Der
Kaiser und die beiden Kammern zusammen sollten die gesetzgebende Gewalt ausüben. Die aufgezwungene
Akte ward nachträglich
einer
Volksabstimmung unterworfen, bei der 1309000 mit Ja, 4206 mit Nein stimmten. Die Verkündigung erfolgte (S.
Frankreich, geschichtlich.)
im staatsrechtlichen
Sinne ein
Stand, der Ehren- und andere
Rechte vor den übrigenStaatsbürgern
derart besitzt, daß diese
Vorrechte eine besondere
Klasse der
Ausgezeichneten begründen. Beruht eine derartige polit. und
sociale Auszeichnung auf Verleihung an die
Person, so ist sie Individual- oder persönlicher Adel; beruht sie dagegen auf
Geburt,
so ist sie
Geburts- oder
Erbadel. Letzterer wird vorzugsweise mit Adel bezeichnet. Die Bedeutung eines erblichen
Adel beruht auf der Geschichte.
Ein gleichsam traditionelles Anrecht gewisser Familien auf die Häuptlingschaft finden wir schon in der Geschichte der alten
Germanen und selbst noch ziemlich weit hinein in die Geschichte des
DeutschenReichs in thatsächlicher Geltung und Wirksamkeit.
«Regesex nobilitate sumunt» («sie nehmen ihre Könige mit
Rücksicht auf den Adel des Geschlechts») sagt
Tacitus von den alten
Germanen. In der Zeit von
Heinrich I. an bis zum großen
Interregnum galt es als Regel, den Nachfolger des deutschen Königs aus dem
Kreise
[* 4] seiner
Söhne oder nächsten Verwandten
zu nehmen, und zwar so, daß noch bei Lebzeiten des Königs von ihm der, den er zum Nachfolger würdig
erachtete, bezeichnet, von den
Großen und dem
Volke bestätigt wurde; erst wenn kein
Glied der Familie der Erwartung einer
ausgezeichneten Tüchtigkeit entsprach, wurde von der ganzen Dynastie ab- und zu einer andern übergegangen.
Von dieser Art von der in einem traditionellen
Anspruch auf höhere Schätzung bestand, der die allgemeine
Gleichheit aller
Freien nicht aufhob, ist wesentlich verschieden der spätere, aus dem Feudalwesen hervorgegangene, der sich
mehr oder weniger über fast alle
Staaten des modernen Europa
[* 5] verbreitete. Der «Dienst des Königs» war
das einzige und höchste Streben aller durch körperliche oder geistige Tüchtigkeit hervorragenden
Männer
geworden. Je näher der
Person des Königs, desto edler und ausgezeichneter dünkte sich ein jeder.
Wer nicht unmittelbar dem Könige dienen konnte, der suchte Dienstmann eines königl. Dienstmannes
zu werden. Der Leibeigene sah sich über den
Freien, der
Römer
[* 6] oder
Gallier über den Genossen des herrschenden
Stammes, den
Franken, der Güterlose über den auf eigenem Gute Seßhaften gestellt, wenn der König ihm eine
Stelle um seine
Person oder im Dienste
[* 7] des
Reichs verlieh. Zunächst war dadurch nur ein persönlicher
Dienstadel begründet, der jedoch durch
die
Verbindung von
Amt und verliehenem Grundbesitz in einen
Erbadel überging.
Die Könige verliehen den durch Eroberung erworbenen Grundbesitz zunächst den
Heerführern, welche damit
ihren ererbten Allodialbesitz verbanden, und den
Besitz mit dem
Amt, z. B. der Grafenwürde, erblich zu machen wußten. Noch
leichter gelang die
Vererbung den Ministerialen und Rittern mit dem Besitztum, welches ihnen die
Lehnsmannen des Königs, die
Herzöge, Markgrafen,
Grafen, verliehen, weil mit diesen
Lehen ursprünglich keinerlei öffentliches
Amt,
vielmehr nur Verpflichtung zur Kriegsfolge verbunden war.
Die
Besitzer reichsunmittelbarer, d. h. solcher
Güter, die nicht von einem Lehnsherrn zweiter Ordnung abhingen und die zugleich
gewisse Hoheitsrechte (als
Ausfluß
[* 8] des ursprünglichen
Reichsamtes, dessen Zubehör sie waren) mit sich führten, wurden in
Deutschland
[* 9] zu dem hohen oder
Reichsadel, die
Besitzer von
Gütern der andern Art dagegen zur Ritterschaft, in dem spätern Sprachgebrauch
zum niedern Adel gerechnet. Der hohe Adel, zu welchem die geistlichen und weltlichen Würdenträger und
Beamten des
Reichs, die
Erzbischöfe,
Bischöfe,
Herzöge, Markgrafen, Pfalzgrafen, Landgrafen und
Grafen gehörten, übte im Bereiche
seiner Besitzungen mehr oder weniger vollständige landesherrliche oder Regierungsrechte aus; die Inhaber von Reichsämtern,
die
Herzöge, Markgrafen, Landgrafen, Pfalzgrafen,
Grafen, sowie die Erzbischöfe und
Bischöfe hatten auch das
Recht der Reichsstandschaft
oder das
Stimmrecht auf den
Reichstagen.
Nicht so die bloßen Reichsfreiherren ohne hohe Gerichtsbarkeit oder Reichsritter, die nicht zum eigentlichen
hohen Adel gerechnet wurden, obgleich sie sich von dem landsässigen Adel durch ihre Reichsunmittelbarkeit
sowie durch gewisse, den Herrschaftsrechten der eigentlichen Reichsstände (Landesherren) mehr oder weniger nahekommende
Vorrechte unterschieden, daher eine Art von Mittelstellung zwischen diesem und jenem einnahmen. Der größte
Teil der Reichsunmittelbaren
wurde 1803 und 1806 «mediatisiert», d. h.
der Landeshoheit eines benachbarten Landesherrn unterworfen, behielt jedoch den Rang und die
Vorrechte von Mitgliedern des
hohen Adel, soweit er solche besessen, insbesondere auch, was die eigentlichen Reichsstände betrifft, das
Recht der Ebenbürtigkeit
(s. d.) mit den regierenden Familien.
Die Privilegien des hohen Adel beruhen, soweit sie nicht beseitigt sind, materiell auf der
DeutschenBundesakte
Art. 14. Die
TitelGraf,
Freiherr kamen von Haus aus nur den Reichsunmittelbaren zu (es gab nur Reichsgrafen, Reichsfreiherren)
und konnten nur vom
Kaiser oder von den Reichsvikarien verliehen werden, jedoch haben die Kurfürsten von
Brandenburg
[* 10] seit 1663 Standeserhebungen
selbständig vorgenommen. Seit dem Aufhören des
Reichs aber ward dieses
Recht von den Landesherren geübt.
-
Vgl. Maurer, über das Wesen des ältesten der deutschen
Stämme
(Münch. 1846);
Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
(Lpz. 1894).
Auch in
Frankreich gab es bis zur Revolution von 1789 einen hohen und einen niedern Adel, beide wie in
Deutschland aus dem
Lehnswesen entstanden.
Jener umfaßte die sog. pairs du royaume, die aber seit den Kapetingern keine landesherrlichen
Rechte mehr besaßen. Später wurden sie auch aus den amtlichen
Stellungen verdrängt, aus dem obersten Gerichtshofe durch
rechtsgelehrte
Richter, aus dem
HohenRat
(le grand conseil) durch die beharrliche
Tendenz des franz. Königtums
nach unumschränkter Gewalt, so daß zuletzt in
Frankreich schon
vor der Revolution hoher und niederer Adel sich kaum noch durch
etwas anderes als durch gewisse äußere Auszeichnungen unterschied. Ein sehr zahlreiches und angesehenes Kontingent zum
niedern Adel
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