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Bedeutung und dem Gebrauch des actum und datum bildet einen Abschnitt der Diplomatik. Unter actum hat man die Verhandlung und Beschlußfassung über eine Sache, worüber eine Urkunde ausgefertigt werden sollte, unter datum (auch data) dagegen die Ausfertigung und Veröffentlichung der Urkunde selbst zu verstehen. Bei jener war die Anwesenheit des Kaisers, Königs u. s. w., in dessen Namen die Urkunde ausgestellt wurde, unumgänglich nötig, bei dieser nicht. In der Zeit, wo der Aufenthaltsort der deutschen Könige und Kaiser fortwährend wechselte, war es oft nicht möglich, über die gewährten Gnaden sogleich an Ort und Stelle Urkunden auszufertigen. Wenn daher, wie bis ins 12. Jahrh. üblich, bei actum die Orts- und bei datum die Zeitangabe gesetzt ist, so braucht nicht notwendig gefolgert zu werden, daß der Herrscher am angegebenen Tage an jenem Orte anwesend war. Im 13. Jahrh. und späterhin hat man das actum sehr oft fortgelassen und Orts- und Zeitangaben unter datum vereinigt.
In den ältesten Zeiten und bis zum Untergange der Merowinger datierte man ausschließlich nach den Regierungsjahren des Regenten. Die Sitte, nach Jahren der Geburt Christi zu datieren, kam erst seit 840 auf. Neben der christl. Jahreszahl pflegte man zur genauern Bestimmung die Indiktion (s. Indiktionencyklus) und zugleich die Regierungsjahre des Fürsten oder Kaisers und, wenn der letztere längere Zeit bloß als deutscher Fürst geherrscht und den Kaiserthron erst später bestiegen hatte, beides nebeneinander anzuführen.
Unsere jetzige, bei allen christl. Völkern übliche Datierungsweise durch Angabe des Monatstags verdankt ihre Entstehung der Reformation; vor dieser bediente man sich, namentlich in Deutschland, beim Datieren des sog. Heiligenkalenders (s. d.). Man sagte also z. B. «es geschah am Tage Petri und Pauli», ohne hinzuzufügen, daß dieser Tag der 29. Juni sei. In lat. Urkunden und Schriften bediente man sich in der Regel der verwickelten Datierungsweise der Römer; war jedoch der Verfasser der Schrift mit dem röm. Kalender nicht vertraut, so nahm er zum Heiligenkalender seine Zuflucht oder datierte, wie es jetzt geschieht, kurzweg: «Datum et actum Ⅵto die mensis Martii anno Domini 1378.»
Heute ist das Datum wesentlich bei allen Notariatsurkunden, vorgeschrieben für die Protokolle und Ausfertigungen der öffentlichen Behörden, üblich bei allen Beweisurkunden, auch wenn es Privaturkunden sind. Bei einigen rechtsgeschäftlichen Urkunden ist die Angabe eines Datum für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts wesentlich, z.B. bei den Wechseln (s. Wechseldatum und Datowechsel), ohne daß das gewählte Datum das richtige zu sein braucht (s. Antedatieren), ferner bei gewissen letztwilligen Verfügungen.
Öffentliche Urkunden dürfen nicht mit falschem Datum versehen werden, bei ihnen beweist auch die Urkunde, daß sie an dem angegebenen Ort und an dem angegebenen Tage ausgestellt ist, bei Privaturkunden regelmäßig gegen den Aussteller, daß er so angesehen werden wollte, als habe er die ihn bindende Erklärung an diesem Datum abgegeben. Das ist wichtig für die Bestimmung des Zeitpunktes, mit welchem seine Verpflichtung eingetreten ist, ferner für die Frage, welches örtliche und zeitliche Recht anzuwenden sei. Ob zu Gunsten des Ausstellers anzunehmen, daß das Datum das richtige ist, hat der Richter nach freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Um Dritten nachteilige Angaben eines falschen Datum unschädlich zu machen, haben manche Gesetze besondere Bestimmungen. Die Fälschung einer Urkunde kann auch durch Abänderung des Datum verübt werden. ^[]