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Depositum (lat., «Hinterlegtes»),
Verwah- rungs-(Hinterlegungs-)Vertrag, der Ver- trag über Hinterlegung einer beweglichen Sache, zu- folge dessen die eine Partei, der Depositar, das von der andern, dem Deponenten, Hinterlegte zu be- wahren und ihr auf Verlangen zurückzugeben über- nimmt. Das Depot gehört zu den Nealkontrakten, weil die gegenseitigen Pflichten erst durch die wirkliche Übergabe der Sache zur Verwahrung begründet wer- den. Der Depositar haftet für getreue und sorgfältige Aufbewahrung und muß dem Deponenten die (^ache auf Verlangen augenblicklich zurückgeben. Er hat den Schaden zu tragen, welchen er durch grobes Versehen oder vorsätzlich veranlaßt, nach Preuß. Allg. Landrecht und nach dem franz. Recht haftet er für die von ihm in seinen eigenen Sachen bethätigte Sorgfalt (s. unten); der Deponent hingegen muß ihm die darauf gewandten Auslagen erfetzen.
Ge- brauchen darf der Depositar die Sache nicht. Wenn jedoch vertretbare Sachen unversiegelt oder unver- schlossen hinterlegt werden, so steht dem Verwahrer das Recht des Verbrauchs zu, wenn dies besonders ausgemacht ist oder sich aus den Umständen ergiebt. Alsdann hat derselbe seinerzeit nur eine gleiche Summe oder Menge von Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. Das ist das unre gel- mäßig e oder irregulär eD. Nach röm. Recht gilt, wie bei dem Geschäft der heutigen Depositenbanken, als ausgemacht, daß bares Geld zur Benutzung hinterlegt ist, wenn es offen übergeben wurde.
Das ist im Süchs. Bürgert. Gesetzb. §! 1274 ausge- dehnt auf Hinterlegung vertretbarer Sachen; aber unter einem Hinterlegungsvertrage wird hier nur verstanden die Übergabe zur unentgeltlichen Auf- bewahrung. Vom Darlehn unterscheidet sich das irreguläre Depot in seinen Wirkungen insoweit, als der Schuldner wie beim regelmäßigen Depot sich seiner Verpflichtung der Rückgabe nicht durch Kom- pensations- und Rctentionseinreden entziehen kann. Die Klage gegen den ungetreuen Depositar ging nach röm. Recht auf das Doppelte bei dem Dspo- 8itum mi86i-adii6, i. dem Depot im Falle der Not, z.V. bei Feuersbrunst, Plünderung, Schiffbruch.
Bei Anvertrauung unbeweglicher Sachen spricht man nicht von Depot, sondern von Sequestration (s. d.). Aufbewahrung kann auch mittels eines andern Vertrags übernommen sein. Dann richten sich die Wichten des Aufbewahrers nach den gesetzlichen Bestimmungen über diesen Vertrag, so wenn der Beauftragte oder der Kommissionär die Aufbewah- rung übernommen hat. Diese haften nach Maß- gabe des betreffenden Vertragsverhältnisses, ge- wöhnlich für die Sorgfalt eines ordentlichen Haus- vaters. Ein Kaufmann, welcker im Betriebe seines Handelsgeschäfts ein Depot. - hier gewöhnlich Depot (s. d.) genannt - übernimmt, namentlich also Banken und Bankiers, haftet nach dem Handels- gesetzbuch für die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- manns, übernimmt jemand, der nicht Kaufmann ist, ein Depot gegen Entgelt, so haftet er nach Preuß.
Allg. Landrecht für mäßiges Vergehen. Daß der Einkaufstommissionär berechtigt wäre, über die für Rechnung des Auftraggebers gekauften oder von ihm durch Selbsteintritt in den Vertrag gelie- ferten und «zum Depot» des Kunden genommenen Stücke ohne Erlaubnis des letztern zu verfügen, um ihm demnächst gleichwertige andere Stücke zu liefern, ist ein weitverbreitetes Vorurteil, welckes in den Gesetzen ieme Stütze findet, übrigens wird die gesetzliche Regelung dieses Verhältnisses für das Deutsche Reich [* 1] vorbereitet.
Deposfedieren (frz.), jemand ohne seinen Willen des Besitzes entsetzen, wobei die Frage nicht in Be- tracht gezogen wird, ob der fragliche Besitz oder die Besitzentsetzung dem Rechte gemäß ist. Deposse- dierte nennt man in neuerer Zeit besonders Monarchen, welche ihrer Kronen [* 2] verlustig gingen, namentlich die ital. Fürsten, die zu Gunsten der Ein- heit Italiens [* 3] depossediert wurden, und diejenigen deutschen Fürsten, deren Länder 1866 von Preußen [* 4] annektiert worden sind.
Eine solche Besitzentsetzung hat völkerrechtlich den Verlust der Ebenbürtigkeit nicht zur Folge. Auch bleiben den Depossedierten im allgemeinen alle diejenigen Rechte, welche nicht durch die wirkliche Negierung bedingt sind, die «Ehren der Souveränität», zu welchen auch das Recht der Exterritorialität (s. d.) gerechnet wird. Auf die Erben der Depossedierten, welche vor dem Verlust der Krone ihre Nachfolger gewesen sein würden, gehen diese Rechte nicht über, sie werden mindestens zeitige Unterthanen des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen.
Depot (frz., spr. -poh), Niederlage, Magazin; im Militärwesen eine Niederlage von Kriegs- material. Auck die Ersatztruppen werden Depot genannt (Depotbataillone, Depoteskadrons u.s. w.), ebenso die Orte, woselbst sie für den Kriegsdienst ausgebildet werden. In der Handels spräche ist der Ausdruck Depot üblich für die gewöhnlich bei einer Bank zur Auf- bewabrung oder Verwaltung oder auch zur Sicherung eines Bankguthabens hinterlegten Wertgegenstände und Wertpapiere.
Man unterscheidet zunächst ver- schlossene und offene Depot Verschlossene Depot wer- den der Bank in versiegelten Paketen mit oder ohne Wertangabe zur Aufbewahrung übergeben, und die Bank berechnet dafür zunächst ein Lagergeld, welches sich gewöhnlich nach dem Umfang und dem Gewicht der Pakete richtet. Soll sie über einen sta- tutengemäß festgesetzten Betrag hinaus haften, so müssen die Pakete mit Wertangabe versehen und für die Haftung gewöhnlich eine besondere Versiche- rungsgebühr bezahlt werden.
Offene Depot sind zur Aufbewahrung und Verwaltung übergebene Wert- papiere. Die Banken (f. Depositenbanken) über- nehmen in diesem Falle außer der Verpflichtung für getreue und sichere Ausbewahrung auch die Fürsorge für rechtzeitige Abtrennung und Ein- ziehung der Zins- und Dividendenscheine, die Besorgung neuer Zins- und Dividendenbogen, die Durchsicht der Ziehungslisten bei verlosbaren Papieren und die Einziehung der Kapitalbeträge im Falle der Auslosung u. s. w. Für ihre Mühe erHeden sie eine gewöhnlich in Prozenten oder Promille nach dem Nennwert der Effekten berech- nete Provision.
Übrigens setzen die Geschäftsord- nungen der Banken sämtliche Bedingungen ^eft, unter welchen sie offene und verschlossene Depot an- nehmen, insbesondere auch die Art und den Umfang der zu übernehmenden Gefahr, sowie die Form der Scheine (Depot-, Depositen-, Deposital- scheine), welche über die Depot ausgestellt werden und welche bei derEntnahme derD. (quittiert) zurück- gegeben werden müssen. Für die Deutsche Reichs- dank sei bemerkt, daß verschlossene Depot bei der Neichs- bauptbank in Berlin, [* 5] bei allen Reichsbankhaupt- stellen und Reichsbantstellen und einigen Neben- stellen angenommen werden, während sür ossene Depot ¶