3) wenn der Erwerb einer derartigen Forderung durch einen Schuldner zwar
vor der Konkurseröffnung erfolgte, dem Schuldner
aber zur Zeit des Erwerbs bekannt war, daß der spätere Gemeinschuldner seine
Zahlungen eingestellt habe oder die Konkurseröffnung
beantragt sei. Die Befugnis des Konkursverwalters, gegen die Forderung eines Konkursgläubigers eine
Schuld desselben an den Gemeinschuldner aufzurechnen, wird durch die erwähnten Vorschriften nicht berührt, ist vielmehr
lediglich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts zu beurteilen.
Die Österr. Konkursordnung bestimmt in §. 20, daß die Forderungen, welche infolge einer
vor der Konkurseröffnung eingetretenen
Kompensation als erloschen anzusehen sind, im Konkurs nicht angemeldet zu werden brauchen, und daß die
Aufrechnung oder Kompensation dadurch nicht gehindert wird, daß eine der beiden Forderungen bei Eröffnung des Konkurses
noch nicht fällig war, sondern daß nur bezüglich der betagten unverzinslichen Forderung ein Zinsabzug erfolgt. In §. 21 wird
bestimmt, daß die Kompensation ausgeschlossen ist, wenn die Gegenforderung des Schuldners, dessen
Verbindlichkeit
bereits zur Zeit der Konkurseröffnung bestand, nach derselben entstanden ist oder von einem Dritten erworben wurde.
Theod., Sanskritist und Sprachforscher, geb. zu
Leschnitz im Regierungsbezirk Oppeln,
[* 1] widmete sich
seit 1843 in
Berlin
[* 2] dem
Studium des Sanskrits und der
Sprachvergleichung, ward 1850 Privatdocent in
Berlin,
ging 1852 nach England und wurde 1862 Professor für Sanskrit und vergleichende Sprachforschung in Edinburgh. Von 1875-89
war er Professor in
Bonn,
[* 3] dann ließ er sich in
Heidelberg
[* 4] nieder.
Außer wertvollen Beiträgen zu der von undKuhn gegründeten
«Zeitschrift für vergleichende Sprachforschung», zur «Zeitschrift
der
Deutschen Morgenländischen Gesellschaft» und zum «Philological Journal»
sind unter den
SchriftenA.s hervorzuheben: «De accentu compositorum Sanscriticorum»
(Bonn 1847),
«Die umbrischen Sprachdenkmäler»
(hg. mit Kirchhofs, 2
Tle., Berl. 1849-51),
«Ujjvaladatta's Commentary on the Unâdisútra»
(Bonn 1859),
«Catalogus codicum
manuscriptorum sanscriticorum postvedicorum quotquot in bibliotheca Bodleiana asservantur» 2 Bde.,
Oxford
[* 5] 1859-04),
in der Geologie
[* 6] die
Veränderung der
Lage der ursprünglich mehr oder minder horizontal abgelagerten Schichten,
möge nun die Lagenveränderung durch eine wirkliche
Hebung
[* 7] der Schichten an einer Seite oder durch
Senkung an der gegenüberliegenden
Seite entstanden sein (s.
Mulden, Sattel, Falten, Schichtenstörungen).
Der
Grad der Aufrichtung kann ein sehr verschiedener
sein bis zur senkrechten
Stellung (auf dem
Kopfe stehende Schichten), ja bis zur Überkippung, so daß dann das Unterste zu
oberst liegt.
in der Projektionslehre die
Darstellung eines Gegenstandes in der Vertikalebene; er bezieht sich aber lediglich
auf die
orthographische Projektion,
bei der man von jedem Punkte des darzustellenden Gegenstandes
Senkrechte
auf die Bildebene fällt, solche
Darstellungen sind besonders anwendbar bei Werkzeichnungen, nach denen gearbeitet, der darzustellende
Gegenstand angefertigt werden soll. Dann muß man aber zwei Aufriß machen, so daß die Bildebenen zwar beide vertikal,
aber gegeneinander rechtwinklig gedacht werden. In
Verbindung mit dem Grundriß (s. d.) sind solche Zeichnungen
das sicherste
Mittel, die
Lage aller
Teile, z. B. eines
Instruments, Maschinenteils u. s. w., sowie die
Größen der
Teile und
des Ganzen daraus zu entnehmen, mag die Zeichnung in natürlicher
Größe oder in verjüngtem Maßstabe entworfen sein. -
In der
Baukunst
[* 8] heißt Aufriß die Zeichnung der Vorderseite eines
Gebäudes in senkrechter Projektion
[* 9] und verjüngtem
Maßstabe. Um die
Ausladung (s. d.) der einzelnen Bauglieder darzustellen, werden in der Regel
die Schatten
[* 10] der vorragenden Bauteile so angedeutet, als falle das Licht
[* 11] im Winkel
[* 12] von 45° von links oben gegen die Bildfläche.
Man kann demnach an der
Breite
[* 13] des Schattens die
Ausladung messen. Eine
Abart des Aufriß ist der Schnitt (Quer-
und Längsschnitt), wo der
Bau in senkrechter Projektion so dargestellt wird, als sei ein
Teil von ihm abgeschnitten. Dadurch
werden in der Zeichnung die Innenräume und die Konstruktionen zur
Darstellung gebracht. Zur Ergänzung des Aufriß behufs kunstgerechter
Wiedergabe des Bauwerkes gehört auch hier der Grundriß. (S.
Bauzeichnung.)
in der
Taktik: vermittelst eines gegen die Flanke des Gegners gerichteten und in der Frontausdehnung seiner
Aufstellung fortschreitenden
Angriffs eine
Abteilung nach der andern schlagen. Ein solcher
Angriff (in Form der schiefen Schlachtordnung
oder der
Umfassung) ist insofern gefahrbringend, als vermöge der
Richtung desselben jede geschlagene
Abteilung
auf die nächste noch unberührte
Abteilung gedrängt wird und diese daher in ihre eigene
Niederlage zu verwickeln droht. Das
Aufrollen verspricht um so weniger Erfolg, in je größerer
Tiefe der angegriffene
Teil aufgestellt ist, eine je größere Front er
also dem Flankenangriff entgegenstellen kann; der Erfolg wird dann größer sein, wenn es sich um Flankenangriff
gegen dünne Linien handelt, wie zu den
Zeiten der Lineartaktik.
Strategisch heißt Aufrollen, die auf einem
Kriegsschauplatz nebeneinander entwickelten selbständigen Korps oder
Armeen von einer
Flanke her nacheinander angreifen und schlagen. Mit dem taktischen wie mit dem strategischen Aufrollen ist meist ein
Abschneiden oder jedenfalls ein bedenkliches Bedrohen der Rückzugslinie verbunden.
im weitesten
Sinne jede Zusammenrottung mehrerer
Personen, bei welcher gegen die legale Thätigkeit der
Träger
[* 14] der öffentlichen Gewalt Selbsthilfe geübt wird. In diesem
Sinne fällt nicht nur der eigentliche Aufruhr oder die seditio, sondern
auch der gegen die öffentliche
Autorität gerichtete
Auflauf oder
Tumult, die Meuterei oder
Emeute, die
Revolte und die Empörung oder Rebellion unter den
Begriff des der also auch einen hoch- und landesverräterischen Charakter
haben und mit einer
Störung des
Land- und Hausfriedens zusammenhängen kann. Nach dem Strafgesetzbuch für das
Deutsche Reich
[* 15] §. 115 (ähnlich der Österr.
Entwurf von 1889) gilt als Aufruhr jede
Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung,
bei
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