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Bei Einkommen bis zu 3000 M. wird für jedes Kind unter 14 Jahren 50 M. vom Einkommen ab- gezogen. Bei Einkommen bis zu 9500 M. können besondere, die Leistungsfähigkeit wesentlich beein- trächtigende Verhältnisse berücksichtigt werden. Für Einkommen von 3000 M. an ist allgemein, bei niedrigerm Einkommen aus Aufforderung des Vor- sitzenden der Verwaltungskonunission eine Steuer- erklärung einzureichen, deren wissentlich unrichtige Ausfüllung sowie deren Unterlassung trotz wieder- holter Aufforderung mitStrafen oderZuschlägen zur Steuer, und deren erstmalige Unterlassung mit dem Verlust der gesetzlichen Rechtsmittel gegen die Ein- schätzung für das laufende Steuerjahr geahndet wird.
Nach der Veranlagung zur Einlage für 1893/94 sind von den (1890) 29957367 Einwohnern 21070481 steuerfrei. Das gesamte veranlagte Einkommen der eingeschätzten Personen beläust sich auf 5725338364 M., die veranlagte Einlage auf 123190131 M.; davon entfallen auf die Städte 1444566 Per- sonen mit veranlagten 3878910364 M., auf das Land 1035212 Perfonen mit 1846428000 M. Nach seinen Quellen verteilt sich das Einkommen der mit einem Einkommen von über 3000 M. ver- anlagten Perfonen im Betrage von 3 207 662101 M. auf den Grundbesitz mit 745566201 M., auf Kapital- vermögen mit 887 472474 M., auf.Handel, Gewerbe und Bergbau [* 1] mit 959653680 M., auf gewinn- bringende Beschäftigung mit 614969 746 M. An Schuldenzinfen, dauernden Lasten u. s. w. sind 451086087 M. in Abzug gebracht.
Die Einkommensstufen der Steuerzahler (Per- sonen) stellen sich folgendermaßen dar: Höhe des Einkommens Zahl der eingeschätzten Persuneil Stenerbetrag M. M. . 900- 3000 2160461 33498157 3000- 4200 130189 9346038 4 200- 6000 78379 9681826 6000- 8500 45043 8 483 41)6 8 500- 10500 17715 4945428 10 500- 14500 17601 6485220 14 500- 21500 12966 6795360 21 500- 28500 5825 4299990 28 500- 36000 3439 3380950 36000- 48000 2850 3915200 48000- 60000 1562 2910720 60000- 72000 989 2317440 72000- 84000 638 1812520 84000- 96000 431 1484700 96000- 120000 516 2155700 120000- 205000 718 4338200 205000- 300000 227 2188600 300000- 600000 166 2693800 600000- 900000 31 862200 900000-1 500000 23 1045000 l 500000-3000000 6 471400 3000000-4 020000 1 164800 4 020000-4 980000 1 233600 4 980000-7000000 1 287600 Im Königreich Sachsen [* 2] stellten sich 1892 die Einkommensverhältnisse folgendermaßen dar: Das Gesamteinkommen betrug 1584950632 M., die gesamte Einlage 22425278 M. Das Gesamteinkom- men (einschließlich 128052 382 M. abzuziehender Schuldenzinsen u. s. w.) verteilte sich auf den Grund- besitz mit 277028423 M. (16,2 Proz.), auf Renten mit 205467109 M. (12,0 Proz.), auf Gehalt und Löhne mit 714007309 M. (41,7 Proz.), auf Handel und Gewerbe mit 516494353 M. (30,i Proz.)-. auf die Städte entfielen 969 095 747 M. (61,i4 Proz.) mit 699 979 (48,48 Proz.) eingefchätzten Perfonen und einem Normalsteuersoll von 16 056 747 M. (71,60 Proz.), auf das Land 615854885 M. (36,^ Proz.) mit 743 733 (51,52 Proz.) eingeschätzten Per- sonell und einem Normalsteuersoll von 6368532 M. (23,40 Proz.). Die Einkommensstufen der Steuerzahler stellen sich folgendermaßen dar: Höhe Zahl der eingeschätzten Steuerbetrag des Einkommens Personen M. Absolut Proz. Absolut. M. Proz. Steuerfrei 84053 5,82 300- 1100 1080524 74,84 2968913 13,24 1100- 2200 135685 12,36 3174219 14,15 2 200- 8400 80147 5,55 6673788 2'.",76 8 400- 26000 10562 0,73 4030368 17,97 26000- 54000 1814 0,13 1839220 8,42 54000- 100000 563 0,04 1165020 5,20 100000- 150000 164 590250 2,63 150000- 200000 75 383850 1,71 200000- 250000 29 190050 0,85 250000- 300000 40 326850 1,46 300000- 350000 14 ) '","3 135900 0,61 350000- 400000 11 l 126450 0,56 400000- 500000 11 147600 0,66 500000-1000000 14 289050 1,30 1000000-3 400,000 6 333750 148 Eine Abänderung des bestehenden Gesetzes wurde vollzogen durch das am in Kraft [* 3] tretende Gesetz vom Dasselbe ent- lastet vorzugsweise die geringern Einkommen; die- jenigen bis 400 M. sind steuerfrei; der Steuersatz von 3 Proz. beginnt bei der 27. Klaffe (8800-9400 M.), bei allen Einkommen über 100000 M. beträgt er 4 Proz. -
Vgl. zum preuß. Einkommensteuergesetz die Kommentare von Meitzen (Berl. 1892) und Fuisting (3. Aufl., ebd. 1894), zum sächsischen von Walter'(2. Aufl., Dresd. 1892).
Ginkorn, s. Dinkel. Einkreisen, Kreisen, bei frifchem Schnee [* 4] einen Waldteil oder ein Gehölz umgehen, um zu bestimmen, was für Wild darin steckt. Ginlage, bei einer Erwerbsgesellschaft der ver- tragsmäßige Beitrag, welchen ein Gesellschafter in Geld, Wertpapieren, ausstehenden Forderungen, Sachen oder Rechten einbringt. Besteht die Einlage in Geld oder andern Vertretbaren Sachen (s. d.), oder werden unvertretbare Sachen nach einer nicht bloß zum Zweck der Gewinnteilung erfolgten Schätzung beigetragen, so wird die Einlage durch das Einbringen bei'der Gesellschaft (s. d.) des bürgerlichen Rechts wie bei der Offenen Handelsgesellschaft (s. d.) und bei der Kommanditgefellfchaft (s. d.) Eigentum der Gesellschaft.
Anders wenn die beizutragenden Ge- genstände nur der Nutzung nach gemeinschaftlich werden sollen. Über die Einlage bei der Aktiengesellschaft f. Aktie und Aktiengesellschaft, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung f. d. Bei der Stillen Gefell- fchaft (s. d.) wird der Inhaber des Handelsgeschäfts Eigentümer der Einlage. Zu einer Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist der Gesellschafter der Gefellfchaft, abgesehen von abweichenden Vertrags- bestimmungen, gesetzlich nicht verpflichtet. Beson- dere Bestimmungen im Preuh. Allg. Landr. 1,17, 8§. 190 - 197 und Österr. Gesetzb. z. 1189. Über ¶