wenigstens dem Eingeweihten, sofort auffällig ist. Allein bei der jetzigen
Verbreitung der Kenntnisse und Fertigkeiten der
Chemie und
Photographie bieten alle diese Vorsichtsmaßregeln noch immer keinen unbedingten Schutz gegen Fälschung, wie das
Schicksal der russ. und nordamerik.
Banknoten beweist. Andererseits hat dies fast alle Staatsdruckereien zu außerordentlich
hoher Kunstentwicklung genötigt.
Außer der jetzt an der
Spitze stehenden Reichsdruckerei in
Berlin
[* 1] seien
ihrer vorzüglichen Leistungen wegen noch die
AmericanBankNotes Company in Neuyork
[* 2] und die renommierten Firmen Banknotendruck Dondorf
in
Frankfurt
[* 3] a. M. (Filiale in
Jedo) und Giesecke & Devrient in
Leipzig
[* 4] genannt.
ofEngland
(Bank von England). Die Bank of England wurde durch königl.
Charter vom nach einem von W. Paterson
entworfenen
Plane gegründet und zwar, ähnlich wie die ital. Montes (s. d.),
als eine Gesellschaft von Staatsgläubigern, die für die Regierung eine
Anleihe von 1200000 Pfd. St. (gegen 8 Proz.
Zins) aufbrachten und dafür unter der Firma «The Governor and Company of
the Bank of England» Korporationsrechte (s. Korporation) sowie das
Recht Bankgeschäfte zu treiben erhielt.
Doch durfte die Gesellschaft ursprünglich nicht über jenen Kapitalbetrag hinaus, sei es bezüglich der
Noten oder auf andere
Art,
Verbindlichkeiten eingehen, und im Falle der Verletzung dieser Bestimmung sollten die einzelnen Mitglieder
persönlich für den Mehrbetrag an Schulden haften.
In den ersten Jahren ihres Bestehens geriet die
Bank mehrfach in Verlegenheit,
so daß ihre
Noten, die damals noch wie Wechsel weiter gegeben wurden, 1696 über 20 Proz. im Kurse fielen.
Das
Kapital der
Bank wurde mehrfach erhöht und zwar immer um der Regierung neue Darlehen zu gewähren.
Andererseits wurde auch das
Vorrecht der Gesellschaft immer wieder verlängert und teilweise auch erweitert. Besonders wichtig
war die Erneuerung desselben 1708; der früheste Kündigungstag für die Bankcharte wurde bis Aug. 1732 hinausgeschoben,
zugleich aber erhielt die Anstalt ein wichtiges
Monopol, indem fortan keine andere Gesellschaft von mehr
als sechs Mitgliedern in England berechtigt sein sollte,
Geld aufzunehmen oder zu schulden gegen
Noten oder Wechsel, die auf Sicht
oder in weniger als 6
Monaten zahlbar wären. 1710 war das
Kapital der
Bank schon auf über 5½ Mill. und 1720 auf
nahezu 9 Mill. Pfd. St. gestiegen.
Bei der Erneuerung des
Vorrechts 1742 (auf 22 Jahre) mußte die
Bank der Regierung eine weitere
Summe von 1600000 Pfd. St. und
zwar zinsfrei vorstrecken, was wieder eine
Erhöhung desKapitals um 840000 Pfd. St. veranlaßte. Im ganzen beliefen sich die
Darlehen an die Regierung von 1694 bis 1746 auf 15962999 Pfd. St., während in derselben Zeit nur 4276199
Pfd. St. zurückgezahlt wurden. So entstand eine dauernde Schuld des
Staates an die
Bank von 11636800 Pfd. St., die bis 1816 umgeändert
blieb. Das Bankkapital dagegen wurde 1782 nochmals um 862400 Pfd. St. vermehrt
und dadurch auf 11642400 Pfd. St. gebracht. Nach dein
Ausbruche des
Krieges mit
Frankreich verlangte die Regierung, abgesehen
von ihrer dauernden Schuld, immer größere
Vorschüsse von der
Bank, so daß die Einlöslichkeit der
Noten ernstlich gefährdet
und im Febr. 1797 wirklich ausgesetzt wurde. (S.
Bankrestriktion.)
Die
Banknoten wurden nun thatsächlich zu Papiergeld und erfuhren während der ganzen Kriegszeit die
wechselnden Geschicke eines solchen, bis durch die Peelsche
Akte von 1819 die stufenweise Wiederaufnahme der Barzahlungen
innerhalb der J. 1820-23 angeordnet wurde. Mittlerweile war 1816 das Bankkapital auf 14553000 Pfd.
St. (seine heutige Höhe), und die dauernde Schuld des
Staates auf 14686800 Pfd. St. gesteigert worden.
Die Krisis von 1825, bei der zahlreiche Provinzialbanken ihre
Zahlungen einstellten und auch die Bank of England einen run (s.
Banknoten)
zu bestehen hatte, durch den ihr Barvorrat auf 1260890 Pfd. St. sank, führte 1826 zu einem neuen
Bankgesetz, dessen wichtigste Bestimmung die war, daß fortan auch größere Bankgesellschaften ohne
staatliche Genehmigung, aber mit unbeschränkter Haftbarkeit aller Teilnehmer, außerhalb eines Bereichs von 65 engl.
Meilen um
London,
[* 6] in dem das
Monopol der Bank of England erhalten blieb,
Noten ausgeben durften.
Merkwürdigerweise hatte bis dahin allgemein die
Ansicht bestanden, das
Vorrecht der Bank of England mache auch
die Gründung von Depositenbanken mit mehr als sechs Teilhabern unmöglich.
Daß dieses nicht der Fall sei, wurde bei der
Erneuerung des
Vorrechts 1833 ausdrücklich festgestellt:
Joint-Stock-Bankgesellschaften mit beliebig großer Mitgliederzahl,
jedoch mit unbeschränkter Haftbarkeit, sollten auch in dem
LondonerBezirke Bankgeschäfte machen dürfen, hier jedoch unter
Ausschluß des Notenrechts.
Schon 1834 wurde dann auch trotz des
Widerspruchs der Bank of England die
London and Westminster
Bank als erste
Joint-Stock-Bank in
London
durch eine Parlamentsakte gegründet. In demselben Jahre hatten übrigens die
Noten der
Bank noch die weitere Bevorzugung erhalten,
daß sie als gesetzliches Zahlungsmittel (legal tender) anerkannt wurden, solange die
Bank ihrerseits
ihrer Einlösungspflicht nachkomme. Außerdem wurde bei dieser Gelegenheit die dauernde
Staatsschuld bei der
Bank um ein Viertel,
nämlich auf ihren gegenwärtigen Betrag von 11015100 Pfd. St., herabgesetzt.
Von der Erlaubnis, ihr
Kapital ebenfalls um ein Viertel zu vermindern, machte die
Bank keinen Gebrauch. Die Krisen 1837 und 1839 veranlaßten 1844 eine
wesentliche Umgestaltung sowohl der Bank of England wie des engl. Banknotenwesens
überhaupt durch ein grundlegendes neues Gesetz, die Peelsche
Bankakte (s.
Bankakte), die noch gegenwärtig in Kraft
[* 7] steht.
Bis dahin war der
Bank sowohl hinsichtlich der Menge ihrer
Noten wie auch der Art der
Deckung derselben
vollkommen freie
Hand
[* 8] gelassen worden.
Sie hatte aus freien
Stücken den Grundsatz befolgt, daß ein Drittel der aufgegebenen
Noten durch den Barvorrat gedeckt sein
müsse. Nach dem Gesetz von 1844 ist für die von der Notenabteilung getrennte Bankabteilung der Anstalt nicht mehr der Barvorrat,
sondern die sog.Notenreserve, die noch ohne Metalldeckung ausgegeben werden kann, der entscheidende Umstand.
Bei der Krisis von 1847 kam diese Reserve der Erschöpfung nahe, obwohl der Barvorrat noch beinahe 8½ Mill. Pfd.
St. betrug. Die
Bank hätte daher ihre Diskontgeschäfte und Kreditbewilligungen zum Nachteile des soliden
Handels, der sicherer
Zahlungsmittel bedurfte, einstellen müssen, wenn nicht die Regierung zeitweise die
Bankakte aufgehoben
und die Überschreitung des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrages der ungedeckten Notenausgabe erlaubt
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