Gemeinschaft aufzulösen.
BeimMangel einer Einigung kann der
Richter auf
Antrag eines Beteiligten die gemeinschaftlichen Sachen
unter die Beteiligten verteilen, das gemeinschaftliche Grundstück nach seinem Ermessen entweder körperlich teilen, jedem
Miteigentümer einen
Teil zusprechen, wobei noch
Entschädigungen in
Geld vorkommen können; oder der Rlchter schlägt einem
Miteigentümer das ganze Grundstück zu, und verpflichtet ihn, die übrigen bar abzufinden, wofür
diesen etwa eine
Hypothek zugesprochen wird, oder er bringt das Grundstück zur öffentlichen Versteigerung und teilt unter
den Miteigentümern den Erlös.
Auch kann der
Richter bei Grenzstreitigkeiten, wo die wahre Grenze nicht aufzufinden ist, unter den Nachbarn aufteilen. Überall
geht mit dem richterlichen
Spruch oder dessen Rechtskraft das Eigentum oder dingliche
Recht unmittelbar
auf den Erwerber über. So Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 257, 339–344. Ähnlich im franz.
Recht unter Bevorzugung der
Naturalteilung,
Codecivil Art. 815 fg., 1686, und im Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 841–846, 424, 436, 480. Das
Preuß.
Allg. Landr. I, 17, §§. 87–90 verweist bei der Naturalteilung auf
Verlosung, sonst auf den öffentlichen
Verkauf, ohne daß dem
Richter jene Machtvollkommenheit eingeräumt ist. Ähnliche
Vorschläge macht der
Entwurf eines
Bürgerl.
Gesetzb. für das
Deutsche Reich
[* 1] §§. 688
u. 689. – Sodann bedeutet den Zuschlag an den Meistbietenden bei
gerichtlicher Versteigerung von Sachen. Derselbe erfolgt bei
Subhastationen von Grundstücken durch den
Richter, bei beweglichen
Sachen durch den Gerichtsvollzieher. (S.
Auktion und
Subhastation.)
(lat.), gerichtlich zuerkennen, übertragen, s.
Adjudikation. ^[= (lat.), die richterliche Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts (z. B. Nießbrauch ...]
(lat.), eigentlich der einem
Beamten außerordeutlicherweise zugesellte Amtsgehilfe oder
Stellvertreter. So
wird z. B. einem bejahrten Geistlichen, der seinenBeruf nicht mehr im ganzen
Umfange erfüllen kann, ein
Adjúnkt (Vikar) beigegeben. Außerdem führen im Schul- oder Kirchendienste den
Titel Adjúnkt auch fest angestellte
Beamte zweiten Ranges,
weil deren
Stellen ursprünglich zur Aushilfe der ersten Angestellten gegründet wurden. An einigen
Universitäten und
Akademien
heißt der zweite
Vertreter eines bestimmten wissenschaftlichen Fachs Adjúnkt, weil seine Wirksamkeit vorzugsweise
dahin gehen soll, den Hauptvertretern des Fachs zur Aushilfe und
Stellvertretung zu dienen.
In
Frankreich bilden die
Adjoints,
d. i. Adjunkten, eine Beamtenklasse in der Gemeindeverfassung. Jeder
Maire einer Gemeinde
hat, je nach dem
Umfange der
Geschäfte, einen oder mehrere
Adjoints, die ihm alsStellvertreter oder überhaupt
als Unterbeamte bei der Erledigung der
Geschäfte Dienste
[* 2] leisten. Ebenso heißen
Adjoints gewisse Unterbeamte in der franz.
Militärverwaltung.
(neulat.,
d. i. anpassen), etwas in völlige Richtigkeit bringen, abmachen. Adjustieren nennt
man auch das Berichtigen messingener und eiserner Gewichte (s.Aichen).
Daher wird das
Aichamt an manchen
Orten Adjustieramt genannt.
Bei Werkzeugen bedeutet Adjustieren mittels einer Schraube genau einstellen, bei
Maschinen die einzelnen
Teile ineinander passen.
Adjustierschraube heißt die
Stellschraube an mathem.
(lat.), ein Offizier, der einer Kommandobehörde, vom
Bataillon aufwärts, als Organ des Commandeurs im innern
Dienst, besonders im Schriftenwesen, und zum Überbringen von
Befehlen im äußern Dienst (daher dienstlich beritten) zugeteilt
ist. Unter «höhererAdjutantur» werden die Adjutantenstellen bei den höhern
Kommandostellen (von den
Brigaden aufwärts) verstanden. Das äußere
Abzeichen der Adjutant im deutschen
Heere
ist die über der rechten Schulter getragene Adjutantenschärpe. PersönlicheAdjutant haben im allgemeinen nur Prinzen
aus regierenden Häusern. Die Adjutant regierender Fürsten werden Flügeladjutanten genannt.
Generaladjutanten sind in Generalsstellungen
befindliche von Monarchen. –
Vgl. Borowski, Handbuch für den Adjutantendienst (Berl. 1891);
Fejér
de Bück, Adjutantendienst (3. Aufl., Linz
[* 4] 1893).
[* 7] (Aquilinae), die größten
Raubvögel,
[* 8] bilden eine Unterfamilie der Falkenfamilie; sie gehören
aber zu den unedeln
Falken und sind mit den
Bussarden am nächsten verwandt. Man kennt etwa 60
Arten, die über alle Erdteile
verbreitet sind.
Ihre unterscheidenden Charaktere liegen in folgendem: der
Kopf ist oben platt und mit länglichen Federn bedeckt;
an den Flügeln
die erste Schwungfeder sehr kurz, die vierte die längste;
die Läufe stark, die Zehen nackt, die beiden äußern
am
Grunde durch kurze
Haut
[* 9] verbunden;
die Krallen oder Fänge sehr stark, gekrümmt und die hinterste länger.
Man unterscheidet eine Reihe von Untergattungen, von denen die wichtigsten folgende sind:
1) Die eigentlichenAdler
(Aquila), deren Füße bis zur Zehenwurzel befiedert (deshalb auch Hosenadler genannt) und deren äußere
Zehen durch eine
Bindehaut verbunden sind, wozu der Königsadler
(AquilaimperialisBchst.) im südl. Europa,
[* 10] der
Stein- oder
Goldadler
(AquilafulvaL., s.
Tafel: AdlerI,
[* 11]
Fig. 2), mit seinen Färbungsvarietäten in Europa,
Asien
[* 12] und Nordamerika,
[* 13] und der kleinere Schreiadler
(AquilanaeviaBriss.) in den Waldgebirgen
Deutschlands
[* 14] gehören. Sie kreisen hoch in der Luft,
stoßen gern auf sitzende und laufende
Tiere und fressen nur im äußersten Notfalle
Aas.
2) Die Seeadler (Haliaëtus), mit nur halb befiederten Fußwurzeln und unten gerinnten Krallen, halten sich besonders
gern an den Seeküsten, an großen
Flüssen und Seen auf, stoßen im
Sommer auf Fische
[* 15] und Wasservögel, jagen aber im Winter
meist auf dem
Lande. Hierher gehört der besonders im Norden
[* 16] Europas vorkommende weißschwänzigeSeeadler(Haliaëtus albicillaL., s.
Tafel: AdlerII,
[* 11]
Fig. 3) und der weißköpfigeAdler(HaliaëtusleucocephalusL.) Nordamerikas.
3) Die kleinern Fischadler
(Pandion), mit falkenartig zugespitzten, langen Flügeln und sehr stark gekrümmten, unten scharfen
Krallen, jagen besonders aufFlüssen und
Teichen; eine deutsche
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