(lat.), Gute, gute Beschaffenheit; juristisch die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.
Bei Cession (s. d.) von Forderungen kommt die Haftung des Cedenten in Frage.
Hat derselbe gegen Entgelt abgegeben, so haftet er nach gemeinem
Recht, wenn nichts anderes verabredet
ist, für die Verität, d. h. dafür, daß die Forderung besteht; er haftet aber nicht, wenn
er diese Haftung nicht übernommen hat, für die Bonität. So auch nach Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 971 und nach dem
DeutschenEntwurf §§. 298, 299, sowie nach
Code civil Art. 1693, 1694. Nach
Preuß.
Allg. Landr. 1,11, §. 430 und nach Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1397 haftet der Cedent gegen Entgelt auch für die Bonität, nur
nicht ohne Übernahme dieser Haftung bei in das Hypothekenbuch eingetragenen Forderungen (Allg.
Landr. §. 427), und
nicht (nach Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1398), «insofern der Übernehmer über die Einbringlichkeit
der Forderung aus den öffentlichen Pfandbüchern sich belehren konnte». Er haftet auch nach Allg.
Landrecht nicht für ohne
Übernahme, wenn er weniger gegeben als den Betrag der Forderung, nach Österr.
Bürgerl. Gesetzbuch haftet er dann nur
auf diesen Betrag. Diese Einschränkung der Haftung auf das, was der Cessionar gegeben, entspricht auch bei übernommener
Haftung für Bonität den Vorschriften des franz. und des preuß.
Rechts.
Allgemein erstreckt sich die Haftung der Bonität, wo sie begründet ist, auf die Zeit der Cession, sodaß später
durch Zufall eingetreteneVeränderungen in der Sicherheit dem Cessionar schaden.
zwei Fische
[* 2] aus der Familie der
Makrelen (s. d.):
1) der echte Bonite
(Thynnus pelamys C.V.), bläulich, an den Seiten mit bräunlichen Längsstreifen, bis 80 cm lang, im Atlantischen
und
Indischen Ocean, seltener im Mittelmeer;
kaum genießbar;
2) der unechte Bonite (Pelamys sarda C.V.), bis 60 cm lang, bläulich,
Bauch
[* 3] silberig, Mittelmeer, Westküste
des Atlantischen Oceans, selten in der Nordsee;
oder
Bonizo,
Bischof von
Sutri, zeigte sich in den Investiturstreitigkeiten als ein unbedingter
AnhängerGregors
VII. und Feind
KaiserHeinrichs IV., von dessen Freunden er 1082 aus seinem
Bistume verjagt wurde. Auch
in
Piacenza, wo er 1089 zum
Bischöfe erwählt wurde, konnte er sich nicht halten; er starb zu
Cremona. Unter seinen
Werken ist das wichtigste der für Mathilde von Tuscien bestimmte
«Liber ad amicum» (hg. von
Jaffé, in der «Bibliotheca rerum
germanicarum», Bd. 2, Berl.
1865), worin er in sehr einseitiger
Auffassung die Bedrückungen erzählt, die angeblich die
Kirche seitens
der weltlichen Machthaber bis zum Todesjahre
Gregors 1085 erfahren habe. Das
Buch ist eine Hauptquelle für diese leidenschaftlich
bewegte Zeit, aber in den thatsächlichen Angaben ganz
unzuverlässig.
(vom lat. bonus, «gut»)
ist die Wertschätzung von
Grund und
Boden, eins der schwierigsten
Kapitel der
Landwirtschaftslehre, für
das bisher sichere Grundsätze noch nicht gewonnen werden konnten. Die Bonitierung soll die Grundlage gewähren, auf
der bei
Kauf oder
Pacht die Höhe des zu zahlenden Preises für die in Aussicht genommenen Objekte mit möglichster Genauigkeit
festgesetzt, bei
Teilungen, Wegeregulierungen, Zusammenlegungen, Feldeinteilungen,
Bodenmeliorationen oder
auch bei Enteignungen zur Zufriedenheit aller Parteien die
Größe der Leistungen und Gegenleistungen festgestellt, im Interesse
der
Staatsverwaltung mit möglichster Unparteilichkeit die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke zu verteilenden
Steuern
ermittelt oder endlich die
Größe eines etwa zu verwilligenden hypothekarischen Kredits bemessen wird.
Stets handelt es sich bei der Bonitierung darum, den Ertragswert der einzelnen Grundstücke möglichst
genau zu ermitteln. Zur Erleichterung dieses
Geschäfts hat man für die amtliche Bonitierung, wie z. B. aus
Anlaß der Einschätzung
zur Grundsteuer, eine Klassifikationsskala entworfen und mit Zuhilfenahme von typischen Grundstücken die in den einzelnen
Bezirken vorkommenden
Acker, Wiesen,
Weiden, Holzungen u. s. w. in die jeweils passendste
Klasse einzureihen
gesucht.
Vgl. z. B. preuß. Gesetz für die Anlegung der Grundsteuer
vom nebst
Anweisungen.
Indessen sind alle solche schematischen
Abschätzungen mehr oder weniger ungenau. Wenn trotzdem
derartige, vielfach ganz veraltete
Systeme beibehalten werden, so hat dies seinen
Grund darin, daß eine
Landesbonitierung ein sehr zeitraubendes und sehr kostspieliges
Geschäft ist. Nach vorliegenden Erfahrungen kostete in den
einzelnen
Ländern die Grundsteuereinschätzung pro Quadratkilometer 165 - 280 M., wovon etwa zwei Drittel auf die
Vermessungen
entfallen.
Man unterscheidet 1) die rein physik. Klassifikation, 2) die rein ökonomische Klassifikation und 3)
die gemischte oder physik.-ökonomische Klassifikation. Die physikalische Klassifikation, welche die
naturwissenschaftliche genannt werden kann, will mit Hilfe der über die Wachstumsbedingungen der
Pflanzen gewonnenen Erkenntnisse
aus der äußern Beschaffenheit des
Bodens auf dessen Brauchbarkeit zur Zucht von Kulturpflanzen schließen. Sie erscheint
mehr nur als Hilfsmittel zur eigentlichen Bonitierung, als Bodenbeschreibung, die allerdings mit
der Zeit genau genug gegeben werden kann, um ein
Bild von dem
Grade der
Fruchtbarkeit eines
Bodenszu gewinnen.
Cotta,
Hundeshagen, Senft, Fallou versuchten die geologische Klassifikation; man unterschied die Bodenarten nach ihrem Ursprünge
zunächst in die Hauptgruppen: angestammter oder primitiver (Gebirgs-)Boden und angeschwemmter oder sekundärer
Boden (nach
Fallou Grundschutt- und Flutschuttgelände), innerhalb der erstern nach der geolog. Formation, z. B.
in Granit-,
Basalt-, Grauwackeboden u. s. w., innerhalb der letztern nach vorwiegendem
Bestande:
Kiesel-, Mergel-,
Lehm-, Moorgelände.
Mit J. von
LiebigsLehren
[* 4] glaubte man in der chem.
Analyse eine sichere Grundlage für die Beurteilung des
Bodens gewonnen zu
haben, und noch heute halten manche Landwirte daran fest, daß ihnen mit der Kenntnis der Anzahl Pfunde
Kali, Kalk u. s. w., die ein
Boden enthält, gedient sei. Es hat sich jedoch die chem.
Analyse als ziemlich
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