berechnet, daß zur Zeit in
Deutschland
[* 1] die allgemeine Gütergemeinschaft bei 11 Mill.
Deutschen, übrigens in verschiedenen
und nicht durchweg zusammenhängenden Gebieten gilt, die Mobiliargemeinschaft des franz.
Rechts bei etwa 7 Mill., die reine Errungenschaftsgemeinschaft und die zwischen ihr und der Mobiliargemeinschaft stehenden
Systeme bei etwa 7 Mill., die Verwaltungsgemeinschaft bei etwa 14 Mill., das
Dotalsystem bei über 3 Mill.
–
Über dasErbrecht der
Ehegatten s. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil.
nach der
Deutschen Reichs-Civilprozeßordnung das
Verfahren in Ehesachen, d. h. in Rechtsstreitigkeiten,
welche die
Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer
Ehe oder die Herstellung des ehelichen Lebens
zum Gegenstande haben. Ehesachen unterliegen jetzt ausschließlich der Gerichtsbarkeit des
Staates; die geistliche Gerichtsbarkeit
ist aufgehoben. Für Ehesachen ist ausschließlich zuständig das Landgericht, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat; jedoch kann gegen einen Ehemann, welcher seine Frau zu einer Zeit, als er ein
Deutscher
war, verlassen und nunmehr seinen Wohnsitz nur im
Auslande hat, von der
Ehefrau in seinem letzten deutschen Wohnsitz geklagt
werden. An Ehesachen ist das öffentliche Interesse erheblich beteiligt; und daraus entspringen wesentliche
Abweichungen vom
regelmäßigen
Verfahren.
Dahin gehört die Mitwirkung derStaatsanwaltschaft, welche das öffentliche Interesse zu vertreten hat,
von allen
Terminen von
Amts wegen zu benachrichtigen ist, allen Verhandlungen beiwohnen, sich über die zu erlassende
Entscheidung
gutachtlich äußern und behufs Aufrechterhaltung der
EheThatsachen und
Beweismittel vorbringen kann. Ferner darf der Verhandlungstermin
über eine Klage auf
Ehescheidung oder auf Herstellung des ehelichen Lebens regelmäßig erst nach Abhaltung
eines Sühnetermins festgesetzt werden.
Neue Klagegründe sind unbeschränkt zulässig, und ebenso die
Verbindung der Klagen auf Herstellung des ehelichen Lebens,
auf
Trennung und Ungültigkeit der
Ehe miteinander, wogegen der mit einer Scheidungs- oder Ungültigkeitsklage abgewiesene
Kläger oder Widerkläger
Thatsachen, welche er im frühernVerfahren geltend machen konnte, später nicht
mehr als Klagegrund verwerten kann. Diese Vorschriften zielen darauf ab, daß über das Eheverhältnis in einem
Verfahren
im ganzen entschieden werde.
Sodann ist die
Disposition der Parteien über den Prozeß insofern beschränkt, als die Vorschriften betreffs der Folgen der
Nichterklärung über
Thatsachen und
Urkunden, betreffs des Verzichts auf
Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen
und des Eideserlasses, wie betreffs der Wirkung des gerichtlichen Anerkenntnisses und Geständnisses außer Anwendung bleiben;
auch insofern, als die Eideszuschiebung, der Editionsantrag dem Gegner gegenüber mit
Bezug auf
Gründe für die
Trennung, Ungültigkeit
oder Nichtigkeit der
Ehe, sowie der
Erlaß eines eigentlichen Versäumnisurteils ausgeschlossen ist.
Andererseits ist dem Gericht eine verstärkte
Amtsgewalt eingeräumt, indem dasselbe das persönliche Erscheinen und Befragen
einer Partei zwangsweise veranlassen, das
Verfahren über eine Scheidungsklage (abgesehen vom
Ehebruch) ^[] oder eine Klage
auf Herstellung des ehelichen Lebens auf ein Jahr aussetzen, auch zwecks der Aufrechterhaltung der
Ehe nicht
vorgebrachte
Thatsachen und
Beweismittel berücksichtigen darf, woneben es
Urteile, durch welche auf
Trennung, Ungültigkeit
oder Nichtigkeit der
Ehe erkannt ist, von
Amts wegen den Parteien zuzustellen hat.
Noch besondern
Abweichungen vom Regelverfahren ist aus Rücksichten des öffentlichen Interesses die Klage auf Nichtigkeit
der
Ehe unterworfen. Diese Klage kann auch von der
Staatsanwaltschaft oder von civilrechtlich befugten
Dritten erhoben werden.
IhreVerbindung mit einer andern Klage ist ausgeschlossen. Die
Staatsanwaltschaft kann, auch wenn sie
die Klage nicht erhoben hat, den Rechtsstreit betreiben.
In den Fällen, in denen sie als Partei unterliegt, wird die Staatskasse
dem Gegner zur Kostenerstattung verpflichtet. – Vgl. Civilprozeßordn. §§. 568–592.
Obgleich die Gemeinschaft auf Lebenszeit in dem Wesen der
Ehe enthalten ist und beliebige Verstoßungen
oder verabredete
Trennungen, wie sie das jüd., hellen., röm. und mohammed.
Recht verstatten, demBegriff und Zweck der
Ehe widersprechen, so kann doch die völlige Unauflösbarkeit
nur für solche eheliche
Verbindungen gelten, die in vollem
Umfange den ethischen
Voraussetzungen des Verhältnisses entsprechen.
Wo Haß und Verachtung an die
Stelle der Liebe und des Vertrauens treten, ist der häusliche Herd entweiht, und der Zwang
zur Fortsetzung des unseligen Bündnisses erscheint als ohnmächtiger Wunsch, ein Unheiliges zu heiligen,
oder als Herabsetzung der
Ehe zu etwas Äußerlichem oder Inhaltlosem.
Unter den ersten
Christen waren daher Scheidungen aus hinreichenden
Gründen erlaubt, wiewohl seit dem 4. und 5. Jahrh. der
Wiederverheiratung von Geschiedenen Schwierigkeiten entgegengesetzt wurden. Allmählich brachte jedoch die
Kirche die Unauflösbarkeit zur Geltung, indem die
Ehe als
Symbol der untrennbaren
Vereinigung Christi mit seiner
Kirche betrachtet
wurde. Doch konnte diese
Anschauung nur sehr allmählich die Oberhand gewinnen. In England kamen noch im 12. Jahrh.
Scheidungen vor.
Dafür gestattete die kath.
Kirche eine zeitliche oder, bei unversöhnbarem Zerwürfnis, eine selbst lebenslängliche
Aufhebung des Beisammenwohnens (Scheidung von Tisch und
Bett,
[* 2] separatio quoad thorum et mensam, aber nicht quoad vinculum).
Die so Geschiedenen gelten fortgesetzt als
Ehegatten und dürfen sich nicht anderweit verheiraten. So das kath. Kirchenrecht
bis heute. Durch das Reichsgesetz vom wurde jedoch bestimmt, daß in allen Fällen, in denen
bisher auf dauernde
Trennung von Tisch und
Bett erkannt wurde, die Scheidung vom
Bande auszusprechen sei. In der evang.
Kirche
war die Scheidung vom
Bande immer für zulässig erachtet worden, ohne daß über die Scheidungsgründe ein Einverständnis
erzielt wäre.
Im weltlichen
Recht, soweit sich dasselbe vom kath. Kirchenrecht frei gemacht hat,
sind als Scheidungsgründe anerkannt:
Ehebruch, bösliche
Verlassung, d. h. Entfernung von dem Wohnorte in der
Absicht, das
eheliche Leben aufzugeben, Nachstellungen nach dem Leben, grobe oder lebensgefährliche
Mißhandlungen (Sävitien), gewöhnlich
auch
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