst eine
Trennung der Wasserstoffatome des Moleküls
stattgefunden haben muß, um dieselben fähig zu machen, andere
Verbindungen einzugehen. Wird aber
Wasserstoff aus feinen
Verbindungen
abgeschieden, z. B. durch das
Zink aus der Schwefelsäure oder durch das
Aluminium aus dem Kalihydrat,
so besteht ein, zwar verschwindend kurzes, Zeitintervall, in dem der
Wasserstoff noch in Form von nicht zu
Molekülen verbundenen
freien
Atomen vorhanden ist, und dieser atomistische
Wasserstoff besitzt die große chem.
Energie, die jene
Zersetzung bewirkt.
Entwehrung oder Eviktion, die Entziehung des
Besitzes einer von einem andern erworbenen Sache zu Gunsten
eines besser berechtigten Dritten. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem
Käufer den dauernden
Besitz der verkauften Sache zu
verschaffen. Hat er die Sache dem
Käufer übergeben, der
Besitz wird demselben aber wegen eines bessern,
schon zur Zeit des
Kaufs begründeten
Rechts eines Dritten von diesem wieder entzogen, namentlich infolge rechtskräftigen
Urteils, so haftet der Verkäufer auf
Schadenersatz.
Das
Urteil muß der Verkäufer gegen sich gelten lassen, wenn ihm vom
Käufer der Streit verkündet war, sofern die Streitverkündigung
so zeitig erfolgte, daß dem Verkäufer noch die volle Verteidigung seines
Rechts möglich war. Hat der
Käufer den Streit nicht verkündet, so hat er den
Beweis zu führen, daß dem Verkäufer das
Recht, welches er dem
Käufer zu
übertragen verpflichtet war, nicht zustand. Führt er diesen
Beweis, so hat er den Entwährungsanspruch auch dann,
wenn er die Sache ohne Prozeß hingegeben hat; ebenso, wenn der
Käufer den Eigentümer beerbte, oder wenn er sie von dem
Eigentümer geschenkt erhalten oder denselben wegen seiner
Ansprüche abgefunden hat.
Der Entwährungsanspruch steht auch zu, wenn dem
Käufer die Sache von einem Pfand- oder Hypothekengläubiger entzogen ist.
Wegen Entziehung von
Teilen der Sache, wegen Erstreiten eines
Miteigentums kann Ersatz des dadurch erlittenen
Nachteils gefordert werden. Werden gegen den
Käufer Grunddienstbarkeiten erstritten, so haftet der Verkäufer nach Gemeinem
Recht nur, wenn er dem
Käufer deren
Abwesenheit garantiert oder wenn er sie arglistig verschwiegen hat; nach Sächs.
Gesetzbuch gilt dies wegen Grunddienstbarkeiten, welche ortsüblich sind oder sich aus der äußern
Lage
oder Beschaffenheit des Grundstücks
ergeben; das
Preuß.
Landrecht läßt auch wegen Grundgerechtigkeiteit haften. Der Verkäufer
haftet nicht, wenn der
Käufer zur Zeit des
Kaufs das bessere
Recht des Dritten kannte; doch schadet die Kenntnis von nicht
übernommenen
Hypotheken nicht nach
Preuß.
Landrecht; ebensowenig haftet der Verkäufer, wenn er ohne
Arglist
frei von
Verbindlichkeit verkaufte.
Der Entwährungsanspruch geht auf Erstattung des vollen
Schadenersatzes, nicht bloß auf Rückgabe des Kaufpreises. So will
es auch der Deutsche
[* 2]
Entwurf §. 277, der
Code civil Art. 1630 fg. und das Sächs. Gesetzb. §. 941. NachPreuß.
Allg. Landr. 1,11, §§. 154 fg. und I, 5, §. 323, im Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 932 und im
SchweizerObligationenrecht
Art. 211 ist der
Anspruch abgestuft, je nach dem
Grade der Verschuldung des Verkäufers. Bei teilweiser Eviktion gestatten
die neuern Gesetze dem
Käufer vielfach Rücktritt vom
Vertrage.
Ist die Sache durch mehrere
Hände gegangen, so muß sich der einzelne
Käufer immer an seinen Verkäufer
halten; es giebt keinen sog. springenden Regreß.
Anders nachPreuß. Allg.
Landrecht, wenn der unmittelbare
Vormann in Konkurs
verfallen ist, das
Deutsche Reich verlassen hat oder wenn sein Aufenthalt unbestimmt ist. Derselbe
Anspruch wie
dem
Käufer steht im Falle der Entwährung jedem Erwerber aus entgeltlichem
Vertrage (s. EntgeltlicheVerträge) zu. So auch nach Sächs.
Gesetzb. §. 930, Österr. Gesetzb. §§. 922, 923. Nach dem
DeutschenEntwurf, §. 370, soll jeder auf Gewährleistung haften,
wer sich durch
Vertrag zur
Veräußerung einer Sache oder einesRechts verpflichtet.
In neuester Zeit braucht man den
Ausdruck Entwährung auch für Demonetisierung eines Währungsmetalls oder einer Münze (s.
Demonetisieren).
ein
Verfahren, das in der
Technik wie im chem. Laboratorium
[* 3] vielfach vorgenommen wird, um
Substanzen von
chemisch gebundenem oder nur mechanisch anhängendem Wasser zu befreien.
In den meisten Fällen läßt
sich das Entwässern durch Erwärmung (s.
Abdampfen) bewirken, wobei die nicht zu überschreitende
Temperatur durch die Beschaffenheit
der zu entwässernden
Substanz bedingt ist.
Pottasche,
Soda,
Glaubersalz bringt man bis zur Rotglut und zerstört damit zugleich
organische
Substanzen, die als Verunreinigungen den
Salzen anhängen können.
Organische
Verbindungen entwässert man in der Regel bei nicht über 100° C. liegenden
Temperaturen, manche
derselben ertragen aber selbst diese
Temperatur nicht und sind nur zu entwässern, indem man sie im luftleeren Raume über
konzentrierter Schwefelsäure längere Zeit verweilen läßt. (S. Exsiccator.) Mit Wasser mischbare flüchtige Flüssigkeiten
lassen sich vielfach durch
Destillation
[* 4] vom Wasser befreien. Häufig ist dies aber nicht thunlich. Man
ist dann gezwungen, wasserbindende Körper zu Hilfe zu nehmen.
Spiritus
[* 5] läßt sich z. B. durch
Destillation nur bis zu einem Alkoholgehalt von 96 Proz. anreichern. Will man ihn weiter entwässern,
so läßt man ihn mit gebranntem Kalk, geschmolzenem
Chlorcalcium, entwässertem Kupfervitriol längere Zeit stehen, wobei
diese
Substanzen das Wasser chemisch binden, worauf man durch eine nochmalige Rektifikation absoluten
Alkohol erhält. Flüssigkeiten,
die durch konzentrierte Schwefelsäure nicht zersetzt werden, können durch
Destillation mit dieser Säure entwässert werden.
Um geringe Mengen von Wasser andern Flüssigkeiten zu entziehen, kann man sich
¶