Material (Leinen und Wolle) hergestelltes leinwandbindiges Zeug, jetzt gewöhnlich eine Art Halbwollenlama, d. h.
ein in der Kette aus Baumwollgarn, im Einschlag aus Streichgarn bestehender, leinwandartig gewebter, zuweilen aber auch geköperter
Stoff, der nicht gewalkt, daher auch nicht gerauht, sondern nur glatt geschert und meist ein- oder mehrfarbig gestreift
oder kariert in den Handel gebracht wird.
oder Beilegen, das Schiff durch Stoppen der Maschine oder durch Backbrassen (s. d.) zum Stillliegen bringen.
Bei Stürmen bedeutet Beilegen, daß man wegen schwerer See nicht mehr segeln kann und das Schiff mit dem
Kopfe an den Wind legt. In dieser Lage wird es durch kleine Sturmsegel und die Stellung des Steuerruders erhalten. Man sagt dann
«das Schiff liegt bei». Es segelt so nicht mehr vorwärts, sondern treibt
quer ab, glättet mit seinem Körper an der Windseite die Wasserfläche und verhindert dadurch, daß
die heranrollenden Sturzseen sich an dem Schiffe selbst brechen und ihm schaden.
Beim Beidrehen im Sturme muß man große Vorsicht anwenden. Es ist nämlich eine, auf Interferenzerscheinung von Wellen mit verschiedener
Geschwindigkeit beruhende Thatsache, daß bei Sturm meist mehrere schwere Sturzseen aufeinanderfolgen und
dann eine Pause mit verhältnismäßig glattem Wasser eintritt, ehe die nächsten Seen anrollen. Ist man zum Beidrehen genötigt,
so muß man den Beginn der Pause abwarten und dann möglichst schnell das Manöver ausführen, um vor den nächsten Sturzseen
geschützt zu sein. Muß man in einer Cyklone beidrehen, so gilt die Regel, sich über denjenigen Bug (s. d.)
zu legen, über welchen der Wind voraussichtlich raumt (s. Raumen); man muß somit auf der rechten Seite der Cyklonenbahn
über Backbordbug, auf der linken über Steuerbordbug beidrehen. (S. Legerwall, Lenzen und Manövrieren im Wirbelsturm.)
Hilfsdünger oder Kunstdünger, die vielen käuflichen Düngemittel, welche neben dem
Stallmist, dem Abtrittsdünger, dem Kompost und der Gründüngung angewendet werden (s. Dünger).
nach den preuß. Städteordnungen der zweite Bürgermeister, der auf 12 Jahre gewählt, vom König bestätigt
wird und den Bürgermeister vertritt. – Bei den Reichsbankhauptstellen sind Beigeordneter Bankanteilseigner, welche zur fortlaufenden
Kontrolle der Geschäfte vom Bezirksausschuß gewählt oder vom Reichskanzler ernannt werden.
die vorsätzliche Unterstützung einer fremden That. Sie muß während
der Begehung
der Hauptthat geleistet worden sein; die nach der Vollendung geleistete Hilfe ist Begünstigung (s. d.), welche übrigens
nach positiver Gesetzesvorschrift als Beihilfe gestraft wird, wenn sie vor der Begehung zugesagt war. Die Strafbarkeit der Beihilfe setzt
die Strafbarkeit der Hauptthat (Beihilfe zur That eines Geisteskranken oder zum – straflosen
– Selbstmord ist straflos), aber nicht Strafbarkeit des Thäters (Beihilfe zur That eines Strafunmündigen, d. i. eines Menschen
unter 12 Jahren, ist strafbar) voraus; doch haftet der Gehilfe nur, soweit er die That gewollt hat, also nicht für schweren
Diebstahl, wenn er überzeugt war, daß er seine Hilfe nur zum einfachen leiste (Exceß des Thäters).
Die Beihilfe kann in verschiedener Weise geleistet werden: vorbereitend (z. B. durch Nachweis der Hebamme, welche das Abtreibungsmittel
verschaffen soll), erleichternd (durch Hingabe eines Gegenstandes, welcher den Thäter unkenntlich machen soll) und vollendend;
wesentlich und unwesentlich (Darleihen eines Nachschlüssels, dessen Benutzung nicht zur Eröffnung des
Schlosses führte);
durch Rat und That;
durch positives Thun und durch Unterlassen, wo Handeln Pflicht war (seitens eines Wächters
durch Nichtverhinderung des Diebstahls, oder seitens Bediensteter des Eigentümers durch Duldung der Wegnahme von ihnen zur
Arbeit übergebenen Sachen).
Beihilfe (vorsätzliche) zu fahrlässiger That wird als mittelbar begangene fahrlässige
That, mehrfache Beihilfe zu einer That einmal, eine Beihilfe zu mehrfacher That (Anfertigung desselben Einbruchswerkzeugs)
mehrfach bestraft, d. h. so oft als das Werkzeug mit Wissen und Willen des Anfertigers zur Ausführung von Diebstählen benutzt
wird. Die Beihilfe ist nach positiver Vorschrift des Deutschen Strafgesetzbuches (§. 49) nur strafbar, wenn
sie zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens, nicht aber, wenn sie zur Begehung einer Übertretung geleistet ist.
Ausnahme machen die Specialgesetze betreffend Forstdiebstahl, Feld- und Forstfrevel. Die Strafe des Gehilfen ist nach demjenigen
Gesetze festzusetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hilfe geleistet hat, jedoch nach
den über die Bestrafung des Versuchs (s. d.) aufgestellten Grundsätzen zu ermäßigen.
Ausnahmsweise trifft den Gehilfen die volle Strafe des Thäters bei Übertretungen des Reichsstempelgesetzes (Börsensteuer )
vom (§. 3), im Falle des §. 143 des Strafgesetzbuches (Entziehung von der Wehrpflicht durch Anwendung von auf
Täuschung berechneten Mitteln) und bei Forstdiebstählen, Forst- und Feldfreveln (nach Preuß. Landrecht).
Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen desjenigen, welcher
dieselbe begangen hat, erhöht (z. B. den Totschlag des Ascendenten) oder vermindert (z. B. die Tötung des unehelichen Kindes),
so sind diese besondern Thatumstände dem Gehilfen zuzurechnen, bei welchem sie vorliegen. Es wird also
die Mutter, welche Hilfe leistet bei der Tötung ihres unehelichen Kindes, nach den mildern Grundsätzen, der Thäter selbst
aber als gemeiner Totschläger behandelt. – Das Österr. Strafgesetz straft im allgemeinen auch die Beihilfe zu Übertretungen (§§.
5, 239); der Entwurf von 1889 folgt wesentlich dem deutschen Recht. (S. auch Mitthäterschaft.)