Rundreisekarten u. s. w. Derartige Auskunftsstellen bestehen z. B.
in
Berlin
[* 1] für die Deutsche
[* 2]
Reichs- und Königl.
Preußische Staatseisenbahnverwaltung, außerdem für die Deutsche Reichseisenbahnverwaltung
in
Straßburg
[* 3] i. E., für die
Preuß. Staatseisenbahnverwaltung in
Hamburg,
[* 4]
Leipzig,
[* 5]
Frankfurt
[* 6] a. M. und Köln;
[* 7] für die Königl.
Sächsische Staatseisenbahnverwaltung in
Leipzig; für die
Verwaltung der Österr. Staatsbahnen
[* 8] in
Wien,
[* 9] für die
Ungar. Staatsbahnen in
Budapest
[* 10] u. s. w. (S. auch Eisenbahnagenten.)
(des elektrischen Funkens), s.
Leidener^[= # oder Leyden, Stadt in der niederländ. Provinz Südholland, am Rhein, Station der Bahnlinien ...]
[* 11] Flasche.
[* 12]
in der Fechtkunst
[* 13]
Bereitschaftsstellung des Fechters mit blanker Waffe zum Beginn des Kampfes. Es kommt hierbei
darauf an, einerseits die eigene Waffe so zu halten, daß sie den Körper schützt, keine
Blöße läßt,
andererseits dem Körper eine
Angriff wie Verteidigung ermöglichende
Stellung zu geben. Dem Gegner wird deshalb nicht die
volle
Brust, sondern die schmale Seite zugekehrt. Der bewaffnete
Arm ist vorgestreckt; bei gerader Auslage ist die
Spitze der eigenen
Waffe schräg nach oben gerichtet, bei verhängter Auslage (nur beim Hiebfechten) schräg nach unten. Der unbewaffnete
Arm ist entweder in die Hüfte gestemmt oder hinter dem Rücken geborgen, oder endlich über den
Kopf erhoben. Die Last des
Körpers liegt auf dem rückwärtigen Fuß.
BeimBajonettfechten wird das Gewehr in der Auslage mit der
Faust
fest um den Kolbenhals gefaßt, während der Lauf lose in der andern geöffneten
Hand
[* 14] liegt. Man unterscheidet Auslage rechts und
Auslage links, je nachdem die rechte oder linke
Hand die Waffe führt.
Verwendungen, welche in fremdem Interesse gemacht werden. Soweit der Verwender
Anspruch auf Erstattung
nicht schon um deswillen hat,
weil er zur Verwendung oder zur
Führung des fremden
GeschäftsAuftrag hatte, gilt der allgemeine
Grundsatz, daß die Erstattung solcher in fremdem Interesse gemachten Auslagen gefordert werden darf, von denen anzunehmen
ist, daß
sie der Geschäftsherr selbst gemacht haben würde, oder welche durch die Sachlage geboten waren.
Dabei ist vorausgesetzt, daß ein genügender
Anlaß zur Einmischung in das fremde
Geschäft vorlag, und daß man sich demjenigen,
den es angeht, verpflichten wollte. Einen ähnlichen Ersatzanspruch hat der
Besitzer, der auf Sachen, die er für sein Eigentum
hält, Verwendungen macht, wenn der Eigentümer die Sache zurückfordert.
der jurist. Gegensatz von Inland, im
Sinne der deutschen Reichsgesetze, insonderheit des
Deutschen Strafgesetzbuches,
jedes nicht zum
DeutschenReiche gehörige Gebiet. Zum
DeutschenReiche gehören aber nach völkerrechtlichen Grundsätzen auch
die Küstengewässer auf Kanonenschußweite, die unter deutscher
Flagge fahrenden Schiffe,
[* 15] ferner auch die Luftsäule über
deutschemLande und Wasser
auf Kanonenschußhöhe (ein in einem Luftballon über deutscher Erde verübtes
Verbrechen ist im Inlande begangen), die
Bezirke der deutschen
Konsulargerichtsbarkeit, die deutschen Schutzbezirke und die
Samoa-Inseln, insofern dort nach Befinden des Oberrichters deutsches
Strafrecht zur Anwendung kommt
(Berliner
[* 16] Generalakte vom
Für die
Begrenzung des Geltungsgebietes inländischer
Strafgesetze dem Ausland gegenüber sind in der Strafrechtswissenschaft
folgende Grundsätze aufgestellt: Die inländischen
Strafgesetze finden Anwendung 1) auf alle im Inlande begangenen strafbaren
Handlungen, auch wenn der
Thäter ein
Ausländer ist
(Territorialprincip);
2) auf alle von Inländern im In- oder Auslande begangenen strafbaren Handlungen
(Personalprincip);
3) auf alle im Inlande und auf diejenigen im A. begangenen strafbaren Handlungen, bei welchen
der Inlandsstaat oder ein Inländer der Verletzte ist (Realprincip);
4) auf alle strafbaren Handlungen, gleichviel wo, von wem und gegen wen sie begangen sind
(Weltrechtspflege). In der Gesetzgebung
der einzelnen
Länder sind diese
Systeme vielfach nicht völlig ungemischt zum
Ausdruck gekommen, am reinsten
das
Territorialprincip in England und Nordamerika
[* 17] und die
Weltrechtspflege im Österr.
Strafgesetz von 1852.
1) UnterschiedslosIn- und
Ausländer und zwar: ausland. Für jede im A. begangene hochverräterische Handlung
gegen das
Deutsche Reich oder einen
Bundesstaat und jedes Münzverbrechen (§. 4, Nr. 1). b. Jeder, der irgendwo vorsätzlich
durch Anwendung von
Sprengstoffen Gefahr für das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben eines andern herbeiführt oder der
zur Begehung dieses
Verbrechens öffentlich auffordert oder zum Zwecke der BegehungSprengstoffe herstellt,
anschafft, bestellt, besitzt oder andern überläßt
(Sprengstoffgesetz vom §. 12). c. Der Kriegsverrat,
Leichenraub,
Diebstahl und Raub an Verwundeten auf dem Kampf- oder
Kriegsschauplätze u. s. w. (Militär-Strafgesetzb. §. 160). 2) Die
folgenden strafbaren Handlungen, wenn sie auswärts von einem
Deutschen begangen sind: ausland Landesverrat gegen dasDeutsche Reich
oder einen
Bundesstaat oder
Beleidigung gegen einen Bundesfürsten (§. 4, Nr. 2). b. Hoch- und Landesverrat gegen
einen nicht zum
DeutschenReiche gehörenden
Staat oder Landesherrn, sofern Gegenseitigkeit verbürgt ist (§. 102). c. Der
im A. verübte
Nachdruck und die ähnlichen Delikte (Gesetz vom §. 25). d.
AlleVerbrechen
und
Vergehen, wenn sie durch die Gesetze des Begehungsortes mit
Strafe bedroht sind, wenn ferner von den Gerichten des Ausland nicht
über die Handlung bereits rechtskräftig erkannt und Freisprechung oder
Strafvollzug erfolgt ist, wenn ferner nicht Verjährung
oder Straferlaß eingetreten ist, wenn endlich der nach den Gesetzen des Ausland erforderliche
Antrag des Verletzten gestellt ist (§. 4, Nr. 3, §. 5). 3) Die folgenden
auswärts begangenen strafbaren Handlungen, wenn die
Thäter Deutsche oder Nichtdeutsche in bestimmter
Stellung sind, und zwar:
u.
Beamte, wenn sie ein
Amtsdelikt nach deutschem
Recht begehen (§. 4, Nr. 1). b. Schiffsleute deutscher
Schiffe, wenn sie sich gegen die Disciplin vergeben (Seemannsordnung §. 100).
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