mehr
d. ein Geschoß [* 1] in massivem Bruchsteinmauerwerk:
3,0 m hoch | (einfachste Wohnhäuser) | 21,00 M. pro qm |
3,5 " " | (bessere Wohnhäuser) | 31,00 " " " |
4,0 " " | (Stallungen und Scheunen) | 24,00 " " " |
5,0 " " | (Werkstätten u. dgl.) | 35,00 " " " |
e. ein Geschoß in massivem Ziegelmauerwerk:
3,0 m hoch | (einfachste Wohnhäuser) | 24,00 M. pro qm |
3,5 " " | (bessereWohnhäuser) | 35,00 " " " |
4,0 " " | (Stallungen und Scheunen) | 28,00 " " " |
5,0 " " | (Werkstätten u. dgl.) | 40,00 " " " |
Für verbündetes Mauerwerk und Hausteingewände kann man die Mehrkosten dadurch in Anrechnung bringen, daß man die darin befindlichen Öffnungen mit 3,00 und 5,00 M. veranschlagt.
f. einen Dachboden mit:
Ziegelvierteldach | 15,00 M. p. qm od. 5,00 M. p. cbm |
Schieferdritteldach | 14,00 " « » od. 7,00 " " " |
Holzcementdach | 6,00 " « » od. 6,00 " " " |
Ist der Dachboden bewohnbar, so kostet er 4,00 bis 6,00 M. pro Quadratmeter oder 2,00 bis 3,00 M. pro Kubikmeter mehr.
Die Einheitspreise pro Kubikmeter des Kellers und der Geschosse ergeben sich aus der Division der angeführten Preise pro Quadratmeter durch die beistehenden Höhenmaßzahlen.
Besondere den Wert erhöhende Anlagen, wie Balköne, Erker, Freitreppen u. s. w., werden durch Pauschalzuschläge in Rechnung gebracht. Einfriedigungen, Brunnen, [* 2] Hofpflasterungen, Bürgersteige u. s. w. müssen gesondert veranschlagt werden. Zu bemerken ist noch, daß in den angeführten Einzelpreisen schon das Honorar an den Architekten für die Ausarbeitung der Entwurfs- und Werkszeichnungen, für die Bauleitung sowie für Anschläge und Rechnungslegung mit einbegriffen ist.
Ein nach obiger Methode durchgeführter genereller Voranschlag liefert auch in Fällen, wo die einzelnen Gebäudeteile sehr verschiedene Bauart zeigen, einen ungefähren Begriff von der zu erwartenden Bausumme. Auch werden generelle Bauanschlag [* 3] oft auf Grund flüchtiger Skizzen angefertigt.
Eine völlig sichere Vorausberechnung der Baukosten gelingt jedoch nur mittels eines speciellen Bauanschlag. Dieser kann nur durchgeführt werden auf Grund ganz durchgearbeiteter Baupläne (Grundrisse aller Stockwerke, Schnitte, Facaden, Balkenlagen, Profilzeichnungen der Gesimse u. s. w.), die Aufstellung des Bauanschlag geschieht dadurch, daß man alle die verschiedenen beim Hausbau in Betracht kommenden Arbeiten der einzelnen Gewerke (Maurer, Zimmerer, Schlosser, Klempner u. s. w.) für sich berechnet und die so gewonnenen Einzelposten addiert.
Diese Verechnungsweise steht auch in einem gewissen Einklang mit den Rechnungsabschlüssen. Da die einzelnen Arbeiten in der Regel pro Kubikmeter oder Quadratmeter der betreffenden Bauteile vergeben werden, so müssen aus den Zeichnungen alle Maße ersichtlich sein, die zu den entsprechenden Raum- oder Flächenberechnungen nötig sind. Damit Mißverständnissen vorgebeugt wird, muß am Kopf der Bauanschlag eine genaue Baubeschreibung gegeben werden sowie der Hinweis auf die Pläne, die dem Bauanschlag zu Grunde lagen. Ein specieller Bauanschlag enthält folgende Hauptpunkte, über die
bezüglich der Kosten die gleichlautenden Einzelartikel Auskunft geben.
1) Erdarbeiten, 2) Maurerarbeiten, 3) Steinmetzarbeiten, 4) Zimmerarbeiten, 5) Klaiberarbeiten, 6) Dachdeckerarbeiten, 7) Putz- und Stuckarbeiten, 8) Tischlerarbeiten, 9) Schlosser- und Schmiedearbeiten, 10) Eisenkonstruktionen, 11) Klempnerarbeiten, 12) Gas- und Wasserleitungsarbeiten, 13) Heizungs- und Lüftungsanlagen, 14) Glaserarbeiten, 15) Maler- und Anstreicherarbeiten, 16) Tapezierarbeiten, 17) Reinigung und Austrocknung. An diese Arbeiten, deren Kosten sich mehr oder weniger genau vorausberechnen lassen (s. die Einzelartikel), schließen sich außer etwaigen Vorarbeiten (Abbruch vorhandener Baulichkeiten u. a.) zwei Positionen, deren Berechnung von besondern Umständen abhängt: a. Insgemein.
Unter diesem Posten rechnet man die zu zahlenden Honorare an den Arckitekten, Kosten der Baubewilligung, Trinkgelder, Richtfest für die Arbeiter u. s. w. bauanschlag. Für unvorgesehene Fälle. Es ist Gebrauch, für diese 5-10 Proz. der Bausumme einzusetzen. Nicht im B. aufgenommen sind jene Störungen des Betriebes, welche durch höhere Gewalt herbeigeführt werden. Wer von den beiden Kontrahenten für solche aufzukommen hat, müßte jedesmal Sache vorhergehender Besprechungen sein.
Unter diese Fälle rechnet man neuerdings neben zerstörenden Naturerscheinungen auch die Arbeitseinstellungen und die durch sie bewirkten plötzlichen Steigerungen der Preise. Im B. sollte alsbald festgestellt werden, wie die Kontrahenten ihrerseits sich zu solchen Vorkommnissen verhalten wollen. Außerdem macht noch die Erwerbung des Baugrundes, der Zinsenverlust an den Baugeldern und der Verlust, der bei nicht sofortiger Vermietung einzelner Teile des Hauses eintritt, Beträge aus, die der Bauherr bei Aufstellung eines in Berücksichtigung zu ziehen hat.
Litteratur. Schwatlo, Handbuch zur Beurteilung und Anfertigung von Bauanschlag (9. Aufl., Karlsr. 1890);
G. Bentwitz, Das Veranschlagen von Hochbauten nach der vom Ministerium für öffentliche Arbeiten erlassenen Anweisung (Berl. 1883);
J. Manger, Hilfsbuch zur Anfertigung von Bauanschlag (2 Tle., 4. Aufl., ebd. 1878-84);
F. W. Roß, Leitfaden für die Ermittelung des Bauwertes von Gebäuden (Hannov. 1888).