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neuen Aufgaben, wie sie die Großindustrie, die Ausstellungen, die Krankenpflege, die Aufstellung von Sammlungen für Kunst und Wissenschaft, Kirchenbauten u. a. stellen, mit neuen Konstruktionen, unter Anwendung von Eisen [* 1] und Glas, [* 2] auch architektonische Anlagen ganz neuer Form, denen eine bedeutende Entwicklung noch bevorsteht. In neuester Zeit herrscht auf allen Gebieten der [* 3] in allen Kulturländern die regste Thätigkeit, welche neuerdings namentlich durch das Verfahren, große bauliche Aufgaben durch Konkurrenzarbeiten zu lösen, noch gefördert wird. Über die zur Ausübung der Baukunst erforderlichen Kenntnisse s. Bauwissenschaft. - Der heutige Name der Träger [* 4] der Baukunst ist Architekt (s. d.).
Strafrechtlich kommt die Baukunst insofern in Betracht, als mit der Ausübung derselben die Herbeiführung einer allgemeinen Gefahr für Menschen oder Sachen möglich ist. Das Deutsche [* 5] Strafgesetzbuch straft a. als gemeingefährliches Vergehen mit Geldstrafe bis zu 900 M. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre, wenn wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt gehandelt wird, daß hieraus für andere Gefahr entsteht (§. 330); baukunst als Übertretung mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft, wenn Einsturz drohende Gebäude trotz polizeilicher Aufforderung nicht ausgebessert oder niedergerissen werden, und wenn gebaut wird ohne Anwendung der angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaßregeln, oder ohne die erforderliche polizeiliche Genehmigung, oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem genehmigten Bauplan (§. 367, Nr. 13-15). Gleiche Bestimmung wie ad a hat der Österr. Strafgesetzentwurf von 1889, ähnliche Bestimmungen wie ad b das Österr. Strafgesetz von 1852 (§§. 380-386).
Über die Geschichte der Baukunst im allgemeinen vgl. Kugler, Geschichte der Baukunst (Bd. 1-3, Stuttg. 1854-59; fortgesetzt von Burckhardt, Lübke und Gurlitt, Bd. 4-8, ebd. 1867-89);
Lübke, Geschichte der Architektur (6. Aufl., 2 Bde., Lpz. 1884);
ders., Abriß der Geschichte der Baustile (4. Aufl., ebd. 1878);
von Sacken, Katechismus der Baustile (11. Aufl., ebd. 1894);
Ramée, Histoire de l'architecture (Par. 1868);
Fergusson, History of Architecture (3 Bde., Lond. 1865-70).
Von Lehrbüchern sind zu nennen: Deutsches Bauhandbuch (Berl. 1874-83; neue Bearbeitung u. d. T.: Handbuch der Baukunde, ebd. 1887 fg.; dazu als 2. Abteil.: Baukunde des Architekten, 3. Aufl., ebd. 1893 fg.);
Handbuch der Architektur, hg. von Durm, Ende u. a. (Darmst. 1881 fg.);
Mothes, Illustriertes Baulexikon (4. Aufl., 4 Bde., Lpz. 1884).
Zeitschriften in Deutschland: [* 6] Centralblatt der Bauverwaltung (amtliches Organ des preuß. Arbeitsministers), Deutsche Bauzeitung, Zeitschrift für Bauwesen, Wochenblatt für Baukunde (sämtlich in Berlin); [* 7]
Österreich: [* 8] Allgemeine Bauzeitung (Wien); [* 9]
Frankreich: Revue générale de l'architecture et des traveaux publics (hg. von César Daly), Encyclopédie d'architecture, Gazette des architects et du bâtiment;
England: The Architect, The Builder (hg. von G. Godwin, London); [* 10]
Amerika: [* 11] The Builder and Wood Worker (hg. von Hodgson, Neuyork). [* 12]