(spr. benn),Aph(a)ra, engl. Schriftstellerin, geb. 1640 in
Canterbury oder zu Wye
(Kent), ging mit ihrem
Vater, Johnson, der zum Gouverneur von
Surinam ernannt war, aber auf der Überfahrt
starb, nach
Surinam. Dort wuchs sie bei ihrer
Mutterauf und lernte den Negerprinzen Oroonoko kennen, dessen tragische Geschichte
sie in ihrem, für die Negeremancipation warm eintretenden besten
Roman «Oroonoko, or the royal slave»
(vonL. Mühlbach in dem
Roman «A. Behn» bearbeitet), der die
Quelle
[* 1] von Southerns gleichnamigem
Trauerspiel ist, erzählt.
Behn, durch Schönheit und geistige Beweglichkeit ausgezeichnet, heiratete in
London
[* 2] den bejahrten, reichen holländ.
Kaufmann
Behn (gest. vor 1666). 1666 ging sie auf Wunsch
Karls Ⅱ. als Agentin nach
Antwerpen,
[* 3] wo sie ihre Verehrer
in den
Stand setzten, der engl. Regierung Nachricht über den beabsichtigten
Angriff der
Holländer auf die engl. Flotte zu
geben. Behn starb in
London. Sie schrieb (unter dem
Namen Astrea) mehrere
Romane, die, meist Bearbeitungen
nach dem
Französischen, trotz schlüpfrigen
Inhalts sehr beliebt waren. Auch gab sie
«Poems» (3 Bde., Lond.
1684‒88) heraus, zusammen mit Gedichten John W. Rochesters (s. d.),
Ethereges u. a. (worunter volkstümliche
Balladen die
besten),
ferner «Histories and novels» (ebd. 1696). Als dramat.
Dichterin ist sie recht mittelmäßig; wie in den
Romanen, so stößt in den 17
Dramen
(«Plays», Lond. 1702)
die Unsittlichkeit ab, obwohl sie zum
Teil durch den Modeton entschuldigt wird; es ragen hervor «The Rover, or the
banished cavaliers» (2
Tle., 1677
u. 1681),
«'The Roundheads» und «The City
Heiress» (1682). Auch schrieb sie die einst vielberufenen «Letters
between a nobleman and his sister», «Loveletters of her own to Lycidus»
sowie eine Nachdichtung von
ÖnonesBrief an
Paris
[* 4] aus Ovids «Heroiden» (in der von Dryden bevorworteten
Übersetzung). Eine
neue
Ausgabe ihrer Werke mit
Lebensbeschreibung erschien als
«Plays, histories and novels» (6 Bde., Lond.
1871).
(jus lignandi), das
Recht, aus dem gemeinen
Walde oder aus fremdem
Walde Holz
[* 5] zu beziehen;
im ersten
Falle eine in dem Gesamteigentum liegende Befugnis, in letzterm Fall Dienstbarkeit oder Reallast, je nachdem der Berechtigte
das Holz nach dem
Maße seines Bedürfnisses zum
Bauen und
Brennen selbst, gewöhnlich auf
Anweisung des Forstbeamten,
schlagen darf oder gewisse Deputate geliefert erhält.
Oft ist damit als Gegenleistung ein von dem Berechtigten zu zahlender
Forstzins verbunden.
das öffentliche
Amt,
d. i. ein bestimmt abgegrenzter Zweig staatlicher
Geschäfte, als dauernde Einrichtung;
mit dem
Amt ist
an sich der
Begriff des Dauernden nicht notwendig verbunden, z. B. bei Schöffen,
Geschworenen. Behörde bestehen für alle Zweige der staatlichen Thätigkeit: Justiz-,
Verwaltungs-, Militär-, Post-, Eisenbahn-
u. s. w.
Behörden. Der
Begriff ist sodann zutreffend auf die Einrichtungen der Selbstverwaltung übertragen: städtische,
Kreis-, Provinzialbehörden.
Dagegen tragen die geschäftlichen Einrichtungen von Privatpersonen und Privatgesellschaften niemals den Charakter von Behörde. Die
Behörde sind entweder nach dem
Kollegialsystem (s.
Bureau) oder nach dem Personalsystem eingerichtet, ihre Organisation
kann auf Gesetz beruhen, doch ist dies nicht als notwendiges Erfordernis des konstitutionellen Staatssystems anzuerkennen.
(Vgl. besonders Gneist,
Budget und
Gesetz, Berl. 1879.) Allerdings wird, da für die Einrichtung von Behörde regelmäßig
Geldmittel erforderlich sind, von dieser Seite her ein Einfluß der
Volksvertretung auf die Organisation
der in den meisten Fällen geübt werden können, principiell aber ist die Organisation der Behörde ebenso wie die
Ernennung der
Beamten als monarchische Prärogative zu betrachten.
Die Organisation der Gerichte beruht im ganzen
DeutschenReiche auf den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes vom und
ist eine einheitliche mit nur geringen partikularrechtlichen Modifikationen (z. B. das preuß.
Kammergericht, die bayr. Oberamtsrichter als aufsichtsführende
Richter bei den
Amtsgerichten). Einheitlich sind ferner geordnet:
durch
völkerrechtliche Verträge
(WienerReglement von 1815,
AachenerProtokoll von 1818) die Organisation der diplomatischen
Behörde;
ferner für das
Deutsche Reich:
[* 6] die Militär-, Marine-, Post- und Telegraphenbehörden, die konsularischen
Behörde;
auf
Grund der
Entwicklung des Preuß.-Deutschen Zollvereins die
Zoll- und indirekten Steuerbehörden. Im übrigen besteht
eine bunte Mannigfaltigkeit der Behördenorganisation in den deutschen Einzelstaaten, insbesondere für das Gebiet der innern
Verwaltung und der Polizei: die Oberpräsidien sind eine ausschließlich preuß. Einrichtung,
wogegen die Einrichtung der Bezirksregierungen allen größern deutschen Einzelstaaten gemeinsam ist,
wenn auch im einzelnen mit weitgehenden Verschiedenheiten;
auch die Einrichtung der Kreisbehörden ist in ihren Grundlagen
gemeinsam, die Bezeichnungen aber sehr verschieden
(Landrat, Bezirksamtmann, Amtshauptmann, Oberamtmann, Kreisdirektor u. s. w.).
Die Behörde der einzelnen Verwaltungszweige haben ihre
Spitze in dem betreffenden Ressortministerium, fürs
Reich im Reichskanzler, welchem die obersten
Reichsämter
(Auswärtiges Amt,
Reichsamt des Innern,
Reichsmarineamt, Reichsjustizamt,
Reichspostamt,
Reichsamt für die
Verwaltung der Reichseisenbahnen, Reichsschatzamt) untergeordnet sind; die preuß. Ministerien
stehen selbständig nebeneinander, der Ministerpräsident ist ihnen nur formell übergeordnet und das Ministerium als Kollegium
hat nur einzelne ihm besonders zugewiesene Funktionen.
Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung ganz selbständig, eine
Aufsicht der vorgesetzten Behörde besteht nur in äußern Dingen
und für die persönliche Haltung der Mitglieder. Die Verwaltungsbehörden aller Zweige dagegen stehen in einem strengen
hierarchischen Zusammenhang, kraft dessen jede vorgesetzte Behörde als
Aufsichtsbehörde der ihr untergeordneten Behörde erscheint und
in deren Thätigkeit abändernd, ergänzend eingreifen kann.
Analog wird von Staatsbehörden die
Aufsicht
über alle Behörde der Selbstverwaltung gehandhabt.
Vielfach sind jedoch hierüber neuere, diese
Aufsicht in bestimmte Grenzen
[* 7] und Formen einschränkende gesetzliche Vorschriften
ergangen, und die besonders in
Preußen
[* 8] erfolgte sorgfältige Ausbildung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat in weitem
Umfange
anStelle des administrativen Beliebens der
Aufsicht die strengen
Garantien des gerichtlichen
Verfahrens
gesetzt. Ausschließlich als
Aufsichtsbehörde wurde 1875 das Reichseisenbahnamt errichtet; doch hat die mangelhafte
Entwicklung
dieses
Amtes gezeigt, daß eine
Aufsicht ohne
Verwaltung in oberster Instanz nicht mit durchgreifendem Erfolg möglich ist.
Eine den Gerichten analoge, von jedem administrativen Eingreifen
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