Zürich
[* 1] (1876-79, von
Müller und
Ulrich),
Triest
[* 2] (das sog. Tergesteum, zugleich Kaufhaus). Großartige Neubauten sind: die neue
Börse
zu
Brüssel
[* 3] (von Suys jun., Kosten 3,6 Mill. M.), die
Börse zu
Leipzig
[* 4] (1884-86, von Enger und Weichardt; s. Taf. I,
[* 5]
Fig. 2).
s.
Agiotage, ^[= (frz., spr. aschiotahsch) nennt man die Betreibung solcher kaufmännischen Geschäfte, die in ...] Deport, Differenzgeschäfte, Prämiengeschäft, Report.
nach der üblichsten Erhebungsform auch als
Stempelsteuer bezeichnet, gehört zu
den Verkehrssteuern (s. d.) und bezweckt, den
Umsatz in börsengängigen Wertgegenständen zu besteuern. Die Börsensteuer findet ihre
Berechtigung in der
Notwendigkeit, die ihren Zweck nur unvollkommen erreichenden Ertragssteuern (s. d.)
zu ergänzen, diejenigen Erträge zu besteuern, die nicht durch den berufsmäßigen Erwerb, sondern nur
durch vereinzelte Erwerbsakte erzielt werden, und endlich den Erwerb durch
Anfall und Wertzuwachs (Erbschaften, Konjunkturengewinne)
zu treffen. Im besondern rechtfertigt sich die Börsensteuer dadurch, daß der Verkehr in Wertpapieren nicht günstiger
gestellt sein soll als die sonstigen durch
Stempel u. s. w. belasteten Erwerbsakte.
Das Objekt der Börsensteuer ist das einzelne
Geschäft, oder richtiger sein Ertrag. Da dieser aber schwierig zu
ermitteln ist, so muß man sich damit begnügen, die
Größe des umgesetzten Wertes zum
Steuerobjekt zu machen und einen mit
der
Größe dieses Wertes wechselnden Betrag zu erheben (prozentuale Börsensteuer). Diese
Steuer darf mit Rücksicht auf den häufigen
Umsatz der Wertpapiere und die wirtschaftlich notwendige Bereitstellung eines großen Wertpapiermarkts
nicht so hoch sein wie die beim Besitzwechsel von Grundstücken erhobene.
Die Börsensteuer kann sich an den
Abschluß des
Geschäfts anknüpfen, wobei zur bessern
Kontrolle ein Schlußnotenzwang oder die Einregistrierung
der Geschäftsabschlüsse in ein von der Steuerbehörde oder von dem einzelnen Geschäftsmann zu führendes
Register nötig wird. Sie kann sich aber auch an die
Übergabe der Wertobjekte heften; hierbei ist die
Vereinigung der zu regulierenden
Geschäfte in bestimmten Liquidationskassen (s. d.) oder (bei
Cassageschäften) in Abrechnungsstellen für die
Kontrolle von
erheblicher Bedeutung. Zur Börsensteuer wird meist auch die Emissionssteuer (bei der ersten
Ausgabe von
Aktien und
Obligationen) gerechnet.
In
Deutschland
[* 6] waren bis 1881 die Börsengeschäfte nicht besteuert. Das Gesetz vom führte, außer einem
Stempel
auf Lotterielose (5 Proz.), einen Emissionsstempel von 5 vom Tausend für in- und ausländische
Aktien, 2 vom Tausend für in- und ausländische
Renten- und Schuldverschreibungen und 1 vom Tausend für
die mit staatlicher Genehmigung von Kommunalverbänden u. s. w. ausgegebenen inländischen
Renten und Schuldverschreibungen ein. Die eigentlichen Börsengeschäfte (in Waren und Wertpapieren) wurden, sofern Schlußnoten
und
Rechnungen darüber ausgestellt wurden, mit einem
Fixstempel belegt, nämlich 20 Pfg. für Schlußnoten über den
Abschluß
von
Cassageschäften, für
Rechnungen, Kontokorrente u. s. w. und 1 M. für Schlußnoten über
Zeitgeschäfte.
Die eigentliche
Besteuerung der Börsengeschäfte wurde durch das Gesetz vom wesentlich umgestaltet, indem an die
Stelle des
Fixstempels ein Wertstempel (1/10 vom Tausend bei Effektengeschäften, 2/10 vom Tausend bei Warenumsätzen) gesetzt
wurde. Das Gesetz vom das in Kraft
[* 7] trat, setzt den Emissionsstempel für inländische
Aktien auf 1 Proz.,
für ausländische
Aktien auf 1½ Proz., für inländische
Obligationen auf 0,4 Proz., für ausländische
auf 0,6 Proz. des Nennwertes fest.
Für Kommunal- und Grundkreditobligationen beträgt der Emissionsstempel nur 0,1,
bez. 0,2 Proz.
Obligationen desDeutschenReichs und der Einzelstaaten sowie
Aktien von inländischen gemeinnützigen Unternehmungen sind stempelfrei. Der Kaufstempel
auf Schlußnoten ist verdoppelt, d. h. er beträgt bei Effektengeschäften 2/10, bei Warengeschäften
4/10 vom Tausend für jede volle oder angefangene 1000 M. des Kaufpreises.
Geschäfte über nicht mehr als 600 M. bleiben
steuerfrei.
Für Arbitragegeschäfte wird unter bestimmten
Voraussetzungen eine Ermäßigung des
Stempels zugestanden.
Bei Lotterielosen ist der
Stempel von 5 aus 10 Proz. erhöht. Die zur Anschreibung gelangten Einnahmen aus der Börsensteuer im
DeutschenReich betrugen 1893/94 21 667 028 M. (395 727 M. weniger als 1892/93) auf Wertpapiere 4 166 208 M. (+515 290 M.),
auf
Kauf- und sonstige
Anschaffungsgeschäfte 8 164 790 (-1 155 477 M.), auf Lose zu Privatlotterien 1 479 417 M. (-296 090 M.)
und auf Staatslotterien 7 856 613 M. (+540 550 M.).
In
Österreich
[* 8] unterliegen die Schlußzettel der Sensale einem festen
Stempel von 5 Kr.,
Auszüge aus den
Tagebüchern der Sensale einem festen
Stempel von 50 Kr.,
Urkunden über Lombarddarlehen einem solchen von 10 Kr. (Gesetz vom
Durch Gesetz vom ist noch eine besondere Effektenumsatzsteuer für alle ursprünglichen und Prolongationsgeschäfte
über Effekten eingeführt worden. Sie beträgt in der Regel 10 Kr. für
jeden «einfachen
Schluß»; als solcher gilt ein Nominalbetrag bis zu 5000
Fl. Werden solche
Geschäfte durch Sensale abgeschlossen,
so fällt der feste
Stempel von 5 Kr. für jeden Schlußzettel nicht fort.
England belastet die Schlußzettel mit einem festen
Stempel von 1 Penny. Für Kapitalsübertragungen, über welche förmliche
Urkunden ausgestellt werden, ist ein Wertstempel von 2½ Sh.
für je 100 Pfd. St. zu zahlen. Der Bruttoertrag der Quittungssteuer war 1892: 1 142 762 Pfd.
St., der des Urkundenstempels 2,4 Mill. Pfd. St.
Frankreich erhebt zunächst eine Emissionssteuer, die für inländische Wertpapiere (einschließlich Zuschlagskautionen)
1,20
Frs. vom
Hundert, für ausländische bis zu 500
Frs. Nennbetrag 0,75
Frs. und über 500
Frs. für jedes
weitere Tausend oder Bruchteile davon 1,50
Frs. beträgt. Außerdem besteht eine
Steuer für die Besitzübertragung (droit
de transmission), von der
Staatspapiere ausgenommen sind.
Endlich ist für die Schlußnoten der Börsenmakler ein
Stempel zu
entrichten, der für
Geschäfte bis zu 10000
Frs. 0,50
Frs. und für die übrigen 1,50
Frs. beträgt.
Der Gesamtertrag dieser drei
Steuern war 1891: 65,43 Mill.
Frs., wovon auf die Emissionssteuer 22,77, auf die Umsatzsteuer
41,93 und auf den Schlußnotenstempel 0,73 Mill.
Frs. entfallen. Seit ist jede Börsenoperation, die den An- oder
Verkauf von Werten jeder Art zum Gegenstand hat, einem
Stempel von 5
Cent. für je 1000
Frs. des Betrags
unterworfen. Die gewerbsmäßigen Vermittler solcher
Geschäfte müssen jede
Operation in ein vom Präsidenten oder einem
Richter
des Handelsgerichts zu visierendes Verzeichnis eintragen und dies auf Verlangen vorlegen.