nach der
Deutschen Civilprozeßordnung das auf
Anwaltszwang basierte Prozeßverfahren vor den Landgerichten,
den Oberlandesgerichten und dem Reichsgerichte (mit Ausnahme der Patentberufungssachen), in
Bayern
[* 1] auch dem obersten Landesgericht.
Im
Sinne des Gesetzes ist dies das Regelverfahren. Der
Anwaltszwang besteht darin, daß jede Partei sich durch einen bei dem
Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß, sofern sie nicht
selbst ein solcher
Anwalt ist, und daß ihr eigenes Auftreten oder
Handeln, abgesehen von nachgenannten Ausnahmen, wirkungslos
bleibt.
Der
Anwaltszwang trifft wesentlich das ganze
Verfahren, nicht bloß die mündliche Verhandlung, sondern auch die zur Einleitung
und Fortführung des Rechtsstreits erforderlichen Parteihandlungen (Klage, Ladungen,
vorbereitende Schriftsätze,
Rechtsmitteleinlegung); jedoch mit zwei Ausnahmen, indem er sich nicht erstreckt auf das
Verfahren vor einem beauftragten
oder ersuchten
Richter und auf die in der Prozeßordnung genannten einzelnen Prozeßhandlungen, welche vor dem Gerichtsschreiber
oder schriftlich vorgenommen werden können. Den Gegensatz zum Anwaltsprozeß bildet das
Verfahren vor den
Amtsgerichten,
welches daher auch Parteiprozeß genannt wird.
in
Bezug auf erbrechtliche Verhältnisse ist nach dem Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 2005 Anwärter derjenige, welcher
infolge letzten Willens oder Erbvertrags erst nach einem andern die Erbschaft oder ein
Vermächtnis erhält;
oder Expektanz (expectativa), das
Recht, eine Nutzung oder
Stelle für den Fall ihrer Erledigung zu empfangen.
Es findet sich vorzüglich im
Lehnsrecht entwickelt (expectativa feudalis). Wenn nämlich Könige und
Fürsten ein offenes
Lehn nicht zu vergeben hatten, erteilten sie begünstigen Bewerbern wenigstens die Zusage, daß sie,
sobald ein
Lehn durch den unbeerbten
Tod des Inhabers, durch Lehnsuntreue oder aus irgend einem andern
Grunde erledigt würde,
Berücksichtigung finden sollten.
Man unterschied dabei allgemeine und specielle Expektanz, je nachdem das nächste beste eröffnete
Lehn
oder ein ganz bestimmtes
Lehn versprochen wurde. Derartige Verheißungen begründeten aber nur einen persönlichen
Anspruch
auf künftige Beleihung, und es mußte deshalb der bloße Expektant (expectativarius) zurücktreten, wenn einem andern schon
durch Eventualbelehnung ein
dingliches
Recht an dem bestimmten Lehnsobjekt erteilt worden war.
Trat der
Eröffnungsfall ein, so konnte der
Anwärter die
Belehnung bei dem Herrn suchen, welcher im Falle des Verzugs ihm sein Interesse
leisten mußte. - Anwartschaft auf eine Erbschaft hat die (durch Gesetz, Letzten Willen, Erbvertrag) berufene
Person, solange der
Anfall
noch nicht eingetreten ist; auf ein
Fideïkommiß der nächste zur Folge berufene
Agnat.
Analoge Verhältnisse finden sich wohl heute noch in solchen vordem geistlichen Anstalten, deren Vermögen seinem ursprünglichen
Zwecke entfremdet und zur Verabreichung von Unterhaltsmitteln und Pensionen an eine Pfründnerkörperschaft bestimmt ist,
also in säkularisierten
Stiften,
Klöstern, Domkapiteln. Im Kirchenrecht sind Anwartschaft verboten, da nur vakante
Benefizien verliehen werden dürfen. Die Verleihung nicht erledigter
Benefizien ist nichtig und strafbar; nur der Papst kann
gratiae expectativae verleihen. Dies gilt auch für
Bistümer; doch kommt hier ausnahmsweise die Erteilung von in der Form
der Anstellung als coadjutor cum jure succedendi vor. Das evang. Kirchenrecht
kennt Anwartschaft überhaupt nicht; Anwartschaft auf Staatsämter, welche früher wohl erteilt wurde, ist
heute allgemein verboten.
die
Aufforderung, welche der Anweisende an den Angewiesenen ergehen läßt, dem Anweisungsempfänger eine
Leistung für
Rechnung des Anweisenden zu machen. Der Anweisungsempfänger wird dadurch befugt, die Leistung in eigenemNamen
zu fordern und zu erheben. Die Anweisung wird auch
Assignation, der Anweisende
Assignant, der Angewiesene
Assignat, der Anweisungsempfänger
Assignatar genannt. In der Regel wird die Anweisung schriftlich erteilt, dann nennt man auch die
Urkunde selbst Anweisung; nach
Preuß.
Allg.
Landrecht muß die Anweisung bei Beträgen über 150 M. schriftlich geschehen, der Deutsche
Entwurf §. 619 fg. hat Bestimmungen nur über die schriftliche Anweisung, ohne die
Gültigkeit einer mündlichen, die auch sonst
nicht zu beanstanden ist, auszuschließen. Der gewöhnliche Gegenstand der angewiesenen Leistung ist
Geld; nach Sächs.
Bürgerl.
Gesetzbuch und
Preuß. Allg.
Landrecht auch andere Sachen, nach dem
DeutschenEntwurfGeld,
vertretbare Sachen,
Wertpapiere.
Die Veranlassung zur Anweisung kann sein, daß der Anweisende eine Schuld an den Anweisungsempfänger tilgen und zugleich
eine Forderung an den Angewiesenen einziehen will, oder eins von beiden. Das
Preuß. Allg.
Landrecht hat den zweiten Fall zur
Voraussetzung, I, 16, ß. 251: «Wenn jemand einem andern den
Auftrag macht, etwas, welches der Auftragende von einem Dritten zu fordern hat, bei demselben für seine eigene
Rechnung zu
erheben». Umgekehrt hält sich das Österr.
Bürgerl. Gesetzbuch bei §. 1400 an den ersten Fall: «wenn der Schuldner
an seine
Stelle einen Dritten als
Zahler stellt, und den
Gläubiger an ihn anweist, ohne den andern zu ignorieren».
Die Anweisung kann aber auch erfolgen, um dem Anweisungsempfänger zu kreditieren (§. 1403) und zugleich sich von
dem Angewiesenen kreditieren zu lassen, oder weil der Anweisende dem Anweisungsempfänger schenken will, oder aus andern
Gründen. Der Angewiesene braucht die Anweisung nicht anzunehmen, auch wenn er Schuldner des
Anweisenden ist. Nach
Preuß. Allg.
Landr. §. 256 ist er bei Vermeidung der Haftung für
Schadenersatz schuldig die Anweisung anzunehmen,
wenn er dadurch nicht zu mehr verpflichtet
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