1856 mit einem Aktienkapital von 15 Mill. Thlr.; 1857–59 wurde dieses bis auf 3786000 Thlr.
herabgesetzt; dagegen 1869 auf 5625000, 1871 auf 7 500000, 1872 wieder auf 15 Mill. Thlr. erhöht.
Nach dem Krach von 1873 folgte dann in der Form des Rückkaufs von
Aktien Reduktion auf 60000 Anteile und
Herabsetzung dieser von 600 auf 500 M.; somit blieben 30 Mill.
M. in
Aktien zu je 500 M.; dieses
Kapital wurde u. a. infolge
verfehlter
Spekulationen in russ.
Valuta laut Beschluß der Generalversammlung vom durch Zusammenlegung von 3 zu 2 oder
durch Abstempelung von 500 M. auf 333 ⅓ M. auf 20 Mill. M. herabgesetzt und die
Verwaltung völlig reorganisiert. 1886 wurden
jedoch wieder 10000
Aktien zu 1000 M. zu 130 Proz., 1887: 10000
Aktien zu 1000 M. zu 140 Proz., 1889 wiederum 10000
Aktien zu 1000 M.
zu 150 Proz. begeben.
Ende 1891 wurden weitere 15000
Aktien zu 1000 M. begeben und die der
[* 1] Berliner Handels-Gesellschaft gehörige Bankfirma
Breest und Gelpcke mit 15 Mill. M. kommanditiert, um das von derselben übernommene Bankkommissionsgeschäft der liquidierenden
InternationalenBank in
Berlin
[* 2] fortzuführen; Kommanditkapital nunmehr 65 Mill. M., bilanzmäßige Reserven Ende 1894: 18 ½
Mill. M. Die Rentabilität der Anteile gestaltete sich 1857–94: 5 1/6, 5 ½, 5, 5 ¼, 5, 9, 8, 8,
8, 8, 8, 10,10, 9, 12 ½, 12 ½, 6 ½, 7, 5, 0, 0, 0, 5, 5 ½, 6, 0, 7, 9, 8, 9, 9,10,12, 9 ½, 7 ½, 6, 5, 7 Proz.
Fürst Hohenlohe wurde zum Vorsitzenden der Konferenz, Oberst
Blume zum Vorsitzenden der abgesondert beratenden
Delegierten gewählt. Bevollmächtigte
Griechenlands und der
Türkei
[* 7] wurden nicht zugelassen, was letzterer
Anlaß zu der Erklärung
gab, daß sie die Konferenzbeschlüsse nicht als für sie bindende ansehen könne. Doch übergab der griech.
Abgesandte
Brailas der Konferenz eine
Denkschrift, in der unter genauer
Begründung eine neue Grenzlinie
vorgeschlagen war.
Die von
Frankreich beantragte Grenzlinie, die von der Mündung des
Flusses Maurolongos bis zu der des
FlussesKalamas sich hinzog,
wurde von den Bevollmächtigten angenommen und 1. Juli die Schlußakte unterzeichnet, nachdem noch eine Kollektivnote an die
türk. und die griech. Regierung vereinbart
war. Die
Entscheidung der Konferenz wurde von
Griechenland angenommen, von der
Pforte abgelehnt, und dieser türk.-griech.
Konflikt
erst 1881 beigelegt. (S.
Osmanisches Reich.)
[* 8]
Darauf lud Fürst
Bismarck die Signatarmächte der
Verträge von 1856 und 1871 ein, ihre Bevollmächtigten nach
Berlin zu entsenden,
woselbst im Reichskanzlerpalais der
Kongreß eröffnet wurde. Zu Bevollmächtigten waren die folgenden Minister
und
Botschafter von ihren Regierungen ernannt worden: für das
Deutsche Reich
[* 9] Fürst
Bismarck, Staatsminister
von
Bülow, Fürst von Hohenlohe-Schillingsfürst,
Botschafter in
Paris;
[* 10]
Außerdem erschienen für
Griechenland der Minister Delijannis, für
Rumänien
[* 14] die Minister
Bratianu und
Cogalniceanu, für
Serbien der Minister Ristitsch, für
Montenegro
[* 15] der Senatspräsident Božo Petrowitsch,
auch armenische Erzbischöfe und der pers. Gesandte Malcom Chan. Die
Vertreter dieser kleinern
Staaten fanden nur zu denjenigen
Sitzungen Zutritt, in denen es sich speciell um ihre Angelegenheiten handelte. Dem Fürsten von
Bismarck wurde das Präsidium
übertragen.
Die Erledigung der schwierigsten Fragen wurde übrigens durch die den einzelnen Sitzungen vorausgehenden
vertraulichen Besprechungen der leitenden Minister angebahnt. Am schwersten zu entscheiden war die bulgarische und die armenische
Frage. Beschlossen wurde die
TeilungBulgariens in zwei
Teile, ein selbständiges, aber tributpflichtiges Fürstentum
Bulgarien
und eine unter der Botmäßigkeit des
Sultans stehende, von einem mit Zustimmung der Großmächte zu ernennenden
Gouverneur verwaltete
ProvinzOstrumelien.
Griechenland wurde hinsichtlich einer Gebietserweiterung auf eine direkte Verständigung mit der
Pforte, unterVorbehalt
einer Vermittelung der Großmächte, verwiesen. Die ungehinderte Schiffahrt auf der Donau wurde im Princip festgestellt,
die Schleifung aller Festungen und
Forts an ihrem Laufe von dem
EisernenThore ab bis zu ihren Mündungen beschlossen, die Errichtung
neuer Befestigungen daselbst verboten. Die Bestimmungen des
PariserVertrags von 1856 und desLondonerVertrags
von 1871 über die
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