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-123; Deutscher Entwurf §.1499). Ergiebt sich aber aus den Umständen, daß jemand, welcher sich von einem Tritten Diensteinkommen leisten ließ, nur erwarten konnte, dieselben seien ihm gegen Entgelt geleistet - und das wird gewöhnlich der Fall sein, wenn der Tritte solche Diensteinkommen gewerbsmäßig gegen Entgelt leistet - so gilt eine angemessene, zunächst von dem Dritten zu berechnende Vergütung als stillschweigend verabredet (Sächs. Vürgerl. Gesetzb. §§. 820,1231; Deutscher Entwurf §. 559). Ein Kaufmann, der in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kaufmann oder Nichtkaufmann Diensteinkommen leistet, kann nach Art. 290 des Deutschen Handelsgesetzbuches dafür auch ohne vorherige Verabredung Provision fordern.
Dienste, [* 1] in der Architektur die schlanken, säulenartigen Verstärkungen der Pfeiler und Wände an got. Kirchen, auf welchen die Nippen der Ge- wölbe aufsitzen. Jene stärkern Diensteinkommen, welche die Gurt- bogen tragen, nennt man alte Diensteinkommen, die schwächern, für die Diagonalen, junge Diensteinkommen Gewöhnlich haben die Diensteinkommen Sockel und einen Knauf. [* 2] Doch verschwinden die letztern im 15. Jahrh., sodaß der Dienst unmittel- bar in die Nippe übergeht. Diensteid, s. Amtseid. Diensteinkommen, alles Einkommen, welches als Folge eines bestimmten dauernden Dienstes, sei es öffentlichen oder privaten, bezogen wird. Im engern Sinne nennt man Diensteinkommen das Einkommen der Beamten, so auch in der Geschgebungssprache.
Für dieses Diensteinkommen gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften. Solche finden sich, im wesentlichen übereinstimmend, im einzelnen jedoch mannigfach verschieden, in den Beamtengesetzen aller Einzelstaaten; gewissermaßen einen zusammenfassenden Abschluß der deutschen Ent- wicklung geben die Vorschriften des Reichsbeamten- gesetzes vom Das Diensteinkommen kann nicht nnter die privatrechtlichen Gesichtspunkte einer Be- lohnung für geleistete Dienste gestellt werden, son- dern bildet eine Art Alimentation, welche der Staat oder die Gemeinde in Form einer nach Art und Be- deutung des Dienstes abgestuften Ncnte denjenigen Personen gewähren, welche ihnen dauernd, meist auf Lebenszeit, ihre Arbeitskrast widmen.
Demgemäß wird auch bei Krankheit und meist auch bei Urlaub - doch bestehen hier Modifikationen - das Diensteinkommen weiter entrichtet. Das Diensteinkommen wird teils nach, teils vor der Dienstzeit, teils monatlich, teils vierteljährlich entrichtet, nach der neuern Gesetzgebung meist vor- her und vierteljährlich. Das Diensteinkommen wurde früher in weitem Umfange in Naturalien gegeben; heute ist dies die Ausnahme, nur Dienstwohnungen sind auch jetzt noch sehr häusig, im übrigen kommt Na- turalleistung in erheblicherm Umfange nur mehr bei Kirchendienern vor.
Disciplinarbcstrafung kann eine Minderung oder völlige Entziehung des Diensteinkommen zur Folge haben. Das Diensteinkommen ist nach der Deutschen Civilprozeßordnung nur in beschränkter Weise ge- richtliches Exekutionsobjekt (§z. 715, 749). Als Wartegeld erscheint das Diensteinkommen bei zeitweilig in Nuhc- stand versetzten Beamten; als Pension dei dauern- der Dienstunfähigkeit. Hierüber sind überall genaue Eondervorschriften (vgl. Reichsgesetze vom und dazu die besondern Gesetzc für Militürpersonen) erlassen worden. Auch dic ^Witwen- und Waisengeldcr stellen eine besondcrc Art des Diensteinkommen dar (vgl/Neichsgesetz vom und kaiserl. Verordnung vom und serner Reichs gcsetz vom und taiserl. Verordnung vom Der sog. Wohnungsgeldzuschuß (Neichsgesetz vom gehört rechtlich zum Diensteinkommen, nicht dagegen Ersatz für Varauslagen und vorübergehende Nemunera- tionen, nur nach einzelnen Gesetzen die sog. Ne- präsentationsgelder.
Das Diensteinkommen kann nach den meisten Gesetzen vor den Civilgerichten eingeklagt werden, nach dem Reichsbeamtengesetz jedoch nur 6 Monate lang nach Erledigung des verwaltungsrechtlichen Instanzenzuges; oberste gerichtliche Instanz ist das Reichsgericht. Die Pension, nach einzelnen Gesetzen auch das Witwengeld werden nach dem Diensteinkommen berechnet. Vielfach hat das Diensteinkommen steuerrechtliche Privilegien, so in Preußen [* 3] nur Heranziehung mit der Hälfte zu Kommunalsteuern; vollkommene Freiheit von solchen besteht für das Diensteinkommen der Militärpersonen im Gebiet des ehemaligen Norddeutschen Bundes, bei Unter- offizieren und Gemeinen auch von direkten Staats- steucrn im ganzen Reichsgebiet; für die Berechnung der Mietssteuer von Dienstwohnungen der Rcichs- beamtcn darf kein höherer Betrag als 15 Proz. des baren Diensteinkommen angesetzt werden (Gesetz vom Das Diensteinkommen im deutschen Heere und in der deutschen Marine setzt sich zusammen aus dem Chargengehalt (bei den Mannschaften Löhnung) mit den etatsmttßigcn Stellenzulagen (nur für gewisse Stellen) und aus dem Scrvis und Wohnungsgeld- zuschuß; ferner gehören hierher in gewissem Sinne die Tischgelder, die Kommandozulagen (beim Ver- lassen der Garnison), die Tagegelder (bei dienstlichen Reisen); endlich auch die den Inhabern verschiedener Dienstauszeichnungen gezahlten Ehrenzulagen. An Chargen geh alt erhalten monatlich, von kleinen Unterschieden einzelner Truppenteile abge- sehen : Generalfeldmarfchall, General, Generallieute- nant 1000 M.;
Generalmajor 750 M.;
Stabsoffi- zier in der Stellung als Brigade- oder Regiments- commandeur 650 M.;
Stabsoffizier beim Kriegs- ministerium, Generalstab, Ingenieurkorps, Train und bei der Kavallerie und Artillerie 475 M.; Stabsoffizier der Infanterie 450 M.;
Hauptmann (Rittmeister) erster Klasse beim Kriegsministcrium, Generalstab, Ingcnieurkorps, Travn, bci der Kaval- lerie und Artillerie 325 M.;
Hauptmann erster Klasse im übrigen 300 M.;
Hauptmann (Rittmeister) zwei- ter Klasse beim Kriegsministerium, Generalstab, In- genieurkorps, Train, bei der Kavallerie und Artille- rie 210 M.;
Hauptmann zweiter Klasse im übrigen 180 M.;Prennerlieutenant
der Kavallerie, Artillerie, des Ingenicurkorps und Trains 105 M.;
Premier- lieutenant der Infanterie 90 M.;
Sckondelieutcnant der Fuhartillerie, des Ingenieurkorps 99 M.;
Se- kondelieutenant der Kavallerie, Feldartillerie, des Trains 84 M.;
Sckondelieutenant der Infanterie (fowie außeretatmäßige Sekondelieutenants der Artillerie und der Ingenicure) 75 M. - In der Marine erhält an Chargcngehalt: der kommandie- rende Admiral 1000 M. (dazu 1500 M. monat- liche Stellenzulage);
Staatssekretär des Reichs- Marineamtcs 2000 M.;
Viceadmiral 1100 M.; Konteradmiral 825 M.;
Kapitän zur ^-ee 700 M.; Korvettenkapitän 525 M.;
Kapitänlieutenant erster Klasse 375 M., zweiter Klasse 260 M.;
Lieute- nant zur See 125 M.;
Unterlieutenant zur See 100 M. Bei der Marine-Infanterie erhält der Stabsoffizier mit Negimentscommandeursrang 700 M., als Bataillonskommandeur 525 M.;
Haupt- mann erster Klasse 350 M., zweiter Klasse 230 M.; Premierlicutenant 115 M.;
^ekondelieutenant 100 M. Ferner der Stabsingenieur 600 M.;
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