mehr
Handel Belgiens
mit
Deutschland
[* 1] (einschließlich
Bremen
[* 2] und
Hamburg).
[* 3]
Einfuhr | Im Durchschnitt | 1890 |
---|---|---|
(in Mill. Frs.) | 1886‒89 | |
Kohlen und Briquettes | 6,7 | 14,3 |
Eisen- und Stahlfeilspäne, Erze | 13,6 | 14,1 |
Hanf, Werg, Jute und Flachs | 9,4 | 10,1 |
Bauholz | 7,7 | 9,3 |
Vieh | 8,8 | 7,9 |
Schnitt- und Kurzwaren | 4,8 | 5,6 |
Baumwollgewebe | 5,0 | 5,5 |
Wollgewebe | 4,2 | 5,1 |
Rohe Häute | 2,9 | 5,0 |
Chemikalien | 4,9 | 5,0 |
Maschinen | 4,3 | 4,9 |
Dungmittel | 2,5 | 4,4 |
Seidengewebe | 2,5 | 3,8 |
Mehl, Kleie, Brot | 5,4 | 3,5 |
Waffen | 0,9 | 3,0 |
Hopfen | 0,9 | 2,9 |
Kleider | 2,6 | 2,8 |
Rohwolle | 2,6 | 2,6 |
Pferde und Füllen | 1,4 | 2,2 |
Alle andern Waren | - | 68,0 |
Ausfuhr | Im Durchschnitt | 1890 |
(in Mill. Frs.) | 1886‒89 | |
Getreide | 28,0 | 40,9 |
Rohe Häute | 25,4 | 21,3 |
Woll- und andere Zwirne | 13,8 | 14,0 |
Eisenbahn- und Pferdebahnwagen | 1,7 | 11,7 |
Pferde und Füllen | 12,3 | 11,3 |
Ölhaltige Samen | 13,2 | 11,1 |
Chemikalien | 5,8 | 9,7 |
Tierische Fette | 5,7 | 8,7 |
Zwirne aus Pflanzenstoffen | 6,5 | 7,4 |
Rohe Mineralien | 5,8 | 8,5 |
Dungmittel | 6,5 | 7,5 |
Koks | 4,2 | 6,7 |
Kohlen und Briquettes | 2,5 | 6,5 |
Petroleum | 8,7 | 6,1 |
Harze und Pech | 3,0 | 5,1 |
Maschinen | 2,1 | 4,8 |
Mehl, Kleie, Brot | 3,2 | 4,6 |
Hanf, Werg, Jute, Flachs | 4,0 | 4,6 |
Vegetabilische Öle | 3,6 | 3,8 |
Alle andern Waren | - | 69,0 |
Kindern ist und mindestens 5 Frs. Personalsteuer zahlt, hat eine zweite Wahlstimme; die akademisch Gebildeten oder eine höhere öffentliche Stelle Bekleidenden haben drei Wahlstimmen. Von den 101 auf 8 Jahre ernannten und alle 4 Jahre zur Hälfte zu erneuernden, mindestens 40 J. alten Senatoren werden 75 durch dieselben Wähler berufen; sie müssen aber wenigstens 1200 Frs. direkte Staatssteuern zahlen oder Immobilien im Wert von 12000 Frs. besitzen; die übrigen 26 werden ohne Census durch die Provinzialräte gewählt.
Jedes Jahr genehmigen die Kammern das Budget. Auch der Bestand des Heers wird jährlich ihrer Beratung unterworfen. Für Verfassungsänderungen müssen nach vorgängiger Erklärung von seiten des Senats und der Repräsentanten neue Kammern berufen werden. Ein verantwortliches Ministerium steht unter dem Vorsitze des Königs an der Spitze der Verwaltung. Das Ministerium ist zusammengesetzt aus den Abteilungen des Innern, der auswärtigen Angelegenheiten, der Finanzen, der Justiz, des Krieges, der Abteilung für Ackerbau, Industrie und öffentliche Arbeiten und derjenigen für Eisenbahnen, Post und Telegraphen. [* 4]
Die neun belg.
Provinzen sind ausschließlich Verwaltungsbezirke. Die Provinzialverwaltung wird geführt
von einem vom König ernannten Gouverneur, einem Provinzialrat und einem ständigen
Ausschuß. Die
Provinzen sind eingeteilt
in Verwaltungsarrondissements, deren jedes seinen Arrondissementskommissar hat. – Für das Gerichtswesen ist Belgien
[* 5] eingeteilt
in Kantons;
jeder Kanton [* 6] hat seinen Friedensrichter, der über Polizeiverbrechen und Civilsachen bis zu 200 Frs. entscheidet;
weiter in Arrondissements, die von den Verwaltungsarrondissements verschieden sind;
jedes Arrondissement hat ein Gericht erster Instanz (bis zu 2000 Frs. korrektionelle Gerichtsbarkeit).
Gerichte in erster Instanz sind auch die 14 Handelsgerichte.
Friedensrichter und
Richter in erster Instanz werden vom König ernannt. Es giebt 3 Appellationshöfe, in
Brüssel,
[* 7] Gent
[* 8] und
Lüttich.
[* 9] Die Mitglieder derselben werden vom Könige aus einer Doppelliste dieser Gerichtshöfe und der
Provinzialräte gewählt. Für Kriminalsachen, politische und Preßvergehen giebt es in jeder provinziellen Hauptstadt einen
sog.
Cour d’assises, wobei ein
Geschworenengericht über die Schuld des Angeklagten entscheidet. Das Gerichtsverfahren ist
öffentlich. Für ganz Belgien
besteht ein Kassationshof, der über Formfehler und bei Ministerprozessen
entscheidet und dessen Mitglieder vom Könige aus einer vom Senat und Kassationshofe gebildeten Liste ernannt werden. Der
Code Napoléon bildet die Grundlage der Justizgesetze, der
Code pénal wurde 1867 wesentlich gemildert. Belgien
gehört der (1865
gegründeten)
Lateinischen Münzkonvention (s. d.) an.
Über Heer und Flotte s. Belgisches Heerwesen. Das Wappen (s. beistehende [* 10] Figur) ist der goldene stehende Brabanter Löwe mit ausgestreckter roter Zunge, auf schwarzem Grunde, mit der Devise: «L’union fait la force». Die Farben des Landes sind (seit 1831) Rot, Gelb und Schwarz senkrecht nebeneinander; letzteres der Flaggenstange zunächst. Von Orden [* 11] besteht der Leopoldsorden (s. d., 1832 gestiftet) und der Orden für Civilverdienste (gestiftet 1867).
Finanzen. Die Staatseinnahmen betrugen (1890) 378,40, die Ausgaben 417,89 Mill. Frs. Für 1894 sind die erstern zu 349,31, die letztern zu 347,72 Mill. Frs. aufgestellt, und zwar verteilen sich die Einnahmen auf direkte Steuern (Grund-, Personal-, Gewerbesteuer) mit 51,0 Mill. Frs., indirekte Steuern 67,11 Mill. Frs. (darunter Eingangszölle 24,50, Konsumtionsabgaben 42,18 Mill. Frs.), Einnahmen aus Verkehrsanstalten 158,65 Mill. Frs. (darunter Eisenbahnen 139 Mill. Frs.), Registrierabgaben 51,22 und verschiedene Einnahmen (Do-