XXII (1883); Confronti internazionali per gli anni 1865-83 (Rom 1884); Stand und Bewegung der Bevölkerung des Deutschen Reichs
und fremder Staaten in den J. 1841-86, Bd. 44 (Neue Folge der Statistik des Deutschen Reichs, hg. vom kaiserl. Statistischen Amt,
Berl. 1892).
(lat. pacta dotalia oder sponsalia), auch Ehepakten, Eheberedung, Heiratsvertrag, derjenige
Vertrag, durch welchen die (künftigen) Ehegatten Festsetzungen treffen über gewisse Wirkungen der Ehe, insbesondere in Ansehung
ihrer Vermögensverhältnisse, welchem Güterrecht sie sich unterwerfen, und ähnliches. Nicht selten werden auch andere
Wirkungen der Ehe durch Vertrag im voraus bestimmt, so insbesondere über die Erziehung der etwa aus der Ehe
hervorgehenden Kinder, aber auch über den Wohnsitz. Oft werden auch zugleich durch Vertrag Vereinbarungen getroffen für den
Fall des Todes des einen oder andern Teils oder beider. Dann verbindet sich mit dem Ehevertrag zugleich ein Erbvertrag (s. d.).
Das gemeine Recht stellt den Grundsatz der Vertragsfreiheit auf. Von selbst verstehen sich die Beschränkungen
in Ansehung der Vereinbarung gegen Verbotsgesetze oder entgegen den guten Sitten oder wegen des Rechtsverhältnisses zu Dritten.
Die neuern Gesetzbücher folgen hierin dem gemeinen Recht. Nach diesem und den meisten neuern Rechten können solche Verträge
noch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden, anders jedoch nach dem Code civil und dem Badischen Landr.
Art. 1394, 1395, aber auch nach einigen andern Rechten, welche in Schleswig-Holstein, Bayern, Hessen, im Meiningenschen und
in Lippe gelten. Andere Rechte schreiben vor, daß Ehevertrag stets oder doch im Falle einer Wiederverehelichung zu schließen seien.
Nach andern Rechten sind gewisse Verabredungen im E. nur zu gewissen Zeiten zulässig. Z. B. kann nach
Preuß. Allg. Landrecht allgemeine Gütergemeinschaft nur vor Eingehung der Ehe eingeführt, die bei Eingehung der Ehe begründete
gesetzliche allgemeine Gütergemeinschaft während der Ehe nicht ausgeschlossen werden (Preuß. Allg. Landr. II, 1 fg., 354,
413); die erstere Regel erleidet eine Ausnahme, falls der Wohnsitz in ein Gebiet verlegt wird, in welchem
die allgemeine Gütergemeinschaft als gesetzlicher Güterstand besteht.
Auch das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1694 enthält eine Beschränkung, welche aber nur den Nießbrauch des Ehemanns betrifft.
Zum Schutze Dritter finden sich vielfach Vorschriften, welche die Wirksamkeit der Verträge von einer öffentlichen Bekanntmachung
abhängig machen, vgl. z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 412 fg., und Gesetz vom für
das gemeine Recht verneint das Reichsgericht die Notwendigkeit einer solchen Bekanntmachung in den «Entscheidungen des Reichsgerichts»,
VI, 223; IX, 92. Der Deutsche Entwurf sieht in den §§. 1435 fg. ein besonderes eherechtliches Register
vor, in welches Abweichungen von dem gesetzlichen Güterstande eingetragen werden sollen. Der Code civil, das Badische Landrecht
und einige neuere Gesetze verbieten, durch Vertrag den ehelichen Güterstand
durch Bezugnahme auf ein nicht mehr geltendes
Recht zu bestimmen. Der Zweck der Vorschrift ist, der Macht der Gewohnheit entgegenzutreten, welche nur zu
leicht dahin führen möchte, das von dem Gesetzgeber auf Grund eingehender Erwägungen beseitigte Recht festzuhalten und den
Zweck des Gesetzgebers zu vereiteln.
Eine besondere Form für Schließung des Ehevertrag ist im gemeinen Recht nicht bestimmt. Die einzelnen Rechte enthalten indessen überwiegend
Formvorschriften und verlangen teils allgemein, teils für gewisse Abreden gerichtliche oder notarielle
Form (z. B. Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 82, 209, 351, 426, und Gesetz von 1837; Bayr. Landr. I,
6, §. 29, mit Notariatsgesetz vom und Gesetz vom Code civil und Badisches Landrecht), teils schriftliche
Form, teils Zuziehung von Zeugen, teils gerichtliche Bestätigung, teils eine besondere Form, wenn in
dem Vertrage über Grundstücke verfügt wird (z. B. Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1704).
Soweit Ehevertrag während der Ehe geschlossen werden können, dürfen auch die bestehenden Verträge während der Ehe aufgehoben oder
geändert werden.
Die geltenden Rechte enthalten zum Teil Vorschriften, welche zur Anwendung gelangen für den Fall, daß
in dem Ehevertrag eine bestimmte Art des Güterrechts festgesetzt ist, sofern nicht in dem Vertrage Abweichungen hiervon bestimmt sind.
Hierher gehören vor allem der Code civil und das Badische Landrecht, welche in solcher Weise regeln die Errungenschaftsgemeinschaft
(Art. 1498, 1499), die allgemeine Gütergemeinschaft (Art. 1526), die sog.
Verwaltungsgemeinschaft (Art. 1530 fg.), die Gütertrennung (Art. 1536 fg.) und das Dotalrecht (Art. 1540 fg.), sowie noch
einige Unterarten; aber auch das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1695 fg. und das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1233 fg.,
welche Vorschriften dieser Art für die allgemeine Gütergemeinschaft enthalten. Ob, wie behauptet wird,
die Vorschriften des Preuß. Allg. Landr. II, 1, §§. 396 fg. über die Errungenschaftsgemeinschaft hierher zu zählen sind,
kann dahingestellt bleiben. Der Deutsche Entwurf hat den gleichen Weg eingeschlagen.
[* ] Alliance- oder Doppelwappen, die Vereinigung der beiden Geschlechtswappen eines Ehepaares durch Nebeneinanderstellung
(s. beistehende
[* ]
Figur). Fallen die Helme fort, so werden beide Schilde gemeinsam durch eine meist dem
Stande des Gatten entsprechende Rangkrone (s. d.) gekrönt. Häufig sind
die Schilder, deren vorderes stets das des Mannes zeigen muß, sanft gegeneinander gelehnt. In diesem Falle wird das Einanderzuwenden
(Sich-Ansehen) der Schildfiguren, das auch bei der einfachen Nebeneinanderstellung üblich ist, notwendig. Dies
erstreckt sich für den Fall der Benutzung der Helme auch auf diese, wie aus der
[* ]
Figur ersichtlich. Die Vereinigung eines Ehewappen in
einem Schilde, sei es durch Spaltung, Teilung oder Vierung desselben, ist nicht üblich.