besondere
Behörden, welche für
Reichs und
Staatsbetriebe die
Unfallversicherung an stelle der
Berufsgenossenschaften durchzuführen haben. Sie haben die Obliegenheiten des Vorstandes und der Genossenschaftsversammlung,
werden von dem Reichskanzler oder der zuständigen Landescentralbehörde bestellt und bleiben unter deren
Aufsicht; ihre
Entscheidungen
hinsichtlich der Unfallentschädigungen unterliegen aber der
Anfechtung mittelsBerufung an ein Schiedsgericht,
von denen mindestens je eins für den Geschäftsbereich jeder Ausführungsbehörde errichtet sein muß, sowie an das Reichs-(oder
Landes-) Versicherungsamt.
Ihre Thätigkeit wird durch Ausführungsvorschriften geregelt, deren
Erlaß dem Reichskanzler oder der zuständigen Landescentralbehörde
zusteht. Die Ausführungsbehörden sind zuerst durch das sog.
Ausdehnungsgesetz (s. d.) geschaffen worden, baden aber
demnächst auch in dem landwirtschaftlichen,
Bau- und See-Unfallversicherungsgesetz ihre
Stelle gefunden. In der
Bau-Unfallversicherung
können Ausführungsbehörden auch für Kommunalverwaltungen und andere öffentliche Korporationen errichtet werden,
wenn diese zur selbständigen Durchführung der
Unfallversicherung für ihre Regiebauten für leistungsfähig erklärt worden
sind (§. 4,
Ziffer 3, §. 46 des
Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom
zur praktischen Durchführung von Gesetzen erlassene Bestimmungen, die die technische und
formelle Handhabung erleichtern und Gleichmäßigkeit sickern sollen. Ausführungsbestimmungen wurden gegeben bei
Einführung des Handelsgesetzbuchs (s. d.), der
Grund- und Hypothekenbuch-, der Patentgesetze u. a.
Über die besondere Bedeutung
der Ausführungsbestimmungen bei der
Unfallversicherung s.
Ausführungsbehörden. (S. auchEinführungsgesetz.)
Ausfuhrverbote für gewisse Waren, insbesondere Edelmetalle, wurden schon zur Zeit
Ciceros von den
Römern und späterhin,
zuerst in
Frankreich zu Anfang des 14. Jahrh., erlassen, weil man von der
Anschauung ausging, der Wohlstand eines
Volks sei
bedingt durch einen möglichst großen Vorrat an edlen Metallen, welcher geeignet sei, der schnell zunehmenden
Münzverschlechterung vorzubeugen.
Ihren Höhepunkt erreichte diese Maßregel in der
Periode des Merkantilismus, wo die in
mehrern
Ländern Europas, so besonders in
Spanien,
[* 1]
Frankreich, England,
Belgien
[* 2] und
Holland, auch auf Rohstoffe und Lebensmittel
(Rohzucker,
Baumwolle,
[* 3] Getreide
[* 4] u. s. w.) ausgedehnt wurden. In
Deutschland
[* 5] blieben im Mittelalter die Ausfuhrverbote im wesentlichen
auf
Gold
[* 6] und
Silber beschränkt; so wurde in der deutschen Münzordnung
Karls V. von 1524 und dem
Frankfurter Reichstagsabschied
vom die Ausfuhr edler Metalle bei
Todesstrafe verboten.
Die Ausfuhrverbote, aus denen allmählich die
Ausfuhrzölle (s. d.) hervorgingen, werden in der neuern Zeit in Europa
[* 7] und
andern Kulturländern in der Regel nur aus polizeilichen und militärischen
Gründen und auch
nur für
einige
Artikel, z. B. Waffen
[* 8] und Munition, erlassen. bei Lebensmitteln kommen sie vorübergehend
als Notstandsmaßregel vor. So verbot
Rußland wegen Mißernte 1891 zunächst die Ausfuhr von Roggen, dann von allen Getreidearten
(welche Maßregel 1892 zurückgenommen wurde),
Deutschland sowieÖsterreich
[* 9] und
Ungarn
[* 10] 1893 wegen anhaltender
Dürre die Ausfuhr von
Futtermitteln.
Ausfuhrzölle wurden im Mittelalter, wie die Eingangszölle,
lediglich im fiskalischen Interesse
erhoben; man glaubte, daß dieselben hauptsächlich vom
Auslande getragen würden. Mit dem
Aufkommen der merkantilistischen
Principien (s.
Merkantilsystem) trat immer mehr dieTendenz hervor, nur Rohstoffe und Lebensmittel, soweit
deren Ausfuhr nicht verboten war (s.
Ausfuhrverbote), mit Ausfuhrzölle zu belasten, die Fabrikate dagegen freizulassen. In diesem
Sinne
ging namentlich Colbert bei der
Aufstellung des
Tarifs von 1664 vor, aber aus finanziellen
Gründen war er noch nicht im stande,
die Ausfuhrzölle auf Fabrikate gänzlich abzuschaffen.
In der ersten Hälfte des 19. Jahrh. waren Ausfuhrzölle auf Rohstoffe in den
Tarifen der meisten
Staaten (auch in dem des Zollvereins)
noch zahlreich zu finden. Erst durch die an den franz.-engl. Handelsvertrag (1860) anknüpfende
Reform wurden sie fast gänzlich beseitigt. Der Zollverein erhob seit 1865 nur noch einen kleinen
Ausfuhrzoll von
Lumpen und andern
Abfällen zur Papierfabrikation,
[* 11] der seit ebenfalls wegfiel. Von den europ.
Staaten erheben noch Ausfuhrzölle die
Schweiz
[* 12] für frisches Fleisch, ferner für rohe
Häute und Felle,
Knochen,
[* 13] Alteisen, Nutz- und Schlachttiere,
Österreich-Ungarn
[* 14] für
Lumpen,
Italien
[* 15] für Kunstgegenstände, Schwefel und Sämereien.
In den weniger entwickelten
oder halbcivilisierten
Staaten, namentlich solchen, die überwiegend
Passivhandel (s.
Aktivhandel) treiben oder für gewisse
Produkte (wie
China
[* 16] für
Thee,
Peru
[* 17] für Guano,
Brasilien
[* 18] für Brasilholz,
Chile
[* 19] für Salpeter,
Canada für Holz,
[* 20]
Cuba für Habanatabak)
eine Art von natürlichem
Monopol haben, spielen die Ausfuhrzölle als Finanzquelle noch jetzt eine bedeutende Rolle.
in litterar. und buchhändlerischer Hinsicht Bezeichnung einer durch den Druck vervielfältigten
Schrift.
Eine erste, zweite, dritte u. s. w. Ausgabe ist nach dem
Entwurf einer Verlagsordnung
(s. o.) für den deutschen
Buchhandel (1891)
zu unterscheiden, wenn die Herausgabe der bereits gedruckten oder in Druck begriffenen
Auflage eines Werkes in
äüßerlich veränderter Form oder veränderter
Einteilung erfolgt
(Titel-,
Band-, Lieferungsausgabe), oder wenn der Neudruck
eines Werkes in äußerlich veränderter Form geschieht
(Quart-,
Taschen-, Prachtausgabe).
Bei alten Schriftstellern
u. dgl. haben die nach Handschriften bearbeiteten Ausgabe besondere
Bedeutung wegen der Verschiedenheit der Lesarten. Vorzüglich geschätzt sind die Ausgabe aus der frühesten
Zeit der Erfindung der
Buchdruckerkunst, die Inkunabeln (s. d.) und die ersten Drucke eines Klassikers
(editiones principes) wegen der Seltenheit, die Ausgabe mancher Druckereien, wie die der
Aldus,
Giunti und
Stephanus wegen der Korrektheit,
die der Elzeviere wegen des saubern Druckes, endlich die von
Baskerville, Didot,
Bodoni u. a. wegen der
Pracht ihrer
Ausstattung. (S. auch
Auflage.)
auch bloß
Reservate genannt, die am
Schlusse einer Budgetperiode (Etatperiode) unverwendet gebliebenen
Summen von solchen Ausgabenbewilligungen, denen zufolge einer ausdrücklichen Bestimmung im Staatsbudget (Staatsbaushaltsetat)
oder einer sonstigen Vereinbarung zwischen Regierung und
Volksvertretung die Eigenschaft der
Übertragbarkeit (s. d.) beiwohnt.
im Staatsrechnungswesen Ausgabebeträge, die zur Zeit des
Abschlusses der Kassenbücher
hinsichtlich des Gegenstandes, ihrer Höhe und der Empfangsberechtigten genau feststehen, aber
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