bestehender Bewegungsmechanismen sind:
Zapfen
[* 1] und Lager,
[* 2] Querhaupt und
Führung, Schraube und
Mutter u. a. Aber auch in allen
andern Fällen sind die
Glieder
[* 3] der
Kette nach dem Obigen einander paarweise zugeordnet, hindern einander paarweise an gegenseitiger
freier Beweglichkeit, bilden also mit andern Worten zu je zweit Paare miteinander. So bilden beispielsweise
beim Kurbelgetriebe
[* 4] (s. d.) der Dampfmaschine
[* 5] der Kolben mit der Kolbenstange
und dem Kreuzkopfe einerseits und der das Gestell bildende Cylinder mit
Stopfbüchse
[* 6] und
Führung andererseits das obige Paar:
Querhaupt und
Führung, das jede andere gegenseitige
Bewegung von Kolben und Cylinder als die geradlinig hin und her gehende
ausschließt, wahrend die gegenseitige
Bewegung von Gestell und Kurbel,
[* 7] Kurbel und Pleuelstange
[* 8] und, um
die
Kette zu schließen, auch von Pleuelstange und Querhaupt bestimmt ist durch das Paar:
Zapfen und Lager, durch welches jede
andere
Bewegung als gegenseitige Achsendrehung ausgeschlossen wird.
Die so erzwungenen Einzelbewegungen der Gliederpaare setzen sich zusammen zu der für den betreffenden
Mechanismus charakteristischen resultierenden oder Gesamtbewegung desselben, durch welche hier die hin und her gebende
Bewegung
des Kolbens unter Umwandlung in eine drehende auf die Kurbelwelle übertragen wird, um von da durch Räderwerke,
Riemen- oder
Seiltrieb oder andere, wieder aus einer derartigen Verkettung bestehende Mechanismen auf die
Transmission
[* 9] und
die
Arbeitsmaschine weiter geleitet zu werden.
Gleichzeitig wird aber auch umgekehrt durch die Kurbel die Kolbenbewegung sicher
begrenzt und durch allmähliche
Beschleunigung und Verzögerung derselben zu einer möglichst stoßfreien gemacht. - (S. Kinematik
und Kurbelgetriebe.)
1) ImCivilprozeß. Beweisen im allgemeinen heißt dem Gericht zur Erlangung einer sichern thatsächlichen Unterlage
für die abzugebende
Entscheidung die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit des Parteivorbringens verschaffen.
Demnach sind Gegenstand des Beweis nur
Thatsachen, nicht Rechtsnormen. Die Kenntnis des letztern wird beim
Richter grundsätzlich
vorausgesetzt (jura novit curia). Es bedürfen aber des Beweis einerseits nur die für die
Entscheidung erheblichen
Thatsachen.
Welche
Thatsachen dies sind, bestimmt sich nach dem bürgerlichen
Recht (s.
Beweislast). Es ist Sache der
Parteien, dies
Recht zu kennen; der
Richter sagt es ihnen nicht. Das in frühern deutschen Partikularrechten und auch im österr.
Recht (vgl. Menger, Österr. Civilprozeß, S. 338) vorkommende Beweisurteil, in welchem
nach
Abschluß der Parteibehauptungen das Gericht aussprach, was und von wem zu beweisen sei, ist von der
Deutschen Civilprozeßordnung nicht übernommen. Andererseits erübrigt sich vom prozessualen
Gesichtspunkt aus der Beweis solcher Thatbehauptungen,
welche vom Gegner im Laufe des Rechtsstreits vor dem erkennenden oder einem beauftragten oder ersuchten
Richter zugestanden
oder dem Gericht offenkundig (s.
Notorietät) sind. Die Beweispflicht beschränkt sich daher auf streitig gebliebene erhebliche
Behauptungen.
Die
Beweisführung ist grundsätzlich Sache der Parteien.
Nur für gewisse
Thatfragen, beziehentlich gewisse
Beweismittel konkurriert eine Amtsermittelungspflicht des Gerichts. Der leitende Grundsatz für die Beweisführung ist
nach der
Deutschen Civilprozeßordnung der der Beweisverbindung. Derselbe besteht wesentlich darin, daß jede Partei in der
mündlichen Verhandlung einesteils für ihre eigenen und zur Widerlegung der gegnerischen Behauptungen
zugleich den Beweis anzutreten, andernteils sich über die
Beweismittel des Gegners zu erklären hat.
Die Beweisantretung erfolgt durch Bezeichnung der
Beweismittel. Die Civilprozeßordnung behandelt als
Beweismittel ausdrücklich
nur
Augenschein, Zeugen, Sachverständige,
Urkunden und
Eid, ohne damit andere Beweisquellen, namentlich das außergerichtliche
Geständnis, auszuschließen. Der Beweis kann darauf abzielen, die Wahrheit der zu beweisenden
Thatsache unmittelbar zur Überzeugung zu bringen; er kann aber auch nur die Bewahrheitung solcher
Thatsachen bezwecken, aus
denen auf die Wahrheit der eigentlichen Beweisthatsache geschlossen werden kann (künstlicher oder Indizienbeweis). Die Beweiseinlassung
ist denkbar in Gestalt von Einreden gegen gegnerische
Beweismittel (s.
Beweiseinreden) oder in Gestalt
der
Abgabe gewisser Erklärungen aus letztere (z. B.
Annahme oder Zurückschiebung von
Eiden).
Die
Aufnahme und die Würdigung der genommenen
Beweismittel fällt dem Amtsbetriebe des Gerichts zu, erstere, weil sie die
Entscheidung vorbereitet, letztere, weil sie
Teil der
Entscheidung ist. - Die Beweisaufnahme bildet nach der
Deutschen Civilprozeßordnung
in dem Prozeßverfahren bis zum
Urteil keinen getrennten
Abschnitt. Vielmehr geht das
Verfahren einheitlich
bis zum
Urteil fort, und die Beweiserhebung gilt nur als ein den regelmäßigen Verlauf unterbrechender Zwischenpunkt, soweit
das Gericht eben der thatsächlichen
Aufklärung bedarf.
Dementsprechend erfolgt auch die
Anordnung der Beweisaufnahme nicht durch
Urteil (für
Österreich
[* 11] s. oben), sondern
durch bloßen Beschluß (Beweisbeschluß), welcher das Gericht nicht bindet, von dem es beliebig abgehen kann, und welcher
für sich nicht anfechtbar ist. Dieser Beschluß ergeht, wenn nötig, nach
Schluß der mündlichen Verhandlung auf Prüfung
des vorgetragenen Streitstoffs. Er regelt aber nicht die
Beweislast der Parteien, giebt vielmehr nur an, über
welche Behauptungen und durch welche der angebotenen
Beweismittel der
Richter eine
Erhebung veranlassen will. Seine Erledigung
erfolgt grundsätzlich vor dem Prozeßgericht selbst, und nur unter gewissen
Voraussetzungen vor einem beauftragten Mitgliede
desselben oder vor einem ersuchten andern
Richter. - Nach
Abschluß der Beweisaufnahme wird die mündliche Parteiverhandlung
wieder aufgenommen und zu Ende geführt, wobei solche sich auch auf das Ergebnis der Beweisaufnahme zu
erstrecken hat. Für die demnächst im
Urteil vorzunehmende Prüfung des Beweisergebnisses gilt in der
Deutschen Civilprozeßordnung
(im österr.
Rechtnur für das Bagatellverfahren, Menger, S. 321) der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Derselbe ist im Gesetz dahin formuliert, daß das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten
Inhalts
der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden hat, ob eine
thatsächliche Behauptung
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