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umfangreiche Linien für Staatsrechnung hergestellt. ! (S. Russische Eisenbahnen.) [* 1] In den Balkanländern Serbien, [* 2] Rumänien und Bulgarien ist das Staatsbahnprincip vorherrschend, während in der Türkei [* 3] durch einseitige Verträge die Entwicklung der Eisenbahnen lange Jahre gehemmt war, und der Staat erst jetzt mit Hilfe hauptsächlich deutschen Kapitals an den Bau neuer Eisenbahnen geht. lS. Türkische Eisenbahnen.) Ebenso geschieht in Griechenland [* 4] der Ausbau des Eisenbahnnetzes mit Hilfe fremden Kapitals unter Gewährung von Staatsunterstützung. In Fr a n trci ch sind in neuerer Zeit ebenfalls Staatsbahnen [* 5] gebaut wor- den; von der 1878 beabsichtigten Durchfübrung des Staatsbahnsystems ist indes später abgesehen und das Privatbahnsystem im Wesentlichen bis jetzt bei- behalten worden. (S. Französische Eisenbahnen.) In Spanien [* 6] besteht das Privatbahn-, in Portu- gal das gemischte System, teils Staats-, teils Privatbahnen. (S. Spanische Eisenbahnen [* 7] und Portugiesische Eisenbahnen.) In England, das zur Zeit nur Privatbahnen besitzt, worden vielfach Klagen über die Tarifmißwirtschaft der Privat- bahnen laut, und auch hier haben schon viele Stim- men gefordert, daß der Staat die Eisenbahnen, ebenso wie es mit den Posten und Telegraphen [* 8] geschehen ist, in eigenen Betrieb nehmen solle.
In den engl. Kolonien dagegen, besonders in Indien und Australien, [* 9] finden sich viele Staatsbahnen. Auch in Nordamerika, [* 10] wo mehr und mehr der Eisen- bahnbesitz sich in den Händen einzelner reichbegüter- ter Männer vereinigt und von denselben oft in rück- sichtsloser Weise ansgebentet wird, ist der Ruf nach Übernahme der Eisenbahnen durch den Staat von dem durch die Eisenbahnkönige (s. d.) geschädigten verkehrtreibenden Publikum schon mehrfach erhoben worden, ohne indessen bis jetzt einen Erfolg erzielt zu haben. -
Vgl. von der Leyen, Eisenbahnpolitit (im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Bd. 3, Jena [* 11] 1892, S. 172 fg.), wo auch die weitere Litteratur angegeben ist. Eisenbahn-Radreifenbrüche, s. Eisenbahn unfälle (S. 910 fg.).
Gisenbahnrate, s. Eisenbahnbeiräte. Gifenbahnrecht, der Inbegriff derjenigen Rechtsgrundsätze, welche die Verhältnisse der Eisen- bahnen betreffen. (Über Begriff und Einteilung der Eisenbahnen und die Grundlagen des Eisenbahn- wesens, s. Eisenbahnen I u. III.) I. Das Eisenbahnrecht gehört teils dem Staatsrecht, teils dem Privatrecht an, je nachdem es sich um öffentliche oder privatrechtliche Verhältnisse handelt. Man unterscheidet daher ein Eisenbahnstaats- und ein Eisenb ahn privatr echt.
Einen wichtigen Teil des Eisenbahnprivatrechts bildet das Eisen- bahnfrachtr echt, der Inbegriff der Rechts- grundsätze für die Regelung des Frachtgeschäfts (s. Frachtvertrag). Äuf beiden Gebieten, dem öffentlichen und dem Privatrecht, hat die besondere Natur der Eisenbahnen, ihre hohe wirtschaftliche und militär. Bedeutung, die monopolistische Art des Eisenbahnbetriebes, die gefährliche Natur des- selben und der internationale Charakter der großen Linien auf die eigentümliche Gestaltung der Rechts- verhältnisse der Eisenbahnen ihren Einfluß aus- geübt.
Die wirtschaftliche Aufgabe der Eisen- bahnen, die unentbehrliche stetige Benutzung der- selben für alle Arten wirtschaftlicher Betriebe, sowie andererseits die große Gefahr, die mit jeder Störung der Betriebsordnung naturgemäß ver- bunden ist, bedingen die Notwendigkeit des staat- lichen Schutzes durch polizeiliche und strafgesetzliche Anordnung. Aus der Notwendigkeit einer plan- mäßigen Entwicklung des Eisenbahnnetzes eines Landes und der Bestimmung der Eisenbahnen, als öffentliche Verkehrsanstalten zu dienen, erwächst dem Staate die Pflicht, sich einen weitgehenden Ein- fluß auf Anlage und Betrieb der Eisenbahnen nach den verschiedensten Richtungen zu sichern. Es sind deshalb anch in allen Staaten auf die Eisenbahnen bezügliche Gesetze erlassen worden, und überall sind die Eisenbahnen einer mehr oder minder starken staatlichen Aufsicht unterworfen worden, und zwar auch in deu Staaten, in denen sonst, wie in Eng- land und den Vereinigten Staaten [* 12] von Amerika, [* 13] der freien Privatthätigkeit der weiteste Spielraum gelassen wird.
Von wesentlichem E'mstuß aus die Gestaltung des Eisenbahnrecht in den verschiedenen Staaten ist die Eisenbahnpolitik (s. d.) desselben gewesen. Der Darstellung des Eisenbahnrecht werden gewöhnlich die einzelnen Entwicklungsstufen der Eisenbahnen (Entstehung, Verwaltung, Staatsaufsicht, Verhält- nis zu andern Verwaltungszweigen und Ende) zu Grunde gelegt, da die im Anschluß an das System des allgemeinen Rechts sonst naheliegende Schei- dung in öffentliches und Privatrecht insofern große Schwierigkeiten bietet, als sich die Grundsätze des öffentlichen und des Privatrechts im E. gegenseitig so mannigfach durchdringen und durchkreuzen, daß ein Auseinanderhalten beider kaum möglich ist. Neuerdings hat Gleim, «Das Recht der Eisenbahnen in Preußen» [* 14] (Berl. 1891/92), den erfolgreichen Ver- such gemacht, das öffentliche und das private Eisenbahnrecht gesondert zu behandeln. II. 1) Deutschland. [* 15]
Hinsichtlich der Eisenbahn- gesetzgebung ist Preußen, das anfänglich dem Bau von Eisenbahnen in seinem Gebiet sehr kühl gegen- überstand , allen Ländern vorangegangen. Bereits erschien das Gesetz über die Eisen- bahnunternehmungen, das trotz seines über fünfzig- jährigen Bestehens im wesentlichen noch heute die rechtliche Grundlage für das gesamte preuß. Eisen- bahnwesen bildet und später nur in einzelnen Tei- len durch besondere Gesetze, wie z. B. das Deutsche [* 16] Handelsgesetzbuch (1861) mit dem hierzu ergangenen Reichsgesetz über die Aktien- gesellschaften, die Norddeutsche und Deutsche Reichs- verfassung, das Rcichshaftpftichtgesetz vom das Enteignnngsgesetz vom u. s. w. abgeändert und ergänzt wurde.
Neuer- dings hat Preußen die Verhältnisse der dem Eisenbahngesetz vom nicht unter- stehenden öffentlichen Bahnen aller Art, gleich- viel mit welcher Kraft [* 17] sie betrieben werden (Klein- bahnen), sowie die Verhältnisse derjenigen für den Privatverkehr bestimmten Bahnen, die zwecks Übergangs der Betriebsmittel (s. d.) an öffentliche Bahnen anfchließen (Privatanschlußbahnen) durch Gesetz vom geregelt, das in Kraft getreten ist. Der Mangel jeglicher gesetz- licher Bestimmungen auf diesem Gebiete hatte sich immer fühlbarer gemacht, je dringender das Be- dürfnis hervortrat, neben dem Ausbau des allge- meinen Zwecken dienenden Eisenbahnnetzes auch die Entwicklung der kleinen, ausW^eßlvch örtlichen Verkehrsinteressen dienenden Bahnen energisch zu fördern. Preußen war in dieser Beziehung unver- kennbar zurückgeblieben, besonders im Verhältnis ¶