geworden, so beginnen die Läuterungs- oder Reinigungshiebe (s. Läuterungen), indem entweder solche
von Natur oder durch künstlichen Zwischenbau eingemischte Holzarten, die dem
Bestand schädlich werden, ganz zu entfernen
sind, oder indem das richtige Verhältnis zu bleibender Mischung bestimmter Holzarten hergestellt wird. Namentlich
Laubhölzer
sind ferner oft durch
Beschneiden derÄste zu pflegen.
Hieran schließen sich später die
Durchforstungen
(s. d.), die bis zum einstigen
Abtrieb von Zeit zu Zeit wiederholt werden, um den Zuwachs zu fördern. In alten
Beständen,
die sich oftmals licht stellen, namentlich
Eichen und
Kiefern, wird nicht selten ein
Unterbau Schatten
[* 1] vertragender Holzarten
zum Schutze der Bodenkraft nötig; die Bestandspflege wird dadurch zur Standortspflege. Im weitern
Sinne des Wortes kann man zur auch alle jene Maßregeln rechnen, welche die
Bestände gegen
Feuer,
Wind und
Insekten,
[* 2] überhaupt
gegen allerhand Gefahren schützen sollen.
Bestandsmessung, in der Forstwirtschaft die Ermittelung der Holzmassen und des Zuwachses der
Bestände.
Je nach der
Notwendigkeit größerer oder nur geringerer Genauigkeit muß die Bestandsschätzung nach verschiedenen Methoden
erfolgen, sich auf Messung oder bloße Schätzung stützen. Das einfachste und schnellste
Verfahren ist die sog. Okularschätzung,
gewöhnlich unterstützt durch Anwendung von Ertragstafeln. Dazu gehören aber sehr geübte Schätzer.
Die genauern
Verfahren beruhen alle auf Messung der Grundstärken sämtlicher
Bäume eines
Bestandes oder
eines
Teiles derselben auf Probeflächen. Zur weitern Berechnung kann man sich dann der Formzahlen (s. d.)
oder der
Massentafeln (s. d.) bedienen. Ein besonderes
Verfahren ist das von Preßler, nach dem für mehrere stehende
Stämme
der Richtpunkt, d. h. jener Punkt bestimmt wird, an dem der Schaft genau
halb so stark ist wie unten am Meßpunkte; der
Inhalt läßt sich dann mit Hilfe einer Formel leicht berechnen. Will man besonders
genau verfahren, müssen «Modellstämme» gefällt und sorgfältigst sektionsweise
kubiert werden. Nach Draudt wird von jeder Stärkeklasse ein im voraus bestimmter, gleichgroßer Prozentsatz von Probestämmen
gefällt und aufbereitet. Eine Abänderung dieses
Verfahrens lehrte Urich. Beide
Verfahren werden von den
deutschen Versuchsanstalten angewendet. -
Vgl. Preßleru. Kunze, Die Holzmeßkunst in ihrem ganzen
Umfange (2 Bde., Berl. 1872);
Baur, Die Holzmeßkunde (3. Aufl.,
Wien
[* 3] 1882).
gemeinschaftliche Bezeichnung für
Pacht (s. d.) und Miete (s. d.),
in
Österreich
[* 5] amtlich (Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1090), in
Deutschland
[* 6] wenig gebraucht.
Im öffentlichen
Recht kommen folgende
Arten der Bestätigung vor:
1) die vom Staatsoberhaupte oder vom Regierungsnachfolger erteilte
Anerkennung bestimmter öffentlicher
Rechtszustände oder der Regierungsakte des Regierungsvorgängers (Konfirmation), wodurch man namentlich in frühern
Zeiten
das öffentliche
Recht und seine Kontinuität gegen Verwechselung der
Regierungsakte mit Privatakten und gegen den Wechsel
in den Regierungsansichten sicherzustellen, bisweilen wohl auch Einnahmen zu erzielen suchte. Gegenwärtig
ist an
Stelle derselben die Verpflichtung des Thronfolgers auf die
Verfassung getreten, da einerseits zweifelhafte und strittige
Punkte des Verfassungsrechts nicht mehr einseitig durch den
Souverän entschieden, andererseits Regierungs- und Privatakte
des
Regenten nicht mehr verwechselt werden können, jeder Regierungsnachfolger aber von selbst durch alle verfassungsmäßigen
Regierungsakte des Vorgängers rechtlich gebunden ist;
2) administrative Bestätigung da, wo die Rechtswirksamkeit gewisser
Akte untergeordneter Organe, insbesondere der kommunalen, von der
Genehmigung der
Staatsverwaltung abhängt, z. B. bei Gemeindewahlen, Genehmigung gewisser der staatlichen
Kontrolle unterworfenen
Berufe und Anstalten, Ausübung der
Autonomie
(Erlaß von
Statuten und
Reglements) u. s. w.;
3) konstitutionelle Bestätigung, diejenigen, welche verfassungsmäßig den Landesvertretungen
zustehen, z. B. bei
Begnadigung eines wegen Verfassungsverletzung verurteilten Ministers (wenigstens nach mehrern Gesetzen);
4)
Ratifikation, d. h. Genehmigung eines kraft
Auftrags vollzogenen
Akts oder
Geschäfts, vorzüglich von völkerrechtlichem
Charakter, also Genehmigung eines durch diplomat.
Agenten abgeschlossenen
Vertrags durch die betreffenden
Souveräne.
Im
Strafrecht ist die Bestätigung der
Urteile durch den Landesherrn durch die Deutsche
[* 7] Strafprozeßordnung beseitigt;
die
Vollstreckung von Todesurteilen ist jedoch erst dann zulässig, wenn die Entschließung des Staatsoberhaupts,
bez. des
Kaisers ergangen ist, von dem Begnadigungsrecht (s.
Begnadigung) keinen Gebrauch zu machen (§. 485). Im Militärstrafverfahren
(s. d.) besteht das Bestätigungsrecht im ganzen
Reiche mit Ausnahme
Bayerns.
Eine richterliche Bestätigung von
Geschäften des Privatrechts war früher durch viele Landesgesetze vorgeschrieben.
Namentlich sollten die Veräußerungsverträge über Grundstücke nur vor Gericht abgeschlossen und von dem zuständigen
Richter nach Prüfung, ob nicht Übervorteilungen vorgekommen, das
Geschäft gültig abgeschlossen, die
Rechte der
Gläubiger
gewahrt seien
u. dgl., konfirmiert, eine Pfandbestellung aber konsentiert
werden, und ohne das nicht gültig sein.
Man hat sich allmählich von der völligen Nutzlosigkeit dieser Form überzeugt. Wo der gerichtliche
Abschluß noch gefordert
wird, hat derselbe nach den neuesten Gesetzen nur Bedeutung für den Übergang des Grundeigentums, nicht für die Verabredung
der gegenseitigen persönlichen
Rechte und
Verbindlichkeiten. DerRichter hat nur noch die Legitimation
der Parteien und ihre Geschäftsfähigkeit zu prüfen; er verfügt, wenn in dieser
Beziehung keine Bedenken bestehen, den
Eintrag in das Grundbuch.
Eine Bestätigung des
Geschäfts durch die Parteien hat eine Bedeutung, wenn der
Inhalt getroffener mündlicher Beredungen urkundlich,
gewöhnlich in Briefform, von der einen Seite rekapituliert und bestätigt wird. Das geschieht namentlich
im Handelsverkehr. Erhebt die andere Partei auf die schriftliche Mitteilung keine Einwendung gegen die Vollständigkeit und
Richtigkeit der schriftlichen Bestätigung, so wird angenommen, daß sie sich damit einverstanden erklärt; diese
Bestätigung wird dann bis auf erbrachten Gegenbeweis als maßgebend angesehen.
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