die Veräußerung einer Sache an denjenigen, welchen das Los aus einer Mehrheit
von Einsetzenden bestimmen, oder welcher bei einem gemeinschaftlichen Glücks oder Geschicklichkeitsspiele den Preis davontragen
wird. Man bedient sich dieses Geschäfts z. B., um für schwerverkäufliche Wertgegenstände, wie mühsame Meisterstücke von
Handwerkern, einen angemessenen Preis zu erlangen, indem man die Möglichkeit der Erwerbung um eine ganz geringfügige
Summe eröffnet. Es werden dadurch aber auch Grundstücke, Kostbarkeiten, Waren u. s. w.
mit Vorteil abgesetzt; meist übernimmt dann ein Bankier gegen Provision oder auch eine Behörde oder ein Ausschuß von Beteiligten
die Garantie, daß nicht mehr als die planmäßige Anzahl Lose ausgegeben und der Spielgegenstand dem endlichen Gewinner
ausgeliefert werden solle.
Das Ausspielgeschäft kann leicht zu Betrügereien gemißbraucht werden, deshalb ist es in den meisten Staaten entweder sehr beschränkt
oder ganz verboten. In Frankreich ist es untersagt, in Preußen, Bayern, Württemberg, Baden von einer besondern Erlaubnis der
betreffenden Verwaltungsbehörde oder des Ministeriums abhängig; im Königreich Sachsen ist nur in gewissen Fällen
das Ausspielen beweglicher Sachen unter Genehmigung der Ortspolizeibehörde gestattet, nämlich wenn es erwiesenermaßen
einem milden Zwecke dient, oder wenn es nur Objekte von geringem Werte zum Gegenstande hat, wenn die Ausspielwaren von den
Teilnehmern selbst angeschafft sind u. s. w. Das Reichsstrafgesetzbuch bestraft in §. 286 die ohne obrigkeitliche Erlaubnis
öffentlich veranstalteten Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen mit Gefängnis bis zu 2 Jahren
oder mit Geldstrafe bis 3000 M. Ein verbotenes Ausspielgeschäft liegt auch dann vor, wenn jemand mit einer Mehrzahl
von Personen, welche nicht einen Privatzirkel bilden, gewagte Verträge abschließt, durch welche er die Hoffnung auf den zukünftigen
Gewinn von Losen, nicht diesen selbst verkauft.
Verbotene Geschäfte sind schlechthin nichtig, so daß kein klagbarer Anspruch auf den kreditierten Einsatz und kein klagbarer
Anspruch auf den Gewinn stattfindet. Ein Verbot, in auswärtigen dort staatlich genehmigten Lotterien zu spielen, schließt
zwar im Inlande die Klage auf den Kaufpreis des kollektierten Loses, nicht aber die Klage gegen den Kollekteur
auf Herausgabe des von diesem eingezogenen Gewinnes aus. Auch ist der preuß. Fiskus mit einer
Klage abgewiesen worden, in welcher er von einem Preußen die Herausgabe des auf sein Los gefallenen Gewinnes in der sächs.
Lotterie als angeblich dem Fiskus verfallen forderte. Aus staatlich genehmigten Ausspielgeschäft findet
eine Klage auf Herausgabe des Gewinnes statt, in Preußen aber keine Klage des Kollekteurs auf den Einsatz, welchen er dem
Spieler kreditierte. Der Entwurf zum Bürgerl. Gesetzb. §. 665 will das beseitigen.
die besondere Art und Weise, wie die Laute und ihre Verbindungen beim Sprechen hervorgebracht
werden. In der Sprachwissenschaft beschäftigt sich mit deren Bestimmung die Lautphysiologie oder Phonetik im allgemeinen,
die
Lautlehre für jede Sprache oder jeden Dialekt im besondern (s. Laut und Grammatik). Im gewöhnlichen Leben wird die Aussprache z. B.
eines Dialekts oder einer fremden Sprache oft kurz gekennzeichnet als «hart, weich, singend,
voll» u. dgl., Bezeichnungen, die wertlos, weil zu unbestimmt sind: was dem einen
hart, erscheint häufig dem andern weich.
Für Schule und Leben kommt am meisten der Gegensatz zwischen sog. «reiner»
und «unreiner» (oder «richtiger»
und «falscher» in Betracht. Als «reine»,
normale Aussprache des Deutschen (und ähnlich in andern Ländern) gilt die auf der Bühne im Trauerspiel und Schauspiel
übliche (f. Deklamation). Unreine, verkehrte Aussprache ist, wo nicht ein individueller Fehler vorliegt, in der Regel eine an sich völlig
berechtigte, nur von den Gebildeten vermiedene Sprechweise eines Dialekts. In den meisten Ländern gilt die Aussprache einer besondern
Gegend oder eines einzelnen Ortes als die richtigste und feinste, so in Frankreich die Pariser, in Rußland
die Moskauer u. a. Deutschland fehlt ein solcher Mittelpunkt; im allgemeinen herrscht am wenigsten dialektisch gefärbte Aussprache des
Schriftdeutschen in den gebildeten Kreisen Norddeutschlands.
eine Maschine, welche hauptsächlich zum Ausstanzen von Couverts, Etiketten, Böden
zu Hut und Apothekerschachteln Verwendung findet. Da die Ausstanzmaschine gleich leicht Pappe, Papier, Leder und Zeug ausschneidet, so ist
sie in Kartonnage-, Couvert und Luxuspapierfabriken viel in Betrieb. Sie hat meist die Form der Balancierpresse (s. d.). Ihre
Leistungsfähigkeit ist sehr bedeutend; man kann z. B. bei nur 50fach
aufeinander gelegtem Papier in einem Tage bei zehnstündiger Arbeitszeit 300000 Ausschnitte machen. Die Ausstanzmaschine für Metall bezeichnet
man mit dem Namen Lochmaschinen (s. d.).
oder Aussteuer, der Inbegriff von beweglichen Gegenständen, welche hauptsächlich zur Einrichtung des Hauswesens
und zu persönlichen Bedürfnissen dienen. Einige gebrauchen hierfür allein den Ausdruck Aussteuer, während
sie mit Ausstattung als umfassenderm Begriff auch dasjenige bezeichnen, was wegen der Verheiratung gegeben wird, also nicht ausschließlich
bewegliche Gegenstände. Während nach römischem und gemeinem Rechte die heiratende Tochter, sofern sie selbst ohne Vermögen
ist, gegen den Vater und dessen Vorfahren Anspruch hat auf Gewährung einer Mitgift (s. d.), haben, im Anschluß
an die bestehende Sitte, die neuern Rechte grundsätzlich eine Verpflichtung beider Eltern und der Voreltern anerkannt, der
Tochter bei deren Verheiratung eine Ausstattung mitzugeben; zum Teil legen sie ihnen die gleiche Verpflichtung auf gegenüber dem Sohne,
welcher heiratet oder eine abgesonderte Wirtschaft einrichtet. (Vgl. Preuß. Allg. Landr. II, 2, §§. 232 fg.;
Bayrisches Landr. I, 6, §§. 13, 14; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1661 fg.; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1220-24,
1231.) Der Code civil und das Badische Landr. Art. 204 haben den Satz «ne dote qui ne veut» aufgenommen und jede Rechtspflicht
geleugnet. Aber auch das Preuß. Allg. Landrecht macht nicht vollen Ernst mit der Rechtspflicht; der ordentliche
Rechtsweg ist verschlossen und nur ein Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht vorgesehen. Bei einer zweiten Heirat derselben
Tochter steht ihr der Anspruch nicht zum zweitenmal zu (Preuß.