den Charakter einer neuen Einsicht, die auch nicht aus der exakten
Beobachtung der Einzelfälle allein zu gewinnen war, sondern
zugleich immer auf solchen Grundbegriffen, wie dem der
Größe, der
Kausalität u. s. w. beruht, deren Anwendung auf die bestimmten
Erscheinungen erst das Gesetz ergab. Daher
war in der Geschichte der Wissenschaften der Gewinn klarer,
scharf abgegrenzter und in principieller
Tiefe verstandener Grundbegriffe (z. B. bei Galilei) immer das Entscheidende, indem
auch der empirischen Forschung dadurch erst ihre wahren
Aufgaben vorgezeichnet wurden.
Das Gesetz ist demnach nur die wissenschaftliche Vollendung des Begriff. Auch die Begriff der gemeinen Erfahrung,
wie sie etwa in den Formen und Wortbedeutungen einer
Sprache
[* 1] niedergelegt sind, sind Analoga von Gesetzen;
in der Einheit des Wortsinns sucht die
Sprache der Forderung der
Identität des in etwas zu genügen und genügt ihr wirklich,
soweit es sich bloß um die nächsten Zwecke des praktischen Lebens handelt. Aber von wissenschaftlichen Begriff sind
sie dadurch unterschieden, daß sie nicht, wie diese, strenge Gesetzesbedeutung für unsere
Vorstellung
beanspruchen können, sondern von willkürlich begrenzten
Gesichtspunkten ausgehen.
Der Gesetzescharakter wissenschaftlicher Begriff ist es, welcher ihnen die Bedeutung des Objektivgültigen verleiht;
wie der Begriff überhaupt den Gegenstand, so konstituiert erst der wissenschaftliche Begriff den wissenschaftlichen
Gegenstand; nur dieser aber hat
Anspruch darauf, den Gegenstand zu bedeuten, d. h. die einzige, strenggültige
Gegenständlichkeit darzustellen. – Inwiefern man versuchen kann, durch Begriff etwa auch Gegenstände zu erreichen,
die jenseit der Grenze möglicher Erfahrung liegen, s.
Noumenon.
Der Begünstigung macht sich schuldig, wer dem Schuldigen
Beistand leistet, um ihn entweder vor Bestrafung zu sichern
(persönliche oder eigentliche Begünstigung), oder um ihm die aus der That erlangten
Vorteile zu sichern (sachliche
Begünstigung). Nach dem
Deutschen Strafgesetzbuch (§. 257) wird nur die Begünstigung eines
Verbrechens oder eines
Vergehens, nicht die einer
Übertretung
bestraft. Doch können Begünstigung von
Übertretungen der durch das Strafgesetzbuch aufrecht erhaltenen Landesgesetze unter
Strafe gestellt
werden, so der Feld- und Forstpolizeigesetze.
Die eigentliche (persönliche) Begünstigung kann vor ergehendem
Urteil auf Vereitelung der
Verurteilungund sie kann nach ergangenem
Urteil
auf Vereitelung der
Vollstreckung der erkannten
Strafe gerichtet sein. Im erstern Falle kann sie erfolgen in Voraussicht der
kriminellen Verfolgung der That, ehe von irgend einer Seite Schritte zu diesem Zwecke gethan sind. Hierher
gehören: Verwischung der
Spuren der That, Verbergen oder Verheimlichen von Überführungsstücken, Verbergen des
Thäters
und
Beförderung der Flucht, wahrheitswidrige Auslassung in der wegen der That geführten Untersuchung, so z. B.
einerseits fälschliche Übernahme der Schuld auf sich selbst, andererseits wissentlich
falsche Anschuldigung eines andern,
wahrheitswidrige Zeugenaussage (ist sie eidlich abgegeben,
so greifen die Meineidsstrafen Platz), endlich
auch Einwirkung auf andere
Personen, z. B. Versuch der Verleitung eines andern zur wahrheitswidrigen nicht eidlichen
Aussage. Im zweiten Falle der eigentlichen Begünstigung – Vereitelung der erkannten
Strafe – kommt neben Verbergen und Fluchtbeförderung
in Betracht der Fall, daß sich der Begünstiger statt des Verurteilten zum Strafantritt stellt oder
die Geldstrafe unter dem
Namen des Verurteilten zahlt, und die Gefangenenbefreiung. ^[]
Die sachliche hat den Zweck, dem
Thäter oder Teilnehmer die
Vorteile des
Verbrechens oder
Vergehens zu sichern. Gemeint ist
ein Vermögensvorteil (Begünstigung einer
Unterschlagung durch Aufbewahrung des unterschlagenen
Geldes), und es würde
z. B. sachliche Beistandleistung bei einer zum Zwecke der
Unzucht ausgeführten Entführung, wenn auch die Sicherung der Gewaltherrschaft
über die Entführte zu dem angestrebten Zwecke ein
Vorteil im
Sinne des
Strafgesetzes wäre, nicht als Begünstigung, sondern allenfalls
als
Beihilfe strafbar sein.
Die
Strafe beider
Arten der Begünstigung ist Geldstrafe bis zu 600 M. oder Gefängnis bis zu einem Jahre. Wenn
aber der Begünstiger den
Beistand seines
Vorteile wegen – der hier nicht nur Vermögensvorteil zu sein braucht – leistet,
so tritt Gefängnis bis zu 5 Jahren ein, doch darf die
Strafe nach Art und
Maß keine schwerere als die auf
die Handlung selbst angedrohte sein. Diese (qualifizierte) hat
Ähnlichkeit
[* 2] mit der Hehlerei (s. d.). Straflos bleibt nach
ausdrücklicher Gesetzesvorschrift die Begünstigung, wenn sie dem
Thäter oder Teilnehmer von einem
Angehörigen gewährt worden ist,
um ihn der Bestrafung zu entziehen. Das gilt, wie das Deutsche
[* 3] Reichsgericht ausgeführt hat, auch für den
Fall, daß die Begünstigung des eigenen
Vorteils wegen gewährt ist.
Wenn die Begünstigung vor Begehung der That zugesagt worden ist, so ist sie als
Beihilfe (s. d.) zu strafen, und diese Bestimmung leidet
nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift auch auf
Angehörige Anwendung.
Das Österr.
Strafgesetz von 1852 straft die in besonders vorgesehenen Fällen; der
Entwurf von 1889 folgt
wesentlich dem deutschen
Recht. –
Otto,
Germanist, geb. in
Karlsruhe,
[* 5] wurde 1878 Privatdocent in
Heidelberg,
[* 6] 1883 ord.
Professor der deutschen
Sprache in Basel,
[* 7] 1888 in Gießen.
[* 8] Er gab die «Eneide»
Heinrichs von
Veldeke (Heilbr. 1882) und den «Heliand»
(Halle
[* 9] 1882) sowie Hebels Werke (Stuttg. 1883) und
Briefe (Karlsr. 1883) heraus, schrieb ein vorzügliches gemeinverständliches
Werkchen über «Die deutsche
Sprache»
(Prag
[* 10] und Lpz. 1886) und gründete 1880 mit F. Neumann das «Litteraturblatt
für german. und roman.
Philologie». Seit
BartschsTode (1888) leitet er auch die Zeitschrift
«Germania».
[* 11]
Martin, Kosmograph, stammte aus einer
Nürnberger Patricierfamilie, die, seit Mitte des 13. Jahrh. in der Reichsstadt
ansässig, noch jetzt als freiherrliche (Behaim von
Schwarzbach) dort blüht. Behaim wurde um 1459 geboren,
war zwischen 1471 und 1475 ein
Schüler des
Regiomontanus und machte dessen sorgfältig gearbeitete Astrolabien von
Messing
und Ephemeriden in
Portugal
[* 12] bekannt. Er
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