2 und nicht mehr als 4 Jahre betragen. Innerhalb dieser Grenzen
[* 1] bestimmen die Genossenschaftsversammlungen die Lehrzeit.
Die Verwendung als
Geselle
(Gehilfe) muß mindestens 2 Jahre umfassen. An
Stelle der über die Lehrzeit beizubringenden Nachweise
kann ein Zeugnis über den zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt treten. In Ausnahmefällen kann die
Landesbehörde von der Beibringung des Befähigungsnachweis dispensieren. In
Ungarn
[* 2] wird durch Gesetz von 1884 ebenfalls
der Befähigungsnachweis erfordert. –
Vgl. J. G. Hoffmann, Die Befugnis zum
Gewerbebetriebe (Berl. 1841);
(verderbt aus
Epiphania), in
Florenz
[* 6] und
Rom
[* 7] der
Heilige Dreikönigstag (6. Jan.), das an diesem übliche Geschenk
und zugleich eine aus
Lumpen gemachte
Puppe (Befanapuppe), die am Vorabend (dem eigentlichen Befanafeste) mit Schreien und
Jubeln durch die
Straßen getragen wird.
Der Gebrauch ist wohl Rest einer mittelalterlichen Mysterienfeier.
Befana bezeichnet auch, wie unser Knecht Ruprecht, Popanz und im Volksmunde alte häßliche Weiber.
im allgemeinen die Erteilung eines bestimmten
Auftrages an einen Untergebenen. – Der militärische Befehl muß
kurz, klar und bestimmt, auch der Fassungskraft und dem
Gesichtskreise des Empfängers angepaßt sein; er muß alles das,
aber auch nicht mehr, enthalten, was der Untergebene zur Erreichung des ihm bekannt gegebenen Zwecks nicht selbständig anordnen
kann. Befehl können mündlich und schriftlich gegeben werden. Der Übersichtlichkeit wegen empfiehlt es sich,
längere in numerierte
Absätze zu teilen, das Wichtige voranzustellen und das dem
Sinne nach Zusammengehörige unter derselben
Nummer zusammenzufassen.
Der Befehl eines Vorgesetzten ist von dem
Soldaten auszuführen, außer wenn ihm bekannt ist, daß der Befehl eine Handlung betrifft,
welche ein bürgerliches oder militär.
Verbrechen oder
Vergehen bezweckte (Militärstrafgesetzbuch §§. 114 fg.).
Ungehorsam und Gehorsamsverweigerung sind nach
Abschnitt Ⅵ des Militärstrafgesetzbuchs mit schweren
Strafen bedroht. Wer
seine Befehlsbefugnis überschreitet oder sonst mißbraucht, wird auf
Grund der §§. 114 fg. des Militärstrafgesetzbuchs
bestraft.
Man unterscheidet drei
Arten von Befehl. Das stets mündlich gegebene Kommando verlangt auf der
Stelle und unter
den
Augen des Vorgesetzten die Ausführung einer im
Reglement genau vorgeschriebenen Handlung; zwischen dem Kommando und seiner
Ausführung ist keine Pause statthaft, der Untergebene hat das Kommando einfach auszuführen ohne irgendwelche Überlegung,
Erwägung oder Anfrage. Eine besondere
Abart des Kommandos bildet das Signal (s. d.).
Der Befehl im engern
Sinne verpflichtet den Untergebenen zu einer ganz bestimmten Handlung, überläßt ihm aber meist
innerhalb gewisser Grenzen die Art und
Weise der Ausführung; er läßt dem Untergebenen meist eine gewisse Zeit zum Überlegen
und macht sogar häufig die Äußerung von Erwägungen und Anfragen möglich. Der Befehl kann sowohl mündlich wie
schriftlich gegeben werden. Die fast immer schriftlich gegebene Direktive oder
Weisung betont nur den
Zweck, auf den es ankommt, überläßt die
Wahl der
Mittel aber dem eigenen Ermessen des Untergebenen.
ÜberOperationsbefehle
und
Tagesbefehle s. d.
Fortifikation, die Kunst der Umgestaltung des Geländes zum Zweck des Kampfes, sei
es zum eigenen Nutzen, sei es zum Schaden des Feindes. Diese Umgestaltung, bezüglich Herrichtung des Geländes kann sich
beziehen:
1) Auf die Ruhe, indem man den Streitkräften und Streitmitteln die zur
Erhaltung des kriegstüchtigen Zustandes nötige
Unterkunft
schafft (Herstellung von
Unterkunftsräumen und Lagerbauten);
2) auf den
Marsch zu und auf dem Kampffelde, indem man die
Bewegungen der eigenen
Truppen erleichtert und
die des Feindes erschwert (Neubau, Ausbesserung, Zerstörung von Verkehrswegen);
3) auf das Feuergefecht, indem man die Wirkung der eigenen Waffen
[* 9] vorteilhaft zur Geltung bringt und sich gegen die
feindlichen deckt (Einrichten des Vorgeländes,
Anlage von
Deckungen);
4) auf den Nahangriff
(Sturm), indem man sich durch oder über die den Gegner schützenden
Anlagen einen
Weg bahnt, andererseits den Gegner aufhält (Beseitigung und Überschreitung sowie
Anlage von Hindernissen).
Je nach dem dauernden oder nur vorübergehenden Zweck dieser Bauten, der zur Ausführung vorhandenen Zeit und den dazu verfügbaren
Mitteln unterscheidet man:
a. Permanente Befestigung (s. d.);
befestigungskunst Provisorische Befestigung (s. d.);
Über die verschiedenen Befestigungsmanieren s. Festungen.
Die Gesamtheit aller mit der in Zusammenhang stehenden Einrichtungen in
Bezug auf
Personal und Material werden unter dem
NamenGeniewesen zusammengefaßt. Solche
Truppen, die ausdrücklich zur Ausführung von Befestigungsarbeiten bestimmt sind, heißen
technische Truppen, auch
Genie- oder Ingenieurtruppen.
die zwangsweise
Verwaltung der dem
Staate nicht gehörigen Waldungen durch Staatsforstbeamte. Sie ist
Folge einer sehr weitgehenden staatlichen
Aufsicht über die Waldungen von Gemeinden, Korporationen und andern jurist.
Personen.
Ganz besonders tritt bei jeder Beförsterung das Streben hervor, dem
Lande die Wohlthat einer geordneten Forstwirtschaft
zu erhalten. Die Gesetzgebung der verschiedenen deutschen
Staaten ist in dieser
Beziehung eine sehr verschiedene. Gegenüber
den Gemeinde- und Institutswaldungen besteht z. B. das
System der vollen in einigen Landesteilen
Preußens,
[* 11] nämlich 1) in der
Provinz Hannover
[* 12] im Fürstentum Hildesheim
[* 13] (Verordnung von 1815), in den Fürstentümern
Calenberg, Göttingen
[* 14] und Grubenhagen (Gesetz von 1859);