anderes, aber auch unzulängliches Einteilungsprincip ist das der chem.
Ähnlichkeit;
[* 1] noch unvollkommener, jedoch am gebräuchlichsten
ist die Klassifikation nach ihrer Verwendung, wie
Abführ-,
Brechmittel, schweiß-, harntreibende,
beruhigende Mittelu. s. w.
-
Über schwindelhafte s.
Geheimmittel.
Vgl. Hirsch,
[* 2] Die Prüfung der Arzneimittel (2. Aufl., Berl. 1875);
Binz, Grundzüge der Arzneimittellehre (12. Aufl., ebd. 1894);
Nothnagel und Roßbach,
[* 3] Handbuch der Arzneimittellehre
(7. Aufl., ebd. 1894);
Cloetta, Lehrbuch der Arzneimittellebre und Arzneiverordnungslehre (8. Aufl., hg. von Filehne,
Freiburg
[* 4] 1893);
Ewald, Handbuch der Arzneiverordnungslehre (12. Aufl., Berl. 1891);
B. Fischer, Die neuern Arzneimittel (6. Aufl., ebd. 1894);
Bernatzik und Vogl, Lehrbuch der Arzneimittellehre (2.
Aufl.,
Wien
[* 5] und Lpz. 1891);
Böhm, Lehrbuch der Arzneiverordnungslehre (2. Aufl.,
Jena
[* 6] 1891);
Husemann, Handbuch der Arzneimittellehre
(3. Aufl., Verl. 1892);
Lewin, Die Nebenwirkungen der Arzneimittel (2. Aufl., ebd. 1893);
(vom grch. archiatros, s.
Archiater; lat. Medicus) darf sich innerhalb des
DeutschenReichs
seit der Gewerbeordnung vom nur derjenige nennen, der nach Ablegung einer staatlichen Prüfung in allen Zweigen
der Heilkunst eine staatliche
Approbation erlangt hat (§. 29). Die Ausübung der Heilkunde ist vollständig freigegeben und
ohne
Befähigungsnachweis jedermann erlaubt; die frühern Gesetze gegen Kurpfuscherei (Medikasterei) sind
aufgehoben, und wer ärztliche Praxis ausübt, unterliegt nur noch dem allgemeinen
Strafgesetze, welches fahrlässige Körperverletzung
und
Tötung mit
Strafe bedroht.
Der
Staat beschränkt sich darauf, durch die
Approbation diejenigen namhaft zu machen, die eine tüchtige mediz. Ausbildung
genossen haben. So sind auch gewisse
Beschränkungen gefallen, die früher den Ärzten hinsichtlich der
Wahl des Ortes, an dem sie praktizieren wollten, sowie hinsichtlich ihrer Honorierung auferlegt waren; auch für die
Ärzte gilt jetzt innerhalb des ganzen
DeutschenReichs der Grundsatz der Freizügigkeit, und die Honorierung ihrer Leistungen
bleibt der freien Vereinbarung überlassen. Nur als Norm für streitige Fälle inMangel einer solchen
Vereinbarung sind gewisse
Taxen von den Zentralbehörden festgesetzt worden. In dieser
Weise ist auch der allgemeine Zwang
zu ärztlicher Hilfeleistung durch die Gewerbeordnung (§. 144) aufgehoben, welcher früher den Medizinalpersonen unter Androhung
von
Strafen aufgelegt war; doch hat natürlich auch der Arzt wie jeder andere
Staatsbürger bei Unglücksfällen
u. dgl. der
Aufforderung der Polizeiorgane zur Hilfeleistung nachzukommen, sofern ihm dies ohne erhebliche eigene Gefahr möglich
ist
(Strafgesetzb. §. 360, 10).
Einer staatlichen
Approbation, welche auf
Grund eines Nachweises der Befähigung erteilt wird, bedürfen nach der
Deutschen
Gewerbeordnung (§. 29) alle diejenigen
Personen,
welche sich als Ärzte (Wund- und Augenärzte,
Geburtshelfer,
Zahn- und Tierärzte) oder mit gleichbedeutenden
Titeln bezeichnen oder seitens des
Staates oder einer Gemeinde als solche anerkannt
oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Die nähern Bestimmungen über die der
Approbation vorausgehende Prüfung
der Ärzte sind durch eine
Bekanntmachung des
Bundes- (Reichs-)Kanzlers vom (Bundesgesetzblatt S. 635 fg.)
veröffentlicht worden.
Hiernach sind zur Erteilung der
Approbation nur die Zentralbehörden derjenigen
Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere
Landesuniversitäten besitzen. Die vorausgehende Prüfung in allen Fächern der Heilkunst kann entweder
vor der mediz. Ober-Examinationskommission
in
Berlin
[* 8] oder vor einer bei jeder
Universität bestehenden Examinationskommission abgelegt werden. Für
die ärztliche Staatsprüfung sind von dem Kandidaten vorzulegen: das Reifezeugnis eines humanistischen Gymnasiums, die Abgangszeugnisse
von der
Universität nach einem
Studium von im ganzen neun Semestern auf einer
Universität des
DeutschenReichs, das Zeugnis
über Ablegung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung
(Tentamen physicum) an einer deutschen
Universität, der Nachweis von
klinischenÜbungen, ein kurzer
Lebenslauf.
Die Vorprüfung wird von einer besondern aus Mitgliedern der mediz. und philos.
Fakultät gebildeten
Kommission abgenommen,
frühestens nach
Abschluß des 4. Semesters und richtet sich auf
Anatomie,
Physiologie, Physik,
Chemie,
Botanik, Zoologie (Verordnung
des
Bundesrates vom Die Entbindung von den vorgeschriebenen ärztlichen Prüfungen auf
Grund
besonderer wissenschaftlicher Leistungen ist nur dann zulässig, wenn der Nachsuchende nachweist, daß ihm von seiten eines
Staates oder einer Gemeinde amtliche Funktionen übertragen werden sollen.
Die
Approbation hat Wirkung für das ganze
Deutsche Reich;
[* 9] eine staatliche Anstellung von Ärzten erfolgt im allgemeinen nicht,
sondern nur zu besondern Funktionen (Polizeiärzte, Militärärzte, Kreisphysikus u. s. w.).
Bezüglich der Ausübung ärztlicher Praxis in den Grenzbezirken bestehen besondere
Staatsverträge mit
Belgien,
[* 10]
Holland, Luxemburg,
der
Schweiz,
[* 11]
Österreich-Ungarn.
[* 12] Die
Approbation kann von der Verwaltungsbehörde wieder zurückgenommen werden, wenn dieselbe
auf
Grund unrichtiger Nachweise erteilt wurde oder wenn dem Inhaber die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden; doch
gilt im letztern Falle die Entziehung der
Approbationnur für die
Dauer des Ehrverlustes.
Wer, ohne hierzu approbiert zu sein, sich als Arzt (Wund-,
Augen-,Zahn-, Tierarzt,
Geburtshelfer) bezeichnet oder sich einen
ähnlichen
Titel beilegt, durch welchen der
Glaube erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte Medizinalperson,
wird mit einer Geldbuße bis zu 300 M. und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. (Gewerbeordnung vom
§. 29 und 147,3). Ärzte allein dürfen impfen, ihre Forderungen haben ein
Vorrecht im Konkurs (Konkursordn. §. 54),
und sie
können die
Berufung zum Schöffenamt und folgeweis zum Geschworenenamt ablehnen.
Der einheitlichen Regelung des ärztlichen Prüfungswesens, welche durch die Gewerbeordnung veranlaßt
wurde, ist es im wesentlichen zu verdanken, daß jetzt alle deutschen Ärzte einen und denselben Bildungsgang durchmachen
und eine und dieselbe Prüfung bestehen müssen, so daß es nun nicht mehr wie früher sog.
Ärzte zweiter
Klasse (Medicinae practici)
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