ihre Lösung angewendet haben, juristisch absolut unlösbar; nur die Politik und die
Thatsachen können hier die
Entscheidung
bieten, wie denn
Bismarck in
Preußen
[* 1] während der sog.
Konfliktsperiode (1862-66) ohne Budget gewirtschaftet hat, und dieser Zustand
in
Dänemark
[* 2] unter dem Ministerium
Estrup von 1885 bis 1894 andauerte.
Wie der
Staat als ein einheitliches Wirtschaftsobjekt erscheint, so ist auch das Budget als eine alle
Einnahmen und
Ausgaben umfassende Einheit zu betrachten, namentlich auch mit
Bezug auf die
Rechte der Kammern. Die Ausscheidung
besonderer Budget für einzelne Verwaltungszweige (z. B. für eine Amortisationskasse
oder für Anstalten oder
Staatsbetriebe, die sich aus eigenen Einnahmen erhalten) ist daher nur als eine
formale Zweckmäßigkeitseinrichtung zulässig. Die ordentlichen und dauernden Einnahmen und
Ausgaben sind allerdings von
den einmaligen und außerordentlichen zu sondern, aber die
Aufstellung getrennter ordentlicher und außerordentlicher Budget durch
besondere Gesetze, wie sie unter dem franz. Kaiserreich eingeführt war, kann nur dazu dienen,
die Einsicht in die wirkliche Finanzlage des
Staates zu erschweren. Deficit ist der Überschuß der ordentlichen
und außerordentlichen
Ausgaben über die aus eigenen
Mitteln des
Staates (ohne Benutzung des Kredits) fließenden Einnahmen.
Nur solche außerordentliche
Ausgaben, die eine im engern oder weitern
Sinne produktive Kapitalanlage begründen, können von
dem Deficit in Abrechnung gebracht werden. - Auch für die Gemeinden,
Kreise
[* 3] u. s. w. werden Budget aufgestellt,
die der vorgängigen Genehmigung durch lokale Vertretungskörperschaften unterliegen. In
Frankreich werden infolge des straffen
Centralisationssystems die sämtlichen Einnahmen und
Ausgaben der Departements und die auf Steuerzuschlägen (centimes additionels)
beruhenden der Gemeinden zu einem, dem Staatsbudget angehängten Budget (dem «Budget sur
ressources spéciales») vereinigt. -
von Martitz, Der
Begriff des constitutionellen Gesetzes, in der
Tübinger «Zeitschrift
für die gesamte
Staatswissenschaft», Jahrg. 1886; Jellinek, Gesetz und Verordnung (Freib. i. Br.
1887);
Hänel, Das Gesetz im formellen und materiellen
Sinne (Lpz. 1888).
czech. Budyně nad Ohři, Stadt im Gerichtsbezirk Libochowitz der österr.
Bezirkshauptmannschaft
Raudnitz in
Böhmen,
[* 6] nordwestlich von
Prag,
[* 7] rechts an der
Eger,
[* 8] hat (1890) 1610 czech.
E., Post,
Telegraph,
[* 9] 2 alte
Kirchen (die
Dekanatskirche und die Mariaschnee am Friedhofe) mit schönen Grabdenkmälern, eine got. Granitsäule
mit der Jahreszahl 1271 nahe dem Friedhofe, ein Denkzeichen aus der Zeit der
Tempelherren, ferner eine
Säge-, Kunstmühle, Ziegelei, Spiritusbrennerei und
Brauerei.
1)
Kreis
[* 10] in der hess.
Provinz Oberhessen (s. d.), hat 491,20 qkm, (1890) 37 959 (18 775 männl., 19 184 weibl.)
E. - 2) Kreisstadt im
Kreis am Seemenbach und an der Linie Gießen-Gelnhausen der Oberhess. Eisenbahn, noch
mit Ringmauern und
Türmen umgeben, ist Residenz des Fürsten von Isenburg-Büdingen
und hat (1890) 2776 E., darunter 40 Altkatholiken
und 120 Israeliten, Post zweiter
Klasse,
Telegraph, Kreisamt,
Amtsgericht (Landgericht Gießen),
[* 11] Zollamt; fürstl. Schloß,
großherzogl. Gymnasium (1601 gestiftet, Direktor Dr. Wittmann, 10
Lehrer, 9
Klassen, 170
Schüler) und höhere Mädchenschule.
In der Nähe der
Hof
[* 12] Herrnhag, wo 1737
GrafZinzendorf eine
Brüdergemeine stiftete, sowie der
Weiler Marienborn,
wo er Seminar und Druckerei errichtete.
Max, Geschichtsforscher, geb. zu
Cassel, studierte in
Marburg,
[* 13]
Bonn
[* 14] und
Berlin
[* 15]
Philologie und Geschichte
und habilitierte sich 1851 in
Marburg.
Bald darauf wandte er sich nach
Wien, wo er im Dez. 1859 an der Herausgabe
der Reichstagsakten teilnahm. Seit Herbst 1861 wirkte Büdinger als ord. Professor der Geschichte zu Zürich
[* 16] und folgte im
Herbst 1872 einem Ruf an die
UniversitätWien. Seinen Ruf als Geschichtsforscher begründete er namentlich durch die «Österr.
Geschichte bis zum Ausgange des 13. Jahrh.» (Bd.
1, Lpz. 1858). In
Verbindung mit dieser
Arbeit stehen: «Zur Kritik altbayr. Geschichte»
(Wien 1857) und «Zur Kritik altböhm.
Geschichte» (ebd. 1857). Ferner veröffentlichte er: «Über Gerberts wissenschaftliche und polit.
Stellung» (Abteil. 1,
Cassel
1851),
«Die
Normannen und ihre Staatengründungen» (1860),
«Die Königinhofer Handschrift und ihr neuester Verteidiger»
(Wien 1859),
worin er vom Standpunkte des Historikers aus die Unechtheit dieser altböhm. Sprachdenkmäler nachzuweisen suchte; «Von
dem
Bewußtsein der Kulturübertragung» (Zür. 1864),
«Skizzen zur Geschichte päpstl. Machtentwickelung»,
Lebensbeschreibungen
Wellingtons (ebd. 1869) und Lafayettes (ebd. 1870),
«Vorlesungen über engl. Verfassungsgeschichte»
(Wien 1880),
«DonCarlos' Haft und
Tod» (ebd. 1891). Außerdem gab er die unter seiner Leitung von Mitgliedern des
Züricher Historischen
Seminars verfaßten «Untersuchungen zur röm.
Kaisergeschichte» (3 Bde., Lpz.
1868-71) und «Untersuchungen zur mittlern Geschichte» (Bd. 1
u. 2, Abteil. 1, ebd. 1871) heraus, und veröffentlichte selbst
eine Reihe von kritischen und universalhistor.
Abhandlungen, darunter «Catull und der Patriciat» (in den «Sitzungsberichten
der
WienerAkademie», 1890),
«Die röm.
Spiele und der
Patriciat»,
«Über den Zusammenhang einiger phönikischer Colonialgründungen mit der
Exodus der
Hebräer», dies in lat.
Sprache
[* 17] (in den «Sitzungsberichten der
WienerAkademie», 1891).
Peter, Slawist, geb. zu Ragusa,
[* 19] studierte in
Wien, erhielt 1868 eine Anstellung am Gymnasium in
Ragusa, wurde 1870 zum Professor ernannt, 1883 zur Fortsetzung des von der
Akademie in
Agram
[* 20] herausgegebenen kroat.-serb. Wörterbuchs
nachAgram berufen. Er veröffentlichte: «Grammatica della lingua serbo-croata»
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