gegenseitig die von gerichtlichen und von den höchsten und höhern Verwaltungsbehörden ausgestellten
Urkunden sowie die
Wechselproteste der Notare und Gerichtsvollzieher keiner Beglaubigung bedürfen, um im andern
Reich als öffentliche
Urkunden zu gelten;
sonst bedürfen die notariellen
Urkunden der gerichtlichen Beglaubigung.
Abschriften sind beglaubigt, wenn die öffentliche
Behörde die Übereinstimmung der
Abschrift mit dem Original
der
Urkunde urkundlich bezeugt hat. Die beglaubigte
Abschrift einer öffentlichen
Urkunde, welche hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse
einer öffentlichen
Urkundean sich trägt, steht der öffentlichen
Urkunde gleich.
Jeder Paketsendung, die mit der Post befördert werden soll, ist eine Begleitadresse (Postpaketadresse)
in der von der Post vorgeschriebenen Form beizugeben.
Formulare dazu liefern die Postanstalten.
Der
Abschnitt
der Begleitadresse kann im Reichspostgebiet zu schriftlichen Mitteilungen benutzt werden und wird vom Empfänger bei
Annahme der Sendung zurückbehalten. (S. Postpaketsendungen.)
Der
Absender (s. d.) ist
verpflichtet, bei
Gütern, welche
vor derAblieferung an den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen,
den Frachtführer (s. d.) in den
Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen. Er haftet dem Frachtführer, sofern nicht
diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt, für
Strafe und Schaden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder
Unzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen. (Handelsgesetzbuch Art. 393.) Besondere Bestimmungen sind im
Betriebsreglement für die
deutschen Eisenbahnen getroffen.
ein deutsches Zollabfertigungspapier, dessen Zweck ist, entweder
a. den richtigen Eingang der aus dem
Auslande über die Grenze eingegangenen Waren am inländischen
Bestimmungsorte oder die Wiederausfuhr solcher Waren zu sichern,
oder begleitschein die
Erhebung des durch besondere Revision (s. d.) ermittelten Zollbetrags einem
andern
Amte gegen Sicherheitsleistung zu überweisen. Zu dem ersten Zwecke dient Begleitschein Ⅰ, zu dem zweiten Begleitschein Ⅱ.
Auf
Antrag der Beteiligten können auch solche Waren mit Begleitschein Ⅰ abgefertigt werden, die nach der Deklaration
(s. d.) zollfrei sind. Begleitschein Ⅱ wird nur
dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll von den Waren, für welche der Begleitschein begehrt wird, 15 M. oder mehr
beträgt.
Die
Ämter, welche zur
Ausfertigung und Erledigung von Begleitschein Ⅰ und Ⅱ ermächtigt sind, und die denselben in dieser Hinsicht
zustehenden Befugnisse werden öffentlich bekannt gemacht. Der Begleitschein Ⅰ enthält folgende
Angaben: Name,
Geschäft oder Firma und Wohnort desjenigen, auf dessen
Antrag der Begleitschein Ⅰ ausgefertigt worden ist, und der Warenempfänger;
Zahl der
Stücke, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern sowie die Menge und Gattung der Waren nach Maßgabe der Inhaltsangabe
oder des Revisionsbefundes;
Art des angelegten amtlichen Verschlusses oder der etwa sonst angewendeten
Maßregeln zur Sicherstellung der
Identität (s. d.) der Waren;
Namen des
Ausfertigungs- und Empfangsamtes,
Tag der
Ausstellung
des Begleitschein, Nummer, unter welcher derselbe im Begleitschein-Ausfertigungsregister eingetragen ist;
Frist zur
Vorlage des Begleitschein bei
dem Empfangsamte sowie Herkunft der Waren und, im Falle vorheriger Lagerung derselben inNiederlagen,
deren Zeitdauer.
Waren, die mit Begleitschein Ⅰ abgefertigt werden sollen, werden,
sofern vollständige besondere Deklarationen darüber
vorliegen, der Regel nach nur allgemein, d. h. nach Zahl, Zeichen, Verpackungsart und Gewicht
der
Stücke ohne deren Eröffnung revidiert. Entgegengesetztenfalls tritt specielle Revision ein, d. h.
es findet außerdem die Eröffnung der
Stücke statt, um die Gattung und Menge der in denselben enthaltenen
Waren zu ermitteln. Der
Ausfertigung eines Begleitschein Ⅱ hat stets eine eingehende Warenrevision und Berechnung des zu überweisenden
Zollbetrags vorauszugehen.
Der Begleitschein Ⅱ enthält die Angabe der Menge und Gattung der Waren nach den Ergebnissen der Prüfung, des
Namens und Wohnorts
des Warenempfängers, des Betrags sowie des Orts und der Zeit der Entrichtung des gestundeten Eingangszolls,
des
Termins, bis zu welchem die erfolgte Zollentrichtung bei dem Ausfertigungsamte geführt werden muß, endlich ob und welche
Sicherheit für den Eingangszoll geleistet worden ist. Derjenige, auf dessen
Antrag ein Begleitschein ausgefertigt wird, heißt Begleitschein-Extrahent.
Derselbe hat insbesondere für den Eingangszoll, und zwar bei Waren, deren Art durch eingehende Revision
nicht festgestellt worden ist oder die nach der Deklaration zollfrei sind, nach dem höchsten Erhebungssatze des Zolltarifs
zu haften und dafür der Regel nach Sicherheit zu leisten.
Über das bei
Ausfertigung und Erledigung der Begleitschein zu
beobachtende
Verfahren besteht ein besonderes revidiertes Begleitschein-Regulativ vom –
(ital. accompagnamento; frz. accompagnement),
in der
Musik die Unterstützung der Hauptstimmen (Melodie) durch Nebenstimmen; insbesondere bedeutet Begleitung das
Spiel der
Instrumente,
soweit es den Zweck hat, den
Gesang harmonisch zu verschönern. In der modernen
Tonkunst ist es gebräuchlich,
alles, was die
Instrumente zu spielen haben, in
Noten aufzuschreiben, so daß der Begleiter darauf beschränkt ist, diese ausdrucksvoll
wiederzugeben. Früher war seine
Aufgabe eine höhere.
Nicht nur gestatteten ihm die spärlich mit Vortragsbezeichnungen versehenen Begleitstimmen der
Partituren eine
größere
Freiheit der
Reproduktion, sondern ein bedeutender
Teil jener
Musik ist überhaupt nicht aufgezeichnet. Es ist dieses
die eigentliche accordliche
Harmonie, die der freien Erfindung des Begleiters überlassen wurde und als Begleitspiel für
Klavier und Orgel auf
Grund eines mehr oder weniger bezifferten
Basses (s.
Basso continuo) in der musikalischen
Praxis des 17. und 18. Jahrh. von der größten Bedeutung war. Am vollkommensten ist diese
Weise der Kunst, durch die die Begleitung eine kontrastierende, namentlich in Gesangswerken bedeutsame Mannigfaltigkeit
erhält, bei
Händel ausgebildet.
Der sog.
Generalbaß (s. d.) bedeutet ursprünglich auch nur die
Lehre
[* 1] von der
Harmonie, soweit sie sich auf
eine solche freie Begleitung bezieht. Die besten Generalbaßlehren im
Sinne dieser Begleitkunst sind von Gasparini, Mattheson, Heinichen
und Ph. E.
Bach.
Begleiten (accompagnieren) heißt hiernach, zu einer vorliegenden Melodiestimme und ihrem
Basse die Mittelglieder
der
Harmonie improvisierend erfinden, und zwar so, daß der
Gesang oder das betreffende Soloinstrument
(Violine, Flöte,
Oboe u. s. w.) jene tonliche Stütze und auch zugleich jene kunstvolle Umkleidung erhält,
die der Zweck aller musikalischen Begleitung ist. – Begleitung nennt man auch die freischwebenden
Saiten einiger
Instrumente
(Laute,
Zither)
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