Lasszlófalu im
BorsoderKomitat, schloß sich wandernden Schauspielertruppen an und fand dann am
Theater
[* 1] in
Klausenburg
[* 2] Anstellung.
Um sich an den Künstlern des
Burgtheaters zu bilden, ging er nach
Wien
[* 3] und kam später nach
Pest, wo er 1837 eine Hauptzierde
des eben eröffneten Nationaltheaters war. 1843 studierte er inParis
[* 4] die franz. Schauspielkunst. 1848-49
war er Regierungskommissar in der Theißgegend, wurde aber seiner zu großen Härte wegen bald abberufen.
Nach der Revolution floh er in die
Türkei,
[* 5] kehrte aber bald zur
Bühne zurück und starb plötzlich während der
Vorstellung in
Pest. Egressy zeichnete sich durch großartige, originelle
Auffassung, vollendeten Vortrag und charakteristische
Mimik
[* 6] aus.
ShakespearesStücke verpflanzte er durch
Übersetzungen auf die ungar.
Bühne und feierte als Hamlet,
Othello, Lear,
Heinrich VIII. u. s. w. große
Triumphe. 1860 redigierte er eine ungar. Theaterzeitung, schon früher gab er «Shakespeare-Studien»
heraus, 1866 erschien sein «Handbuch der Schauspielkunst». Auch ein
Tagebuch seines Aufenthalts in der
Türkei hat er 1851 veröffentlicht.
Tageszeitung von oppositioneller Haltung, das größte
Blatt
[* 9]
Ungarns, im
Besitz des
Reichsratsabgeordneten
Ludwig Csavolszky, der die
Zeitung 1865 gründete und seitdem leitet.
(frz., spr. eschipßĭénn), in der
Buchdruckerkunst eine lat. Auszeichnungsschrift, deren nur Grundstriche
bildende Züge gleichmäßiger und stärker als die der gewöhnlichen
Antiqua sind (s. Schriftarten).
(vom althochdeutschen ewa, eha, ea,
d. i. Gesetz), die anerkannte
Vereinigung zweier
Personen verschiedenen Geschlechts
zur dauernden Gemeinschaft aller Lebensverhältnisse. Bei allen Kulturvölkern ist die Ehe ein auf Lebenszeit eingegangenes,
jeden Anteil dritter abweisendes Verhältnis. Die kath. und griech.
Kirche erblicken in der Ehe ein
Sakrament, die evangelische betont, ohne ein
Sakrament anzunehmen, den sittlich-religiösen
Inhalt. Insofern eine Ehe nur durch die freiwillige Übereinstimmung beider
Teile zu stande kommt und bürgerliche Wirkungen
hervorbringt, erscheint die
Eheschließung als ein
Vertrag, der aber wegen der ethischen
Voraussetzungen und
Aufgaben der Ehe nicht
willkürlich und mit jeder
Person
geschlossen werden, auch an den sittlich und rechtlich feststehenden
Zwecken des
Bundes nichts ändern kann.
Dies gilt besonders rücksichtlich des asketischen
Vorhalts, daß die Ehe nicht fleischlich vollzogen werden dürfe
(Engels-,
Jungfern- oder Josephsehe, weil
Joseph die Maria nie berührt haben soll). Kraft
[* 12] des Ehebündnisses haben die Gatten Freud
und
Leid miteinander zu tragen, die eheliche
Treue zu bewahren, sich gegenseitige
Beihilfe zu leisten und
die eheliche Beiwohnung (concubitus) zu gewähren und üben hinsichtlich der
Kinder das Erziehungsrecht und die elterliche
Gewalt.
Das Heiratsalter ist bei einzelnen Völkern lediglich durch
Sitte und Gewohnheit bestimmt. Die rohesten
Völker, wie die
Australier
und manche Indianerstämme Nordamerikas, liefern ihre
Töchter schon mit dem 12. Jahre, oft noch früher
den Männern aus. Unter halbcivilisierten Völkern finden
Hochzeiten nicht selten sogar zwischen
Kindern statt, z. B. in
Indien
und in Oberägypten; allein dieser Feierlichkeit folgt erst später die wirkliche Vollziehung der Ehe nach.
Die Gesetzgebung der civilisierten
Staaten hat die Feststellung der
Ehemündigkeit oder des heiratsfähigen
Alters durch positive Rechtsvorschrift in verschiedener
Weise gegeben: das kanonische
Recht beim weiblichen Geschlecht mit dem
12., beim männlichen mit dem 14. Lebensjahre. In
Frankreich wurde durch Napoleon I. dieses
Alter für den
Jüngling auf das
vollendete 18., für das Mädchen auf das vollendete 15. Lebensjahr festgestellt (§. 144 des
Code civil).
In England gilt das
Recht, sich zu verheiraten, für das männliche Geschlecht vom vollendeten 14., für das weibliche vom
vollendeten 12. Lebensjahre an, jedoch ist eine unter diesem
Lebensalter abgeschlossene Ehe
an sich nicht nichtig, vielmehr
nur unvollständig (imperfect); nur die Ehe solcher, die unter 7 J. alt sind, werden ohne weiteres
für ungültig erklärt. Im
DeutschenReiche tritt nach §. 28 des Gesetzes über die
Beurkundung des Personenstandes und die
Eheschließung vom die
Ehemündigkeit des männlichen Geschlechts mit dem vollendeten 20. Lebensjahre, die des weiblichen
mit dem vollendeten 16. Lebensjahre ein. Dispensation ist unbeschränkt zulässig.
Die Ehe setzt einen bereits entwickelten
Kulturzustand voraus. Es ist anzunehmen, daß ursprünglich die freie Vermischung
der Geschlechter ohne Rücksicht auf
Dauer oder
Bande der
Blutsverwandtschaft stattfand und infolgedessen Gemeinschaft der Weiber
und
Kinder, zum
Teil auch wohl der
Güter herrschte. Solche Weibergemeinschaft berichten griech.
Autoren
von skyth. und äthiop.
Stämmen. Die geregelte Polygamie,
d. i. die von einem
Manne mit mehrern
Personen des andern Geschlechts
eingegangene Ehe ist bereits ein Fortschritt, ein höherer noch die Monogamie,
d. i. die Ehe zwischen nur zwei
Personen verschiedenen
Geschlechts.
Polyandrie (Mehrzahl der
Männer) ist selten, sie kommt bei dem
Stamme der Tudas auf dem
Blauen Berge (Nilgiri)
der Halbinsel
Vorderindien, auf der
Küste von Malabar, im Himalaja und in
Tibet vor.
Bei den Sikhs im Himalaja haben oft mehrere
Brüder eine Frau gemeinsam, der älteste
Bruder vertritt die
Stelle des
Vaters und bei seinem
Tode geht die
Würde auf den nächsten über, sodaß es keine Waisen giebt und das Familieneigentum immer zusammenbleibt. Auf
Tahiti
[* 13] vereinigt
sich eine Anzahl Vornehmer beiderlei Geschlechts zu einer Gesellschaft
¶