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Wörtlich gleich lautet der Österr. Strafgesetzentwurf von 1889, sachlich gleiche Bestimmung hat^das dsterr. Strafgesetz vvn 1852 (§. 171). Die ^ache muß eine bewegliche, kann aber von jeder Körper- form sein: auch Wasser und Leuchtgas [* 1] können aus den Leitungen gestohlen werden. Die Sache muß eine fremde sem, also in eines andern Eigentum sich befinden. Ob das der Fall, darüber entscheidet das am Orte der That gellende bürgerliche Recht. Das gilt z.V. auch von dem Eigentum an Tauben. [* 2]
Nach ^ßreuß. Allg. Landrecht ist nur derjeuige Tau- ben zu halten berechtigt, welcher tragbare 'Acker in der Feldflur eigentümlich besitzt oder benutzt und zwar nach Verhältnis des Ackermaßes; wer Tauben eines solchen Besitzers einfängt, begebt einen Diebstahl Tauben anderer Taubenhalter unterliegen dem freien Tierfang. Dasselbe gilt auch von wilden Tieren; befinden sie sich aber in einem Wildgartcn oder (Fische) [* 3] in einem Fischteich, so sind sie im Eigentum des audern und ihre Wegnahme ist Diebstahl. Auch ein Miteigentümer kann den andern Miteigen- tümer bestehlen, z. B. der Wechselaussteller den Acceptanten, in dessen Miteigentum der Wechsel steht durch Wegnahme und rechtswidrigeZueignung des Wechsels.
Das Wegnehmen setzt voraus, daß sich die Sache im Gewahrsam eiues andern be- fand. Verlorene Sachen befinden sich in niemandes Gewahrsam; der Finder kann die Sache unterschla- gen, z.B. wenn er dem bestehenden Gebote entgegen den Fund nicht anzeigt und die Sache wie eine eigene gebraucht, aber stehlen kann er sie nicht. Zu den verlorenen Sachen gehört auch ein entlaufenes Daustier, das die Rückkehrgewohnheit verloren oder das sich derartig verlaufen hat, daß es sich nicht nach Hause zurückzufinden vermag.
Eine verlegte oder vergessene Sache ist nicht schon eine verlorene. Oft kann es zweifelhaft sein, ob ein Wegnehmen aus fremdem Gewahrsam (Diebstahl) oder eine rechtswidrige Aneignung einer fremden, in eigenem Gewahrsam befindlichen ^ache (Unterschlagung, s. d.) vorliegt; so wenn ein Ladenverkäufer Waren aus den Ge- schäftsvorräten wegnimmt; meist wird es Diebstahl sein. Heimlichkeit ist zur Wegnahme nicht erforderlich; sie kann auch durch fremde Werkzeuge, [* 4] auch durch Tiere erfolgen: Abfressenlassen einer fremden Weide [* 5] ist Diebstahl. Vollendet ist die Wegnahme mit der Aufhebung des fremden Gewahrsams und der Erwerbung dos eige- nen (Appreheusi on), nicht erforderlich rst die Voll- endung der beabsichtigten Zueignung (Ablation); so kannvollendeter Getreidediebstahl vorliegen, wenn das Getreide [* 6] in die mitgebrachten Säcke gefüllt ist, sollten diese auch zunächst zum Zwecke spätern Ab- holens auf dem Kornboden versteckt sein.
Die Ab- sicht der Zueignung (diebische Absicht) muß da- hin gehen, die Sache so zu entzieben, daß man über dieselbe wie ein Eigentümer verfügen kann. Man stiehlt ein Sparkassenbuch, wenn es auch nur weg- genommen wird zur Erhebung eines Teiles der Einlage und in der Absicht, es später dem Eigen- tümer wieder zuzustellen. Die Absicht, gerichtet auf einen nur vorübergehenden Gebrauch, erfüllt den Thatbestand des Diebstahl nicht. Man unterscheidet verschiedene Arten des Diebstahl: )) Einfacher Diebstahl (Strafe: Gefängnis bis zu fünf Jahren mit fakultativem Ehrverlust).
2) Schwerer Diebstahl (§. 243, Strafe: Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter drei Monaten mit fakultativem Ehrverlust und Zu- lässigfeit von Polizeiaufsicht). Er ist a. Kirchen- oieb stahl, wenn aus einem zum Gottesdienste be- stimmten Gebäude Gegenstände gestohlen werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind; diebstahl. Ein- bruch sdieb stahl, wenn aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs, Einstei- gens oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen wird.
Gebäude und umschlossene Räume sind Räum- lichkeiten, welche das Hineingelangen eines Men- schen zulassen; Diebstahl aus einem noch nicht 1 m hohen, übrigens ordnungsmäßig gebauten Kaninchenstall mittels Einbruchs ist weder Diebstahl aus einem Gebäude noch aus einem umschlosseneu Raum. Der letztere muh eineil Teil der Erdoberfläche bilden, also ist ein auf einem Pfahl ruhender Taubenschlag kein umschlossener Raum, sondern ein Behältnis. Ein- bruch setzt Gewalt voraus; sie kann eine geringe - Zerreißen eines Gazefensters - sein.
Einsteigen ist Eintritt in eine für den Eintritt nicht bestimmte Öffnung mit Überwindung eines sachlichen Hinder- nisses; Steigen ist nicht erforderlich, Kriechen,Sprin- gen, Sichherablassen gellügt, c. Diebstahl mit falschen Schlüsseln, wenn zur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zugänge eines umschlossenen Raumes oder zur Eröffnung der im Innern befindlichen Thüren oder Behältnisse falfche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werk- zeuge angewendet werden.
Falscher Schlüssel ist auch der verloren gegangene und durch einen an- dern ersetzte frühere echte, ä. Diebstahl an Gegenstän- den der Beförderung, wenn auf einem öffent- lichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze, einer Wasserstraße oder einer Eisenbahn, oder in einem Postgebäude oder dem dazugehörigen Hof- raume oder auf einem Eisenbahn Hofe eine zum Reisegepäck oder zu andern Gegellständen der Be- förderung gehörende Sache mittels Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs- oder Verwahrungs- mittel, oder durch Anwendung falscher Schlüssel oder durch Anwendung anderer zur ordnungs- mäßigen Eröffnung nicht bestimmten Werkzeuge (z.B.Anbohren von Fässern) gestohlen wird. 6. Be- waffneter Diebstahl, wenn der Dieb oder einer der Teil- nehmer bei der That Waffen [* 7] bei sich führt.
Gleich- gültig ist, ob der Dieb die Absicht hatte, die Waffe nötigenfalls zu gebrauchen, andererseits ob die Waffe äußerlich so sichtbar getragen wurde, daß der Bestohlene sich bedroht fühlen konnte, f. Banden- diebstahl, wenn zu dem Diebstahl mehrere mitwirkten, welche sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben. F. Nächtlicher Diebstahl, wenn der Diebstahl zur Nachtzeit, i. vom Eintritt der Dunkelheit nach Untergang, der Sonne [* 8] bis zum Beginn der Morgendämmerung, in einem bewohn- ten Gebäude, in welches sich der Thäter in diebischer Absicht eingeschlichen oder in welchem er sicy in gleicher Absicht verborgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit des Diebstahl Bewohner in dem Ge- bäude nicht anwesend sind.
Einem bewohnten Ge- bäude werden der zu einem solchen gehörige um- schlossene Raum und die in einem solchen befind- lichen Gebäude jeder Art, sowie Schiffe, [* 9] welche be- wohnt werden, gleich geachtet. Zum Einschleichen werden besondere Veranstaltungen des Thäters nicht verlangt, jedes geräuschlose, heimliche Ein- treten genügt; auch liegt der Thatbestand vor, wenn sofort nach dem Einschleichen gestohlen wird. k. Diebstahl im zweiten Rück fall (§§.244,245). Rückfälliger Dieb ist, wer im Inlande als Dieb, Räuber oder gleich einem Räuber oder als Hehler bestraft ¶