Sprachen. Die Sprachen Australiens sind voneinander so verschieden, daß die einzelnen Stämme einander nicht
verstehen können. Doch ist ein gewisser einheitlicher Charakter nicht zu verkennen. In den Fürwörtern,
Zahlwörtern, hier und da auch in einzelnen Haupt- und Zeitwörtern sind mancherlei Übereinstimmungen vorbanden. Charakteristisch
für alle Sprachen Australiens, so weit sie bis jetzt bekannt sind, ist der Suffixbau, d. h. das Abwandlungselement
folgt stets der Wurzel oder dem Stamme nach, während in den Sprachen der umwohnenden Papua und Melanesier
auch der Präfixbau herrscht.
Die Grammatik der Australische Sprachen ist überaus reich und entwickelt. Das Substantiv hat dreimal soviel Casus als im lateinischen; ebenso
sind dem Verbum eine Menge eigentümlicher Zeiten und Arten eigen, die sich mit den Mitteln anderer Sprachen gar nicht wiedergeben
lassen, übrigens findet in diesen Sprachen das begriffliche Element nur schwer seinen Ausdruck; alles
ist darauf berechnet, durch die Anschauung Aufgenommenes wiederzugeben. Neuerdings wird ein Zusammenhang zwischen den australischen
und kolarischen Sprachen angenommen. - Vgl. Friedr. Müller, Grundriß der Sprachwissenschaft, Bd. 2 (Wien 1882).
auch Negritos und (bei Prichard Kelänonesier, früher alle die schwarzen oder dunkelfarbigen
Völkerstämme, die das Festland Australien und die dasselbe umkränzenden Eilandsgruppen sowie das Innere der Inseln im Südosten
Asiens bewohnen. Man hat sie bis in den Anfang des 19. Jahrh. für Verwandte der Neger Afrikas gehalten, von denen sie jedoch
wesentlich abweichen. Auch zeigen die Australneger untereinander selbst wiederum wesentliche Verschiedenheiten
und gehören zwei ganz verschiedenen Rassentypen an, von denen der eine durch die Bewohner des austral. Festlandes, der andere
durch die der Inseln vertreten wird. Man pflegt daher gegenwärtig den Namen Australneger oder richtiger Australier (s. d.) auf die Festlandsbewohner
zu beschränken, während man die dunkelfarbigen Bewobner der Inseln, welche Sprachen reden, die zum malaio-polynes.
Stamme gehören, unter dem Namen der Melanesier (s. d.) zusammenfaßt und die ebenfalls dunkelfarbigen Bewohner
der Küstenstriche von Neuguinea mit ihren Verwandten im Innern der asiat. Inseln als Papua (s. d.) bezeichnet.
oder
Austrien (d. i. Ostreich), bei den Franken wie bei den Langobarden eine Bezeichnung
von Reichsteilen. Das fränkische Austrasien (Ostfrancien, Francia orientalis) mit fast ausschließlich german. Bevölkerung umfaßte
das Gebiet östlich von Ardennen und Maas mit der Hauptstadt Metz. Es bildete sehr häufig ein Teilkönigreich, zuletzt unter
Dagobert II. (gest. 678); auch Karl Martell teilte das Reich noch unter seine Söhne als Hausmeier von und
Neustrien (s. d.). Danach verschwand der Name und ging später in dem von Deutschland auf. -
Vgl. Huguenin, Histoire du royaume
Mérovingien d'Austrasie (Par. 1862);
Digot, Histoire du royaume d'Austrasie (4 Bde., Nancy 1863);
Gérard, Histoire de Francs d'Austrasie (2 Bde., Brüss.
1864);
Bonnell, Die Anfänge des karolingischen Hauses (Lpz. 1866);
G. Richter, Annalen der deutschen Geschichte, Abteil. 1 (Halle
1873);
G. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 2 (2. Aufl.,
Kiel 1870).
estimperareorbiuniverso oder Austria est imperium orbis universi (lat.,
oft abgekürzt Austria est imperare orbi universo E. I. O. U.), «alles Erdreich ist Österreich Unterthan», Wahlspruch des röm.-deutschen Kaisers Friedrich III.;
die obige Abkürzung steht auch oft für Austria erit in orbe ultima, d. h. Österreich wird bestehen bis
ans Ende der Welt.
ausderKirche, nach kath. Begriffen als Verbrechen der Apostasie (s. d.) mit den schwersten kirchlichen Censuren
bedroht, ist nach der neuern Staatsgesetzgebung durch eine in rechtlichen Formen abgegebene Erklärung vor dem ordentlichen
Richter statthaft. Das dazu erforderliche Alter ist in verschiedenen Ländern verschieden bemessen, zwischen
dem 14. und 21. Lebensjahre. Das preuß. Gesetz vom verpflichtet den Richter zu sofortiger Anzeige an den Vorstand
der Kirchengemeinde, welcher der Antragsteller angehört. Beim Übertritt von der kath. zur evang. Kirche, oder umgekehrt, genügt
die Ausnahme des Betreffenden durch den Pfarrer, welcher über den Konfessionswechsel an den frühern
Pfarrer des Übertretenden berichtet.
Abdampf, bei Dampfmaschinen der Dampf, der, nachdem er in der Maschine wirksam gewesen ist, während
der Öffnung der Austrittskanäle (Austrittsperiode) aus dem Cylinder ausströmt.
der an eine kurze Frist gebundene freihändige Verkauf der Reste eines Warenlagers,
wie er namentlich bei der freiwilligen oder notgedrungenen Auflösung einer Kleinhandlung, insbesondere eines Manufakturwarengeschäfts
oft vorkommt. Bei gerichtlicher Ausschüttung einer Konkursmasse tritt gerichtlicher Ausverkauf ein. Vielfach zeigen
einzelne Manufakturwarenhandlungen einen freiwilligen Ausverkauf zur Räumung ihres Lagers oder unmodern gewordener
Teile eines solchen oder zur Absetzung nicht fortzuführender Artikel an, während sie lediglich raschen
Absatz erzielen wollen und eine besonders günstige Kaufgelegenheit, wie sie wohl sonst beim Ausverkauf eintritt,
nicht bieten. In vielen