forlaufend
144
der Decke herabwallende hellblaue Gardine dentete au, das; es Tag, eine dunklere, daß es Nacht sei. Ein Tisch mit einem Schreibzeug machte aus der Bühne ein Geschäftszimmer, mehrere Stühle an Stelle des Tisches bedeuteten eine Schentstube, ein vorgeschobenes Bett ein ^chlafzimmcr. Mitten im Hintergrunde der Bühne befand sich eine Art Bal- kon oder Altan, wo diejenigen Zwischenhandlungen spielten, die als aus Mauern oder Türmen, in obern Zimmerräumen u. dgl. vor sich gehend gedacht werden sollten.
Eigentliche Coulissen wurden erst von Da- venant 1062 eingeführt. Die Frauenrollen wurden durch Knaben gegeben. Die Vorstellungen in den öffentlichen Theatern nahmen gewöhnlich um 3 Uhr nachmittags ihren Anfang, der durch drei Trompeten- stöße angekündigt wurde. Der Vorhang wurde nicht aufgerollt, sondern nach beiden Seiten zurückge- schoben. Ein Schauspieler in schwarzem Mantel und mit einem Lorbecrlranz auf dem Haupte sprach den Prolog; Tänze füllten die Zwischenakte aus.
Nach Beendigung des Stücks führte der Clown die cou- vletartige Gigue (s. d.) auf. Den Beschluß jeder Vorftelluug machte ein allgemeines Gebet für die Königin. Bis zur Thronbesteigung Karls II. lag das Theaterwesen brach. 1636 war die Pest aus- gebrochen, ihr folgte der Bürgerkrieg. Unterm gebot das «Lange Parlament», daß für die Dauer diefer trübsalvollen Zeit alles Vüh- nenspiel im ganzen Königreiche aufhören solle, ein Befehl, der bei der Vorliebe des Volks für die Bühne unterm und noch versckärft werden mußte.
Nur eine Art musi- kalifchen Dramas war unter Cromwell gestattet; dennoch wußten Schauspieler wie Davenant die strengen Verordnungen durch die sog. Noral re- z)i'686nrmi zu umgehen. Eine der ersten Ne- gierungshandlungen Karls II. war die Aufstellung von Patenten für zwei Schaufpielcrgefellschaften, das eine für Davcnant, der zum erstenmal Schau- spielerinnen auf der cngl. Bühne zulieft, das andere für Henry Killigrew, und deren Erben. WeilKilligrew sich im königl. Theater Trury-Lane ansiedelte, hießen feine Schauspieler «'I'lio Xin^'g Lorvautä», und da Davenant das unter dem Schutze des Herzogs von Z)ork stehende Theater in Lincolns-Inn-Ficlds be- zog, hieß seine Gesellschaft «'I'1i6 Duko'g complu^». (Drury-Lane hat seinen Namen, seinen Freibrief und den Ruf einer Nationalbi'ihne bis auf die Gegen- wart behauptet, Lincolns-Inn-Ficlds sein Patent und seinen Ruf an Covcnt-Garden abgegeben.) Unter den Frauen (die nach der Restauration der Stuarts zucvst auf den Bühnen erschienen) ge- hören einige zu Englands besten Künstlerinnen, so die Vetterton, Varry, Leigh, Butter, Montsord und Bracegirdlc.
Bis 1708, wo Owen Swiney von den Dichtern Congreve und Vanbrugh die Direktion des Drury-Lane- und des Haymarlet-Theaters über- nahm, hatten die Schallspieler keine festen Gehalte; der Ertrag der Vorstellungen wurde nach Abzug der Kosten in 20 Teile geteilt, von welchen 10 dem Direktor, die andern 10 der Gesellschaft zufielen. Eine neue Ma trat für die Schauspielkunst mit Garrick ein, der ihr die öffentliche Meinung, Ernst und Würde gewann. Sein Nachfolger war John Kemble, der Darsteller und Reiniger Shakespcarc- scher Dramen, dessen Schwester, Mrs. Siddons, als die erste tragische Schauspielerin Englands glänzte.
Ihnen zur Seite standen Charles Kemble, Cooke, die Komiker Lewis, Munden und Emery, Miß Farren (nachher Gräfin Derby) und Mrs. Jordan. Weniger vollendet als John Kemble, aber leiden- Matthews die Komik die äußersten Grenzen des Burlesken erreichte. Der letzte dieser glänzenden Reihe ist Macready, ein hochgebildeter Künstler. Von seinen Nachfolgern verdienen höchstens der jüngere Kean, die Komiker Robson, Keeley und Toole und als jüngste Shakespeare-Darsteller Fechter und Irving Erwähnung. Unter den Schau- spielerinnen ragen vor allen andern Mrs.Vancroft, Miß Neilson, Mrs.Rousby und Ellen Terry hervor. In der Ausübung ihrer Kunst sind die Schauspieler manchen Beschränkungen unterworfen: kein neues Stück darf nämlich ohne die Billigung des NxamiuLr ot'pi^ß gegeben werden;
auch ist zur Eröffnung eines neuen Theaters die Erlaubnis des Lord-Kammer- herrn nötig, der auch den schon vorhandenen die Konzession entziehen kann. -
Vgl. ^ ue^v tiit^ti-ical äioüoiiHi'^ (Lond. 1792);
Baker, Rced und Iones, kioFi-HpIiia. (Ii-ainltticÄ (neue Ausg., 3 Bde., ebd. 1812); Collier, IIi8to^ ot' ^uFÜ8ii äiam^tic posti^ to tli6 timo ol 81ia1c3i)eH!'6 Nuä ^.QUkiZ ot' tk6 8taZ6 to tli6 1^68toi^iou (3 Bde., ebd. 1831);
Doran, 'IliLii- Na,^8ti6L' L0i-Vüiit3 (2 Bde., ebd. 1863); ders., ^iniHl8 ol t1i6 ^nFl^ 8ta^6 lrom Z6tt6i'tou to I(6lin (3 Bde., ebd. 1887);
Ward, ^ 1ii3t0l7 ol 1iIiiFli3li är3,iii5Uic liter^turo (2 Bde., ebd. 1875), ein Werk, das namentlich auch wegen sorg- fältiger Benutzung deutfcher Forschungen anzuer- kennen ist; Klein, Gefchichte des Dramas, Bd. 12 u. 13: Geschichte des cngl.
Dramas (Lpz. 1876); Fitzgcrald, /^ ue^v 1ii8tor^ ol tliL ^QZ1i8li 8WZ6, t'ioin tilL 1 to tllL 1il)61't^ ot' tli6 tii6H ti'63 (2 Bde., Lond. 1882);
Dycr, ttreat NI6U Ht pi^ (2 Bde., ebd. 1889);
Hamilton, «I1i6 äraina in I^u^i^iili cluriiiF tiis laät tlii'66 eoiitui'i63 (ebd. 1891), tressliche Theater- und Vühnengeschichte; Ulriei, Shakespeares dramat. Kunst (3. Aufl., Tl. 1, Lpz. 1868); Gaedertz, Zur Kenntnis der altengl. Bühne (Vrcm. 1888); Baker, 'I1i6 London 3^6 (2 Bde., Lond. 1889); Mathews, ^ctoi-8 l^uä a.c- tr68363 ol tti-6Ät Zritlun (5 Bde., Neuyork 1886).
Englische Verfassung. Die heutige (s. Englische Verfassung Großbritannien und Irland) ist nicht auf eine Urkunde zurückzuführen, sondern nur aus ihrer ge- schichtlichen Entwicklung zu verstehen. Ihre Ge- schichte hebt an mit der Einwanderung der An- geln, Sachsen und Juten, die in der Mitte des 5. Jahrh, begann und am Ende des 6. Jahrh, voll- endet war. Aus den einzelnen Niederlasfungen bil- deten sich Königreiche, die sich um 830 zu einem Gesamttönigreiche vereinigten. (S. Angelsachsen.) Die Verfassung des Gesamtstaates entspricht seiner Zusammensetzung aus einzelnen Teilen.
Die Ge- meinde s1?o^li8liip), der Gau (Ilnnäi-oä) und die Grafschaft (^tiirch sind einander übergeordnete Ein- heiten für die Verwaltung, das Gerichtswesen und das Heerwesen. Die Grafschaft ist vielsach identisch mit einem frühern kleinen Königreich, ihr vom Könige unter Mitwirkung der weisen Männer (^VilHn, s. V^iwna-^einot) erwähltes Haupt (^aläor- man, s. ^.läLrinaii) häufig ein Mitglied des frühern Königstammes. Die GraMaftsversamml.una, in der Recht gesprochen wird und Grasschaftsangelegen- heiten beraten werden, ist die frühere Landes-Volks- vcrsammlung (folkmot). Eine entsprechende