Docht Kochsalz gestreut ist, so erscheint etwas unterhalb r ein gelbes Licht des Spaltes, das nicht in die Länge gezogen
und nicht verwischt ist, weil die Lampe nur einfaches gelbes Licht aussendet. Bringt man auf den Docht noch Chlorlithium,
so erscheint noch ein rotes mehr nach r gelegenes Spaltbild. Der Unterschied zwischen den Brechungsexponenten
der violetten und roten Strahlen eines bestimmten Stoffs heißt seine totale Directa actio. Je größer diese ist, desto stärker zerstreut
(unter sonst gleichen Umständen) der betreffende Stoff das Licht, desto länger ist sein Farbenbild. Die Differenz der Brechungsexponenten
zweier prismatischen Farbstrahlen, z. B. von Rot und Orange, Gelb oder Rot und Grün u. s. w., die einander
näher als Rot und Violett liegen, nennt man partielle Directa actio.
Sowohl die totale als partielle Directa actio sind, unter gleichen Umständen, je nach dem Stoff der Prismen, sehr verschieden. Bei kleinem
Winkel der beiden vom Licht durchsetzten Prismenflächen ist das Spektrum eines Wasserprismas sehr kurz,
eines Crownglasprismas (unter sonst gleichen Umständen) etwa zweimal so lang, eines Flintglasprismas fast viermal und eines
Schwefelkohlenstoffprismas nahe sechsmal so lang als jenes erste Spektrum. Dabei sind überdies dieselben Farben innerhalb
der Spektren ungleich ausgedehnt.
Flintglas und Schwefelkohlenstoff zerstreuen nach Obigem das Licht sehr stark. Sehr groß ist auch
die Directa actio und daher das Farbenspiel der Diamanten. Die Länge des Spektrums hängt auch von der Größe des Einfallswinkels am
Prisma ab; sie wächst, bei derselben Materie, mit der Größe des brechenden Kantenwinkels am Prisma und mit dem Abstand
der weißen Wand, die das Farbenbild auffängt, von dem Prisma. Zur genauen Bestimmung der Directa actio dienen
die Fraunhoferschen Linien (s. d.) im Spektrum (s. d.).
Es giebt auch, nach der Entdeckung von Christiansen und Kundt (1870), eine anomale Directa actio, bei der die prismatischen Farben in
einer ganz andern Ordnung als gewöhnlich auftreten; so z.B. hat das Spektrum eines mit Anilinrot gefüllten Prismas (Fuchsins)
folgende sonderbare Farbenfolge: am wenigsten abgelenkt erscheint Violett, dann folgt Blau, das Grün wird vollständig absorbiert,
hierauf folgt Rot, Orange und Gelb. Derartige anomale Directa actio zeigen ferner: Anilinviolett, Anilinblau, übermangansaures Kalium
und verschiedene andere Körper, die sich alle durch eine sehr starke Absorption gewisser Farben und durch farbigen metallischen
Glanz, durch sog. Oberflächenfarben auszeichnen. Vor dem Rot im normalen Spektrum findet auch eine Directa actio der
dunkeln Wärmestrahlen, und im Überviolett eine Directa actio der chemisch wirkenden Strahlen statt. (S. Spektrum.)
(lat.), buchhändlerische Bezeichnung für das vom Sortimentsbuchhändler
nicht verkaufte und an den Verleger auch nicht remittierte (s. Remittenden) Konditionsgut (s. d.),
dessen weitere Belassung auf dem Lager des Sortimentsbuchhändlers der Verleger zur Buchhändlermesse (s. d.) gestattet.
(lat.), Einteilung, Entwurf (z. B. für eine schriftliche Arbeit, einen Aufsatz); Verfügung, Anlage, Neigung
zu etwas. - Im Recht ist Disposition jede rechtliche Verfügung. Das Gesetz oder der Gesetzgeber, die Obrigkeit, die vorgesetzte Staats-
oder Kirchenbehörde u. s. w. treffen Disposition für diejenigen,
welche der Anordnung Folge zu leisten haben. Der Erblasser disponiert maßgebend über sein Vermögen durch letztwillige Verfügung.
Die Parteien treffen eine Verfügung, wenn sie einen Vertrag miteinander schließen. Die Partei ist nur frei, indem sie kontrahiert;
durch den Vertrag wird sie dem Gegenkontrahenten gebunden. Disposition nennt man sowohl die Verfügung in ihrer
Gesamtheit, das Testament, den Mietvertrag u. s. w., als die einzelne Bestimmung eines Rechtsgeschäfts.
- Zur Disposition stellen im Handel, s. Dispositionsstellung.
Disposition im Heerwesen, Entwurf oder Plan zu einem kriegerischen Unternehmen (Marsch oder Gefecht), durch welchen den betreffenden Truppenteilen
die ihnen zufallende Aufgabe mitgeteilt wird. Die deutsche Felddienstordnung von 1887 spricht nur vom
Befehl (s. d.), nicht mehr von Disposition. Im Staatsrecht bezeichnet man als Stellung zur Disposition (abgekürzt: z. D.) die Versetzung in zeitweiligen
Ruhestand, im Gegensatz zum aktiven Dienst, wie zur gänzlichen Pensionierung; dieselbe kann eine Gehaltsverminderung
zur Folge haben (Wartegeld), im übrigen dauert das Beamtenverhältnis rechtlich fort.
Beamte zur Disposition müssen sich jederzeit in ein anderes Amt berufen lassen. Alle Beamten können bei «Umbildung der Reichsbehörden»
zur Disposition gestellt werden; außerdem hat der Kaiser dies Recht noch beim Reichskanzler, den Chefs, Direktoren und Abteilungsvorständen
der Zentralbehörden, den Räten und ständigen Hilfsarbeitern des Auswärtigen Amtes, den Militär- und
Marineintendanten, den diplomat. und konsularischen Amtsträgern. Bei Offizieren erfolgt die Stellung zur Disposition durch denjenigen,
welcher ernannt hat, und zwar entweder mit vollem Gehalt (Versetzung zu den Offizieren von der Armee) oder mit Pension. Die
Offiziere zur Disposition bleiben im Militärverband, stehen demnach unter der Disciplinarordnung und militär.
Kontrolle, müssen auch jederzeit der Wiedereinberufung zum Dienst folgen.
In der Medizin nennt man Disposition oder Krankheitsanlage diejenige Eigentümlichkeit des menschlichen Organismus, vermöge deren er
zu gewissen Erkrankungen vorzugsweise geneigt ist. Die Disposition bildet also gewissermaßen die entferntere Ursache der Krankheit,
welche letztere jedoch erst ausbricht, wenn noch eine veranlassende oder Gelegenheitsursache hinzukommt.
Man unterscheidet eine allgemeine und eine besondere Krankheitsdisposition. Von ersterer spricht man, wenn eine Neigung des
Körpers zur Erkrankung überhaupt vorhanden ist, und wenn jede beliebige Schädlichkeit leichter als bei andern Menschen
eine Krankheit veranlaßt.