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ok, und I^orää, Ü0U36 ol). Es entwickelte sich:
1) das Recht der Steuerbewilligung, indem die Steuern den Charakter lehnsrechtlicher Abgaben verloren und den Charakter von Beiträgen zu den Staatsaus- gaben erhielten, und infolgedessen auch das Recht der Kontrolle über die Staatsausgaben ls. unten);
2) das Recht der Gesetzgebung, anfangs konkurrie- rend mit dem Souverän, seit 1610 ausschließlich dem Parlamente vorbehalten;
3) weit fpäter erst und nur sehr langsam das Recht der Kontrolle über die Exekutive (erstes Veifpiel: Untersuchung über den Krieg in Irland 1689, über die weitere Ent- wicklung s. (^dw6t). Nachdem die Geistlichkeit ihre Beteiligung an den Parlamentsversammlungen nach kurzer ^eit wieder eingestellt hatte, und nachdem auch ihre Provinzialversammlungen seit 1665 nicht mehr den Zwecken des Staatshaushalts dienten, giebt es nur zwei Reichsstände: die I^oräs (zu denen die Mehrzahl der Bischöfe gehört) und die (^ommonZ. Souverän, I^orää und öommonZ zusammen bilden heute das Parlament. III. Finanz- und Steuerwesen. Die Finan- zen des Staates sind zur Zeit der normann. Erobe- rung identisch mit den Finanzen des Königs. Als oberster Lehnsherr bezieht er die regelmäßigen Ge- falle und die Einnahmen seiner Gerichtsbarkeit. Dazu kommen im Laufe der Zeit gewisse außerordentliche Einnahmen, nämlich: 1) Schildgeld (zcnw^e), das von den Ritterlehn als Ersatz des Dienstes im Lehnsheer erhoben wird (von Heinrich II. seit 1159 regelmäßig eingeführt);
2) eine Abgabe, die im Ver- hältnis zum Grundbesitz in ähnlicher Weise wie das srüher übliche Danegeld erhoben wurde und von Heinrich II. als äonum (freiwillige Abgabe), von Richard Löwenherz als carucaF6 bezeichnet wurde;
3) sür bestimmte Zwecke wurde auch eine Quote des beweglichen Vermögens von den Beteiligten bewil- ligt (so z. V. die 8a1aäin ^itk nach dem Fall von Jerusalem [* 1] 1188; das Viertel für Richards Lösegeld 1193 u. s. w.);
4) der Abgabe, die auf dem Lande an die Stelle des Danegelds trat, entsprach in den Städten das fog.Hilfsgeld, auxilium, fpäter w1IaF6 genannt, das bereits unter Heinrich I. vorkommt. Auf diefe außerordentlichen Abgaben bezieht sich die bekannte Stelle in der Na^na. (^arw, die sagt, daß 8cuwF6 und kuxiliuin (abgesehen von drei bestimm- ten Fällen) nur nach allgemeiner Beratung (per Commune consilium re^ni noLtri) zu erheben sind. Der betreffende Artikel wurde von Heinrich III. wie- der beseitigt und blieb auch bei den später erfol- genden Bestätigungen des großen Freibriefs weg; jedoch hat die von Eduard I. 1297 erlassene (^on- tli-m^tio Olialtaruin eine viel weitergehende Klausel, deren Bedeutung auch dadurch erhöht wird, daß die Versammlung der Kronvasallen inzwischen zu einem regelmäßigen Bestandteil des Parlaments gewor- den war. Die betreffende Klausel erwähnt indessen nicht ausdrücklich das oben erwähnte tali^o, das sodann auch von Eduard I. (1301), Eduard II. (1312) und Eduard III. (1332) ohne Genehmigung des Parlaments erhoben wurde. Ein Gesetz von 1340 bestimmt schließlich, daß überhaupt keine Steuer ohne parlamentarische Genehmigung zu erheben sei. Neben den erwähnten direkten Steuern wurden schon zur Zeit der normann. Könige Zölle erhoben, insbesondere auf Wein und Wolle. Die Zölle wer- den in der NNZQH Okarw (Art. 41) als anti^uae 6t !-6ew6 c0QLU6wäiQ63 bezeichnet, die zu erheben sind, jedoch ohne alle Erpressung (gius 0mnidu8 mNlkwitiä).
Unter Eduard I. entwickelte sich die Bedeutung der Zölle auf Wolle als Einnahme- quelle, und es wurden sowohl von diesem Könige als von feinen beiden nächsten Nachfolgern auch außerordentliche Zölle ohne parlamentarische Ge- nehmigung erhoben, manchmal jedoch mit Geneh- migung der beteiligten Kaufleute; 1371 wurde in- dessen bestimmt, daß Zölle auf Wolle ohne Geneh- migung des Parlaments felbst mit Zustimmung der Kaufleute nicht mehr zu erheben seien. 1373 werden Tonnengeld und Pfundgeld (toun^s smä pounä^e), d. h. die schon in früherer Zeit üblicken Zölle auf Wein und Kaufmannsware vom Par- lamente auf 2 Jahre bewilligt, und bilden in der Folge eine regelmäßig vom Parlament genehmigte Steuer.
Während die andern der Genehmigung des Parlaments bedürftigen Abgaben zu diefcr Zeit stets für einen besondern Zweck genehmigt wurden, wurden t0nuaF6 und p0uu im allgemeinen bewilligt «für die Landesverteidigung und die Bewachung und Vcschützung der Meere und für die Sicherheit der Ein- und Ausfuhr von Waren», und zwar an- fangs auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, seit Heinrich V. (1413) bis zum Regierungsantritt Karls I. (1625) stets auf Lebenszeit des Souveräns.
Die zuerst erwähnten außerordentlichen Einnah- men aus direkten Steuern bilden bereits eine Über- gangsstufe zwischen den Abgaben, die die Kron- vasallen als solche zu leisten hatten, und einer all- gemeinen Landesbesteuerung, und feit Eduard I. tritt die letztere Eigenschaft in den Vordergrund; auch fuchte der letzterwähnte Monarch vorzugsweise aus den sog. parlamentarischen Abgaben die Aus- gaben des Staatshaushalts zu bestreiten und sich weniger auf die regelmäßigen lehnsrechtlichen Ge- falle zu verlassen.
Unter seinen Nachfolgern be- festigte sich die erwähnte Tendenz noch weiter. Im letzten Rcgierungsjahre Eduards III. (1377) wird eine allgemeine Herdstcuer (poMax) bewilligt, eine Steuer, die den Gedanken einer Veitragspflicht zu den Staatsausgaben, im Gegensatz zur lehnsrecht- lichen Verpflichtung, am deutlichsten ausdrückt. Versuche einer Kontrolle über die Verwendung derbewilligten Gelder sinden sich bereits im 13. Jahrh. 1237 fucht Heinrich III. die Barone zu einer Geld- bewilligung dadurch zu bewegen, daß er sich mit der Verwaltung der Gelder durch eine vom Staatsrate ernannte Kommission einverstanden erklärt; 1244 suchen die Magnaten eine Geldbewilligung von einer ähnlichen Bedingung abhängig zu machen.
Eine ähnliche Tendenz hat die von den I^orää Or- äain6r8 unter Eduard II. erlassene Bestimmung, daß die Zölle in die Staatskasse (^xcliehuer) ein- zuzahlen seien. Die Kriege Eduards III. in Frank- reich und die mit diesen zusammenhängende Ver- mehrung der Staatsausgaben veranlassen das Par- lament, über die Verwendungsweise der Gelder zu- gleich mit ihrer Bewilligung zu bestimmen. Das Bestreben, auch die Rechnungsablage über die Ausgaben durch einen dem Parlamente verantwort- lichen Schatzmeister prüfen zu lassen, wurde erst nach dem Regierungsantritt Richards II. von Erfolg ge- krönt. Obgleich nachher Heinrich IV. gegen das System Widerspruch erhob (er sagte: «Könige legen nicht Rechnung ab»),
wurde es nach wiederholten Kämpfen 1406 endgültig eingeführt und von den Königen aus dem Haufe Lancafter streng beobachtet. Die Kriege der Rosen in der zweiten Hälfte des 15. Jahrh, brachten einen Zustand der Vnwnrung, ¶