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mindestens zu berechnen: a. 4 Tage aus Wechsel, welche am Ankaufsorte zahlbar sind; diskordieren 5 Tage auf solche nicht am Ankaufsorte zahlbaren Wechsel, welche in Stücken von 10000 M. und mehr, oder bei Posten von mindestens 20000 M. in Stücken nicht unter 5000 M. eingereicht werden' c. 10. Tage für alle übrigen Wechsel, einschließlich derjenigen auf die von der anlaufenden Bankanstalt abhängigen Unteranstalten. Für jeden einzelnen Wechsel im Be- trage von 100 M. und weniger sind jedoch mindestens 80 Pf., für jeden Wechsel über 100 M. mindestens 50 Pf.an Zinsen zu entrichten.
Falls in der Rechnung Zinszahlen ss. diskordieren) anstatt der einzelnen Zinsbeträge angegeben werden, ist hierauf Rüclsickt zu nehmen. Besondere Zinsnoten (s. d.) müssen aufgestellt wer- den: a. für Platzwechsel und diskordieren für Versandwechsel: C'. für Platz- und ä. für Versandwcchsel in Beträgen von 100 M. und weniger, ans welche nur 30 Pf. Zinsen gerechnet werden; e. für Platz- und f. für Versandwechsel, welche nicht zum Bank- sondern zum Privatzinsfuß angekauft werden.
Bei der Zins- berechnung wird jeder Monat zu 30 Tagen ange- nommen; indessen wird der Februar bei Wechseln, welche ultimo Febrnar fällig sind, nur zu ^8 bez. 29 Tagen gerechnet. Der Tag der Diskontierung wird nicht mitgezählt. Bei der Zinsberechnung eines auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gestellten un- acceptierten Wechsels werden für die Versendung oder Acceptbesorgung der im Wechsel ausgedrückten Frist 2 bez. 3 Tage hinzugerechnet, je nachdem sich am Zahlungsorte eine selbständige Bankanstalt oder nur eine Nebenstelle befindet. - Der Ausdruck Diskordieren ist übrigens im Gefchäftsverkehr der Reichsbank durchweg mit dem Wort Zins überfetzt. -
Vgl. Telschow, Der gesamte Geschäftsverkehr mit der Reichsbank meinen Bestimmungen über den Geschäftsverkehr mit der Reichsbank. Im Effektenverkehr kommt eine Diskontierung von Wertpapieren vor, welche zur Rückzahlung ein- berufen find, sowie von Coupons, welche erst später fällig werden.
Nach den für diesen Geschäftszweig üblichen Bestimmungen darf die Laufzeit solcher zum Diskordieren bei den Banken zugelassenen Effekten in der Regel 6 Monate nicht übersteigen. Im Warengeschäft findet ein Abzug von Diskordieren (hier häufiger Sconto genannt) statt, wenn die Preife für ein gewisses Ziel, z. V. 2 oder 3 Monate kalkuliert sind und der Käufer innerhalb einer ge- wissen Zeit vor Ablauf [* 1] des Ziels Zahlung leistet. Der Diskordieren wird hier häufig in einem bestimmten Pro- zentsatz, der wenig veränderlich ist, rund gewährt. Die Zahlungsbedingungen sind gewöhnlich in den Preislisten und Fakturen gedruckt angegeben. Diskontbanken, zuweilen Bezeichnung der Banken, die das Diskontgeschäft vorzugsweise be- tn'ibcn. Da Notenbanken (s. d.) für den Betrag ihrer in Umlauf befindlichen Noten neben einem angemesse- nen Barvorrat nur kurzfristige Forderungen, welcke leicht wieder realisierbar sind, erwerben sollen, so ist sür sie die Diskontierung von guten Wechseln, welche eine bestimmte Laufzeit nicht überfchreiten, ganz besonders empfehlenswert. Im Deutschen Reiche bestehen hierüber durch Vankgesetz vom für die Reichsbank ^. 17) und für Privatnotenbanken (844, Ziffer 3) gesetzliche Be- stimmungen. (S. auch Reichsbank, Deutscke.) Diskontgefchäft, Diskonthäuser, Diskon- tierung, s. Diskont. Diskontinuität, bei Sitzungsperioden einer parlamentarischen Körperschaft der Grundsatz, daß die in einer Sitzungsperiode angefangenen parla- mentarifchen Arbeiten nicht in einer andern Sitzungs- periode fortgefetzt, Vorlagen also nicht aus einer Periode in die andere übergehen können. Dieser Grundsatz gilt in Deutschland [* 2] sür den Reichstag und die Landtage der Einzclstaaten, wie anßer- halb Deutschlands. [* 3] Dadurch unterscheidet sich die Schließung einer Landtagsperiode von einer durch den Kaiser oder den Landesherrn mit Genehmigung der parlamentarischen Körperschaft ausgesproche- nen Vertagung der Sitzungen innerhalb derselben Sitzungsperiode. In Festhaltung dieses Unter- schiedes hat das Reichsgericht.in dem Urteil vom ^5. Febr. 18^ ausgesprochen, daß die den Reichs- tagsmitgliedcrn dnrch Art. 31 der Reichsverfafsung gewährleistete Unversolgbarkeit ls. Abgeordnete), da sie sür die Sitzungsperiode ausgesprochen ist, auch für die Zeit der Vertagung gilt. Diskontnote, s. Zinsnote. Diskonto, s. Diskont. Diskonto Arbitrage, s. Arbitrage. Diskontobordereau, s. Bordereau. Diskontpolitik, s. Diskont; vgl. Bankdiskont. Diskontrechnung, eine Umkehrung der Zins- rechnung, insofern nach dem hentigen baren Wert einer erst später fälligen Summe gefragt wird. Der zu diskontierende Wert mühte eigentlich als ein um die Zinfen vermehrter Wert angesehen und der Diskont sonach in Prozenten auf hundert berechnet werden. Die kaufmännische Praxis weicht aber von der matbem. richtigen Berechnung insofern ab, als sie der Bequemlichkeit halber den zu diskontierenden Betrag als reinen Wert ansieht und den Diskont gerade so wie Zins vom Hundert abzieht. Beispiel: Ein in 3 Monaten fälliger Wechsel von 3030 M. soll zu 4 Proz. p. a. diskontiert werden. Der Dis- kont beträgt sonach auf einen Monat 1 Proz. Genau genommen betrüge der Diskont nach dem Satze, daß auf 101 M. Kapital 1 M. Diskont zu rechnen ist, 30 M. Man rechnet aber in der Praris (nach dem Satze 100 M. Kapital ---1 M. Diskont) 30,30 M. -
Vgl. Feller und Odermann, Das Ganze der kauf- männischen Arithmetik, Abschnitt IX (10. Aufl., Lpz. Diskontzahlen, s. Zinszahlen. s1891).
Diskonvenienz (frz. äiäconvcmiNKn), Mangel Diskordanz [* 4] (frz. äiLcoräNiice), Mihklang, Un- einigkeit; in der Geologie [* 5] das Lagerungsverhält- nis zweier Schicbtcnsysteme zueinander dann, wenn das jüngere derselben (a. der beistehenden [* 4] Figur) schräg, also mit anderm Streichen und Fallen [* 6] auf oder an einem ältern Schichtenkomplex (d) lagert. Die Aufrichtung des letztern hat naturgemäß vor Ablagerung der jüngern, diskordant daraufliegendcn ^chichtenreihe stattgefunden. Diskordieren (lat.), nicht übereinstimmen; dis - kordant, nicht übereinstimmend. ¶