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Gotha [* 1] (1873), Coburg [* 2] (186li), Meiningen [* 3] (1867), Anhalt [* 4] (1875), in den Städten Sachsens (1843) und Neuß [* 5] jüngerer Linie (1871) Regel oder die Dispache ganz freigegeben. Beschränkungen finden sich nur bezüglich der Waldungen in Bayern, [* 6] Meiningen, Coburg. Für die Regel nur mit Genehmigung der Staatsbehörde erlanbt ist die Dispache bei Besitzungen über 5 Acker in Altenburg [* 7] (1859) und in Sonder^- hausen (1857). Bei ländlichen, geschlossenen Gütern ist in Sachsen [* 8] nach Gesetz vom nur die Abtrennung von einem Drittel gestattet. In Baden [* 9] sind die geschlossenen Hofgüter, deren Ver- hältnisse durch Edikt vom und das bad. Landrecht geregelt sind, unteilbar, sofern das Bezirksamt nicht die Teilung gestattet.
Das Gesetz vom verbietet die Teilung von Wald und Weiden unter 10 Morgen, sowie die von Acker- feld und Wiesen unter ^4 Morgen bad. Maß, sosern nicht die Vereinigung der Parzelle mit angrenzen- den Liegenschaften des Erwerbcrs bezweckt wird. Im Groscherzogtum Hessen [* 10] (1871) ist bei Wiesen und Ackern die Bildung von Parzellen unter ^4 Mor- gen, in Weimar [* 11] (1865) bei Wiescnplänen unter ^2 Acker, bei Arth- oder Lcdenplänen unter 1 Acker, in Altenburg bei walzenden Grundstücken unter V2 Acker verboten. In Württemberg [* 12] (1853) soll eine Parzellenveräußerung von mehr als dem vier- ten Teil bei einem Besitz von wenigstens 10 Morgen erst 3 Jahre nach dem Erwerb, in Oldenburg, [* 13] wo sonst die Dispache freigegeben ist (1873), von aus un- kultivierten Staatsgründen eingewiesenen Anbauer- stellen vor Mährigem Besitze nur mit obrigkeit- licher Genehmigung stattfinden.
Als Gründe gegen die unbegrenzte Teilbarkeit der Grundstücke macht mall namentlich die volks- wirtschaftlichen Nachteile der Zwergwirtschaft (s. d.) geltend. Die Festsetzung einer Munmalgröße der Parzellen vollends erscheint überall da als logisch und fast selbstverständlich, wo eine Zusammen- legung (s. d.) der Grundstücke zwangsweise statt- gefunden hat oder stattfinden kann. Andererseits spricht gegen die Beschränkung der Teilbarkeit das oft vorhandene Mißverhältnis zwischen der Voden- släche und dem Betriebskapital, das häusig weit zweckmäßiger durch Verkauf eiues Teils des Landes als durch Aufnahme von Hypothekenschulden ver- bessert werden kann. Zu Gunsten der kleinen Par- zellen fallen ferner die socialpolit. und moralischen Vorteile in die Wagschale, welche bei sonst normalen Verhältnissen dadurch geboten werden, daß die länd- lichen Arbeiter im stände sind, sich einen, wenn auch sehr kleinen Grundbesitz zu erwerben und ihn nach und nach zu vermehren.
Die Entscheidung für oder wider die Dismembrationsfrciheit wird indessen nicht für alle Länder und Gegenden gleichmäßig getroffen werden können. Wo wegen günstiger Klima- und Bodenverhältnisse oder der durch Industrieentwick- lung u. s. w. gebotenen Gelegenheit zu Nebenver- dienst auch kleine Anwesen ihrem Inhaber eine aus- kömmliche Existenz bereiten, dabei den Industrie- und Landarbeitern eine gewisse Sicherheit des Einkom- mens gewähren, z. B. in so dicht bevölkerten und fruchtbaren Gegenden wie in der Rheinebene, hat die freie Teilbarkeit keine Nachteile, ist sogar viel- leicht in socialpolit.
Hinsicht erwünscht. Sie schließt aber dort, wo jene Voraussetzungen fehlen, wo die Wirtschaftsweise notwendig eine mehr extensive, auf Körnerbau und Viehzucht [* 14] gerichtete bleiben muh und deshalb ein landwirtschaftliches Anwesen schon eine erhebliche Ausdehnung [* 15] haben muß, wenn der Besitzer mit seiner Familie ausreichenden Unterhalt finden soll, die Gefahr in sich, daß der Kern der länd- lichen Bevölkerung [* 16] - der mittlere, wohlhabende Bauernstand - mit der Zeit gänzlich verschwindet und sich in ein Proletariat verwandelt.
Hier sind Einrichtungen wie die prcuh. Höserollen, welche den Erblassern wenigstens die Möglichkeit gewähren, das Gut eiuem Anerben ohne zu schwere Belastung ge- schlossen zu überliesern, oder wie die Hofgüter auf dem bad. Schwarzwald, durchaus angebracht. In Gegenden mit vorwiegenden Latifundien (s. d.) em- pfiehlt sich überall die teilweise Zerschlagung der großen Güter (s. Domänen) zur Schassung eines seß- haften Arbeiter- und Bauernstandes. Gegen eine gewissermaßen uur technische untere Grenze der Parzellengröße ist nicht viel einzuwen- den; doch darf sie keine absolut feste sein, wie denn in Baden die Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der Innehaltung des gesetzlichen Teilungsminimums gestatten kann.
Dieselben Grundstücke, die früher für eine rationelle Ausnutzung zu klein schienen, können sich bei zunehmender Dichtigkeit der Be- völteruug, bei wachsender industrieller Entwicklung des betreffenden Landstrichs und namentlich bei Heranrücken der Ausläufer einer sich ausbreitenden Stadt als sehr ertragsfähig erweisen. Über den Kampf gegen das häusig mit wucherischen Vorgängen verknüpfte geschäftsmäßige Zerstückeln von Land- gütern s. Gütcrschlächterei. -
Vgl. Sckmeer, Die Dis- membrationsfrage lHeidelb. 1845);
Lette, Die Ver- teiluug des Grundeigentums (Berl. 1858);
Conrad, Agrarstatist.
Untersuchungen (in den «Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik», Jahrg. 1871 -72, Jena).
^ ^Maschinen. Dismembrator, s. Desintegrator [* 17] und Mahl- Dismembrieren (neulat.),
zergliedern, zer- stückeln, zerteilen; s. Dismembration. Vi3"iuo11 (ital. i'0 6i6äi3 niinort;; frz. 16 äiö86 inineur; engl. ä 8liln-p iniuor oder äi8 minor), die selten angewendete Moll-Tonart, bei der l, 0, F, ä, a, 6 um einen halben Ton erhöht werden, also sechs ff vorgezeichnet sind, wie bei der parallelen Dur- Tonart ^iä-äui- (s. Ton und Tonarten). Dison (spr. -söng), Ort in der belg. Provinz Lüt- tich, 3 km nördlich von Verviers, an der Linie Chen^e-Verviers der Velg. Staats bahnen, hat (1890) 13271 E., bedeutende Woll- und Tuchindustrie. ^ Dispache (frz., spr. -pasch), die Berechnung des Schadens und der zu seinem Ersatze erforderlichen Beiträge von Schiff, [* 18] Fracht und Ladung im Fall der großen Haverei (s. d.). Die Dispache wird in den deutschen Seeplätzen durch obrigkeitlich bestellte Personen, die Dispacheure, aufgemacht. Nach dem Reichskon- sulatsgesetz vom (§. 36) ist den Kon- suln die Befugnis eingeräumt, auf Antrag des ^chiffsführers die Dispache aufzumachen. In verschiede- nen Konsularverträgen, welche das Deutsche Reich [* 19] mit fremden Staaten abgeschlossen hat, ist die Auf- machung der Dispache durch den deutschen Konsul ge- radezu vorgeschrieben, falls die sämtlichen Beteilig- ten Deutsche sind und uicht Vereinbarungen zwischen den Reedern, Befrachtern und Versicherern entgegen- stehen. Die Aufmachung der Dispache erfolgt am Be- stimmungsort der Reise oder, falls dieser nicht er- reicht wird, an dem Ort, wo die Reise endet. Ver- pflichtet, sie zu veranlassen, ist der Schiffer; berech- tigt dazu jeder Interessent. Die Dispache wirkt unter den Beteiligten nicht wie ein Urteil, sondern ist nur eine ^/ ¶