dem Schneller
(Drücker) und aus dem
Bügel
(Bogen)
[* 1] mit der
Sehne bestand.
Schon im
Altertum kam das der Armbrust
[* 2] zu
Grunde liegende Princip
bei dem
Bau einer Anzahl größerer Wurfmaschinen (s. d.) zur Anwendung; der griech.
Bauchspanner (Gastraphetes) scheint ein Mittelding zwischen Handwaffe und
Maschine
[* 3] gewesen zu sein. Im westl. Europa
[* 4] ist der Gebrauch der Armbrust als Kriegswaffe vermutlich während der Kreuzzüge aufgekommen. Besonders ausgedehnt
war die Verwendung der in
Frankreich, jedoch vermochten die franz. Armbrustschützen den engl.
Bogenschützen (s. d.) nicht das
Gleichgewicht
[* 5] zu halten; nach den
Zeiten des Königs
Franz I. werden Armbrustschützen in den
franz.
Heeren nicht mehr erwähnt. In England war die Armbrust als Kriegswaffe besonders im 13. Jahrh.
beliebt, im 14. Jahrh. wurde sie vollständig vom
Bogen verdrängt. Im 14. und 15. Jahrh. waren besonders die genues. und
venet.
Armbrustschützen berühmt, weshalb sie häufig in fremden
Sold genommen wurden. In
Deutschland
[* 6] wird die Armbrust zuerst im 12. Jahrh.
erwähnt; man unterschied die große Armbrust oder Rüstung
[* 7] (s. d.) und
die kleine Armbrust oder Schnepper (s. d.). Die aus der Armbrust geschleuderten
Geschosse
[* 8] waren
Bolzen (s. d.) verschiedener Form oder Pfeile (Strale); später verwendete
man auch hartgebrannte
Lehm- und Thonkugeln sowie Marmor- und Bleikugeln. Zu diesem Zwecke hatten die Armbrust statt
des gewöhnlichen Bolzenstegs einen verdeckten Lauf. Eine besondere Form zum
Schießen
[* 9] mit
Kugeln ohne verdeckten Lauf war
der
Balester (s. d.). Die Gattung der Repetierwaffen in der Reihe der Armbrust wird
vertreten durch eine chinesische Armbrust, die 20 in einem kastenförmigen
Aufsatz befindliche Pfeile hintereinander verschießt.
alsBedachte.Wenn in einer letztwilligen
Verfügung die Armen als bedacht bezeichnet sind, so erhebt sich der
Zweifel, wer damit gemeint sei. Das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. in den §§. 2164, 2165 und im Anschlüsse daran neuere
Entwürfe
haben darüber besondere Vorschriften getroffen. Nach Gemeinem
Rechte ist die letztwillige Zuwendung an die
Armen gültig.
Nach einem
Urteil des
Deutschen Reichsgerichts gilt, wenn ersichtlich ist, daß der
Erblasser die
Armen eines bestimmten Ortes,
im betreffenden Falle die seines Wohnsitzes, bedenken wollte, die Gemeinde dieses Ortes zur Klage legitimiert.
(frz.). im weitern
Sinne die gesamte Landmacht eines
Staates, gleichbedeutend mitHeer; im
engern
Sinne eine für einen bestimmten Zweck oder
Kriegsschauplatz gebildete, unter einheitlichen Oberbefehl gestellte größere
Truppenmasse, deren
Umfang und Zusammensetzung sehr verschieden sein kann. Eine Armee wird in
Armeekorps (s. d.) gegliedert, die
wieder in Divisionen und
Brigaden zerfallen. Stellt eine Macht mehrere Armee auf, so bezeichnet man sie am
einfachsten durch bloße Numerierung: Erste,
Zweite, Dritte Armee, wie 1870-71 bei dem deutschen
Heere;
andere Unterscheidungen
finden statt nach der
Himmelsrichtung, wie Nord-, Ostarmee;
nach geogr. Gegenständen, wie
Alpen-, Main-,
Elb-, Rhein-, Loirearmee;
nach speciellen Zwecken, wie Invasions-, Occupations-, Observationsarmee.
Man spricht auch von
Operations-
oder Feld-, Reserve- und Besatzungsarmee. Diejenige Armee, bei der sich der Höchstkommandierende persönlich befindet,
wird in der Regel Hauptarmee (unter
Napoleon I. auch
Große Armee) genannt. Die aktive Armee eines
Staates umfaßt die zur
Erfüllung
ihrer Dienstpflicht wirklich Einberufenen, im Gegensatze zu den Beurlaubten.
Die staatsrechtliche Besonderheit des kaiserl. Oberbefehls gegenüber andern kaiserl.
Anordnungen liegt darin, daß letztere verfassungsmäßig der Gegenzeichnung eines verantwortlichen Organs, des Reichskanzlers,
bedürfen, während ersterer von jeder staatsrechtlichen Verantwortung frei ist. Militär.
Anordnungen,
welche nicht
Ausfluß der Befehlsgewalt sind, sind staatsrechtlich wie gewöhnliche Verordnungen (s. d.)
zu behandeln. Die Grenze zwischen Oberbefehl und Verordnungsgewalt läßt sich nicht mit jurist. Sicherheit ziehen; im Zweifel
wird nach preuß.
Tradition für den Oberbefehl zu vermuten sein. Maßgebend ist die preuß. Kabinettsorder
vom
die größte schon im Frieden vorhandene Gefechtseinheit eines
Heers. Aus mehrern Armeekorps werden im
Kriege die
Armeen (s. d.) zusammengestellt. Ein Armeekorps besteht
aus allen Truppengattungen und ist mit Verwaltungsbehörden,
Trains u. s. w. derart ausgerüstet, daß es zu einer selbständigen
kriegerischen Thätigkeit jederzeit befähigt ist.
Der eigentliche Schöpfer der Armeekorps war Napoleon I. Er stellte sie im
Kriege unter
Befehl eines Marschalls je nach Bedürfnis
aus allen Truppengattungen zusammen. Bis zu den letzten Feldzügen verfuhren die meisten
Staaten, außer
Preußen,
[* 11] so.
In denKriegen von 1866 und 1870 bis 1871 trat der Wert der schon im Frieden gewohnten Korpsverbände, besonders
auch für die Sicherheit und Schnelligkeit der Mobilmachung, so auffallend hervor, daß jetzt alle
Staaten schon im Frieden
Armeekorps formieren.
Ein Armeekorps besteht in der Regel aus 2 (in einigen
Staaten 3) Infanteriedivisionen (s. Division). Die einem
Armeekorps zugeteilte
Kavallerie beläuft sich meist auf 1
Brigade zu 2 Regimentern. Bei einigen
Armeen ist die
Kavallerie dauernd gleichmäßig
auf die Infanteriedivisionen verteilt (z. B. jede hat ein Regiment). Mehr als eine Kavalleriebrigade
dauernd im
Kriege dem Armeekorps zuzuteilen, ist nur in der russ.
Armee üblich. Man formiert vielmehr aus der
Masse der
KavallerieKavalleriedivisionen, denen
vor der Front oder auf den Flügeln der
Armee selbständige
Aufgaben zufallen.
Für den Frieden sind die
Kavalleriedivisionen oft den einzelnen Armeekorps unterstellt. Die
Artillerie eines Armeekorps ist
fast immer in einem
Teil¶