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telns zu mehr als dreimonatigem Gefängnis, oder 3) viermal wegen Verbrechen oder Vergehen der aufgeführten Art zu mehr als dreimonatigem Ge- fängnis, oder endlich 4) siebenmal überhaupt zu Gefängnis, wovon zweimal wegen Vergehen der erwähnten Art und noch zweimal zu mehr als drei Monaten verurteilt worden sind. Den Vagabunden werden ausdrücklich gleichgestellt diejenigen Per- sonen, welche durch Begünstigung der Prostitution ihren Lebensunterhalt erwerben («tou8 inäiviäug ^ui Q6 til6Qt tlHditU6ii6M6Ut Ikur 8ud8i8ttMC6 HU6 äu fI.it ä6 tacilitel la Prostitution ä'^utrui 8ur lg. vois pudl^ue», Art. 4), und es werden mit dieser Bestimmung die Zuhälter der Lohndirnen getroffen, welche die öffentliche Ausübung der Prostitution erleichtern (nach offiziöser Schätzung, die aber hinter der Wirklichkeit weit zurückbleibt, allein in Paris [* 1] 40000). Diese Bestimmung entspricht der Gesamt- tendenz des Gesetzes, die gewohnheitsmäßigen Ver- brecher aus Frankreich zu entfernen. Ob der Zweck erreicht wird, das wird wesentlich von der Ausfüh- rung abhängen, und in dieser Beziehung giebt das Gesetz den Verwaltungsbehörden weitgehende Voll- machten zu Anordnungen wegen Aufrechthaltung der Ordnung und Aufsicht, wegen Einführung der Zwangsarbeit in den Kolonien und auch zur Be- zeichnung der Kolonialstationen.
Von diesen Voll- machten ist in dem erwähnten Ausführungsregle- ment (41 Artikel) ausgiebig Gebrauch gemacht. Der Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Rußland hat entsprechend dem bestehenden Recht die Depositenwesen auf- genommen. Sie soll gegen diejenigen, welche zur Katorga (Zwangsarbeitsstrafe) oder zu Festungs- haft von 6 bis 10 Jahren verurteilt sind, dergestalt verhängt werden, daß die Sträflinge nach Ver- büßung der Strafzeit nach besonders hierfür an- gewiesener Artlichkeit zum Zwecke der Ansiedelung auf unbesetzten Ländereien deportiert werden. Neben diesen gerichtlich zur Ansiedelung Verschickten kom- men noch vor: die Insassen der in Sibirien ange- legten Katorgagefängnisse, die zum Aufenthalte Verschickten, die zu kolonisierenden Arbeiter und die administrativ Verbannten. Die Gesamtzahl der Deportierten wird für Westsibirien auf 75 930 und für Ostsibirien auf 122 036 angegeben. - In Deutsch- land ist die Depositenwesen als Strafe bisher nicht zur An- wendung gekommen.
Vgl. von Holtzendorsf, Deportation (Lpz. 1859); Fuld, Das franz. Gesetz über die Rückfälligen (im «Archiv für Strafrecht», Bd. 34, Verl. 1886);
Liszt in der «Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissen- schaft», V, 641 u. VI, 712; Mayer, Entwurf eines Strafgesetzbuchs für Rußland (im «Archiv für Straf- recht», Bd. 31, Verl. 1883);
Tournade, kommen- tkir6 äs 1a. loi 8nr 168 i'6eiäivi8t63 (Par. 1885); Fabri, Bedarf Deutschland [* 2] der Kolonien? (3. Ausg., Depositar, s. Depositum. Wotha 1884).
Depositen (lat. ä6po8iw), bei Banken (s. Depo- sitenbanken), Behörden oder eigens dazu bestimmten öffentlichen Kassen (Depositenkassen) hinter- legte Sachen (s. Depositenwesen und Deposition). Depositenbanken, solche Banken, welche das Depositengeschäft ganz besonders pflegen. Dabei handelte es sich ursprünglich um eigentliche Depo- siten, i. um hinterlegte Gelder, die von den Vank- unternehmungen nicht benutzt werden durften, son- dern in den erhaltenen Geldstücken, welche nur Eigen- tum des Hinterlegenden blieben, zurückgegeben wer- den mußten.
Doch konnte der Deponent auch Aus- zahlung an einen Dritten bewilligen, und so konnte sich aus den Depositen zur Aufbewahrung der Giro- verkehr entwickeln, nur daß hier die von der Bank in n^wra aufbewahrten Gelder den sämtlichen De- ponenten zusammen gehörten, jedem einzelnen ein seinem jeweiligen Guthaben entsprechender Anteil an dem Gesamtgeldbestande. Dieselbe Bedeutung eines eigentlichen Depositums hat auch heute noch die Hinterlegung von Wertgegenständen, verschlosse- nem oder versiegeltem Gelde zur Aufbewahrung und von Wertpapieren zur Aufbewahrung und Verwaltung. (S. Depot.) In jüngster Zeit hat sich in Amerika [* 3] und England dieses Geschäft bereits selbständig abgezweigt, indem von Aktiengesellschaf- ten große Gebäude angelegt worden sind, in denen man feuer- und diebessichere Aufbewahrungsräume mieten kann.
Außerdem werden im Depositengeschäft der Banken Gelder als irreguläre, uneigentliche Depositen angenommen, sog. Depositen zur Be- nutzung. Das hinterlegte Geld geht in das Eigen- tum der Bank über; die Bank hat das Recht, dieses Geld fruchtbringend zu verwenden. Sie ist deshalb imstande, den Einlegern erhöhte Vorteile zu bieten. Eine Verzinsung tritt zwar nicht immer ein; sie ist Regel, wenn eine bestimmte Kündigungsfrist vor- gesehen ist, und zwar dann um so höher, je länger diese Frist.
Für stets fällige (on caii) dem Giro- verkehr dienende Depositen pflegen die großen Cen- tralbanken keine Zinsen zu gewähren, wohl aber andere Banken, wenngleich zu einem sehr niedrigen Satze. Aber auch abgesehen von den Zinsen bietet der Depositenverkehr dem Einleger andere Vorteile: so entfallen die frühern Gebühren für die Aufbewah- rung, und die gemachten Einlagen geben die Grund- lage für den sich daran anschließenden Giroverkehr (s. d. und Check). Bei der großen Wichtigkeit und der Verbreitung des Depositengeschäfts ist es be- greiflich, daß gegenwärtig die meisten Banken Depo- siten in dieser oder jener Form entgegennehmen.
Besondere Arten der im Bankverkehr vorkommen- den Depositen sind die Privat- und die öffent- lichen Depositen; letztere sind vom Staate eingelegt. Nicht nur zur Beurkundung, sondern auch zur Über- tragung der Depositen geben manche Banken auf runde Summen lautende, verzinsliche «Kassen- scheine» aus. Die weitere Entwicklung des Depo- sitengeschäfts hat dann insbesondere zur Emission von Banknoten geführt. (S. Banken, Notenbanken.) Depositenwesen, diejenigen Einrichtungen der Staatsverwaltung, welche sich auf Annahme, Auf- bewahrung, Verwaltung und Zurückgabe der Depo- siten bei öffentlichen Kassen beziehen.
Die Gründe, welche zur Hinterlegung von Wertobjekten bei öffent- lichen Kassen führen, sind überaus zahlreich und von höchst mannigfacher Natur. (S. Deposition.) Meist geben privatrechtliche Ansprüche oder Verpflich- tungen zur Deposition Anlaß und daraus erklärt es sich, daß in Deutschland (z. B. in Preußen, [* 4] Bayern, [* 5] Sachsen) [* 6] vorzugsweise die Gerichte als Behörden der Depositalverwaltung bestimmt worden sind. Eine umfassende Regelung hatte dieser Ge- schäftszweig der Gerichte durch die preuh. Depo- sitalordnung vom erhalten, deren schwerfällige und auf übertriebenem Mißtrauen be- ruhende Vorschriften durch die Verordnung vom vereinfacht wurden. Nach diesen Ge- setzen gab es bei den Gerichten zwei getrennte Depo- sitorien, das Iudizialdepositorium und das Pupillardepositorium. Bei dem erstern ¶