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Bundeshauptstadt), letzterer jedoch nur bis zur Errichtung der künftigen Bundeshauptstadt auf einem 14 400 qkm großen, auf dem Hochlande auszuwählenden Gebiete, das sich dann als Bundesdistrikt konstituieren soll. Den Einzelstaaten bleibt das Recht freier Selbstbestimmung, sie sind berechtigt, sich zu teilen und aneinander anzuschließen; nur in Ausnahmefällen (zur Durchführung der Bundesgesetze, bei feindlichen Einfällen, zum Schutze der republikanischen Verfassung, bei Enteignungen im Interesse der föderativen Posten und Telegraphen [* 1] u. a.) ist die Einmischung der Bundesregierung erlaubt. Nur der Bundesregierung steht die Festsetzung von Einfuhrzöllen auf fremde Waren, von Abgaben des Küstenhandels, die Errichtung von Notenbanken und Zollhäusern zu.
Die gesetzgebende Gewalt, insbesondere die Feststellung des Budgets, die Verteilung der Einkünfte unter die Staaten, die Entscheidung über Krieg und Frieden, über Verträge sowie über die Präsenzstärke von Heer und Marine, ruht bei dem Nationalkongreß. Dieser tagt alljährlich vom 3. Mai an 3 Monate lang und zerfällt in die Kammer der Abgeordneten und den Senat. Erstere (1892: 205 Abgeordnete) geht hervor aus direkten alle 3 Jahre stattfindenden Wahlen, in der Weise, daß auf 70000 E. ein, auf jeden Staat aber mindestens vier Abgeordnete kommen sollen und zwar «unter Gewährleistung der Vertretung der Minoritäten».
Der Senat besteht aus 63 ebenfalls direkt gewählten Mitgliedern (je 3 von jedem Staat),
von denen alle 3 Jahre ein Drittel zu erneuern ist. Er bildet zugleich den Gerichtshof für «Verantwortlichkeitsvergehen» des Präsidenten, der Minister und aller andern Bundesbeamten und ernennt auf Lebenszeit die 15 Mitglieder des höchsten Bundesgerichtshofs. Letzterer entscheidet über gemeine Verbrechen der Beamten, über Streitigkeiten der Staaten untereinander oder mit der Bundesregierung und legt die Gesetze aus. Die Legislaturperiode ist dreijährig. Abgeordnete und Senatoren erhalten Diäten. Wähler ist jeder Brasilianer von 21 Jahren mit Ausnahme der Analphabeten, Soldaten und Angehörigen der Kongregationen, denen die freie Willensäußerung unmöglich ist.
Die Exekutive liegt in der Hand [* 2] des Präsidenten, bez. des Vicepräsidenten, der zugleich Vicepräsident des Senates ist. Beide werden mit absoluter Mehrheit von der Nation auf 4 Jahre gewählt und im Falle des Abgangs vor Ablauf [* 3] dieses Termins in den beiden ersten Jahren durch Neuwahl, später durch die Präsidenten des Kongresses und den des Obersten Gerichtshofs ersetzt. Die Wiederwahl des Präsidenten und die Wahl des Vicepräsidenten zum Präsidenten für die unmittelbar folgende Periode ist verboten.
Der Präsident vertritt Brasilien
[* 4] nach außen, ernennt die Minister, Bundesbeamten und Gesandten, ist Oberbefehlshaber
der bewaffneten Macht, die aber auch verpflichtet ist, die konstitutionellen Einrichtungen zu schützen; ferner erläßt
er alljährlich eine
Botschaft an den
Kongreß, sanktioniert und
verkündet die
Beschlüsse desselben, solche
Beschlüsse aber, denen er als verfassungswidrig seine Zustimmung versagt, erhalten nach nochmaliger
Annahme durch beide Kammern
mit zwei Drittel Mehrheit unter bestimmten Förmlichkeiten gleichwohl Gesetzeskraft. Die Minister dürfen keiner Kammer angehören
und können persönlich nur mit den
Ausschüssen verhandeln.
Von Einzelbestimmungen sind folgende hervorzuheben: Errichtung eines Oberrechnungshofs;
obligatorische Civilehe;
Gewährleistung des Petitions- und Vereinsrechts und der Preßfreiheit.
Ferner Weltlichkeit des Unterrichts, Schutz für alle Konfessionen [* 5] und Kulte, Beibehaltung der Geschwornengerichte, Abschaffung der Todesstrafe sowie des Adels und der Orden. [* 6] Änderungen der Verfassung sind nur möglich auf Antrag von zwei Dritteln der Staaten auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses ihrer Einzelparlamente, oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder einer der Kammern des Kongresses und nach Annahme der Vorschläge durch Zweidrittel-Majorität in beiden.
Die richterliche Gewalt ist unabhängig und wird bei Kriminalfällen in erster Instanz von unbesoldeten Polizeirichtern (Delegados und Subdelegados de Policia) und bei Civilsachen von gewählten Friedensrichtern (Juizes de paz), in zweiter Instanz aber von juristisch gebildeten und staatlich besoldeten Richtern ausgeübt. Daneben existiert das Institut der Jury zur Verhängung der Strafen in schweren Kriminalfällen.
Zum Behuf der
Verwaltung wurde das
Reich 1829 in 18
Provinzen geteilt; später sind aber zwei neue hinzugekommen,
nämlich
Amazonas (1850) und
Parana (1853), erstere aus
Teilen der
Provinz Para, letztere aus
Teilen der
Provinz
São
Paulo gebildet.
Die 20 jetzigen
Staaten der
Vereinigten Staaten
[* 7] von Brasilien
sind wieder in Municipios eingeteilt.
Das alte (kaiserl.) Reichswappen (s. beistehende
[* 8]
Figur)
zeigte in grünem Felde die Weltkugel, die durch das rote, silbern eingefaßte Kreuz
[* 9] des
Christusordens
in vier
Teile geteilt und von einem blauen Reifen umgeben ist. Letzterer ist mit 19 silbernen
Sternen belegt und hat auf beiden
leiten eine silberne
Einfassung.
Den von einem
Tabak- und Kaffeezweige umgebenen Schild
[* 10] deckte die
Kaiserkrone. Das jetzige Wappen,
[* 11] oder richtiger
Emblem, der Republik der
Vereinigten Staaten von Brasilien
(s. untenstehende
[* 8]
Figur) ist ein
fünfstrahliger goldener
Stern, facettiert und die
Strahlen mit schmalem roten innern
Bord. Auf dem
Stern liegt eine blaue Scheibe,
die innerhalb eines silberbordierten blauen, mit 20 fünfstrahligen silbernen
Sternen belegten Reifens das Sternbild des «südlichen
Kreuzes» zeigt. Der beschriebene große
Stern hat in den Winkeln goldene
Strahlen, die überdeckt werden
durch einen
Kranz aus Lorbeer- und Tabakszweigen, unten zusammengehalten durch eine
Schleife, die der Griff eines aufrechten
Schwertes halb verdeckt. Unter dem Ganzen ein
Band
[* 12]
^[Abb.]
[* 8] ^[Abb.] ¶