ausdrücklich als Private Act bezeichnet wird, als
Public Act zu behandeln ist. Die Gesetze, die in einer Sitzungsperiode erlassen
werden, werden mit laufenden Nummern als
Kapitel in der Gesetzessammlung für den betreffenden Zeitraum bezeichnet und mit
Namen und Regierungsjahr des
Souveräns, ebenso wie mit der betreffenden Kapitelnummer citiert (z. B. 22 & 23 Vict.
c. 35),. häufig bestimmt das Gesetz selbst auch eine Bezeichnung für die Citierung nach dem
Inhalt, z. B. Companies Act 1862;
Bankruptcy Act 1883. Eine amtliche
Ausgabe sämtlicher Gesetze u. d. T.
«Statutes of the Realm» reicht nur bis zum letzten Regierungsjahr
der Königin
Anna.
Eine andere
Ausgabe, Ruffhead's Edition, hg. von Serjeant Runnington, ist ebenfalls zuverlässig; sie
reicht bis 1785. Neuerdings ist eine Revisionskommission
(StatueLaw Committee) eingesetzt worden, auf deren
Vorschlag obsolete
oder überflüssig gewordene Gesetze oder Gesetzesteile durch
StatuteLaws Revisions Act beseitigt werden, und zu gleicher Zeit
wird eine unter Berücksichtigung der Streichungen revidierte Gesetzessammlung (Revised edition of the
Statutes) auf Staatskosten veröffentlicht.
Die letzte
Auflage dieser
Ausgabe umfaßt die Jahre 1235-1816 in 3
Bänden. Ein chronologisches und ein nach Materien geordnetes
alphabetisches Verzeichnis sämtlicher Gesetze (Chronological Table and Index of the
Statutes) wird alle drei Jahre veröffentlicht;
das letzte reicht bis 1889. Die wichtigsten Gesetze enthält: Chittys «Collection
of
Statutes of Practical Utility» ed Lely 1880-86" mit jährlich erscheinenden Supplementbänden.
Über die Art, in welcher
Gesetze erlassen werden, s.
Bill.
bei den alten
Römern überhaupt das Geschehene, Verhandelte; insbesondere jedoch Handlungen der Magistratspersonen
und später der
Kaiser, also Gesetze,
Edikte,
Verfügungen derselben. Bekannt sind die Acta Caesaris, die
nach Julius
CäsarsTode von den
Triumvirn, den Magistraten und Senatoren beschworen wurden, ein
Eid, der dann später alljährlich
auf die Acta des regierenden
Kaisers und seiner Vorgänger ausgedehnt ward. Nicht minder häufig jedoch bezeichnete man mit
Acta schriftliche Aufzeichnungen des Geschehenen und Verhandelten.
Man unterschied in dieser
Weise Acta des Senats, der Kollegien (z. B. die der
Fratres Arvales), der Gerichte,
wozu in christl. Zeit die der Konzilien kamen. Die wichtigsten unter diesen waren die Acta Senatus,
die sofort niedergeschriebenen
Protokolle über die Verhandlungen des Senats. Während man vor
Cäsar nur dieBeschlüsse
des Senats niederschrieb und aufbewahrte, ordnete
Cäsar in seinem ersten
Konsulate regelmäßige Abfassung und Publikation
aller Senatsverhandlungen an. Diese
Protokolle, von einzelnen dazu bestimmten Senatoren verfaßt, enthielten die an den Senat
gerichteten
Vorschläge, die verschiedenen Meinungen der
Sprecher, die gefaßten
Beschlüsse, die an den Senat eingelaufenen
Sendschreiben fremder Fürsten oder der
Statthalter und die darauf erfolgten Antworten. Die von
Cäsar
angeordnete Einrichtung bestand
bis in die letzte Zeit des Kaisertums, während die Publikation der Acta schon von
Augustus verboten
wurde.
L., Pflanzengattung aus der Familie der Ranunkulaceen (s. d.) mit
nur wenigen in der nördlich gemäßigten Zone verbreiteten
Arten. Davon ist in
Deutschland
[* 1] in Gebirgsländern
häufig das
Christophskraut, Actaea spicataL., eine perennierende
Pflanze
mit großen dreizählig doppeltgefiederten
Blättern,
kleinen weißen, in kurzen eiförmigen
Trauben gestellten
Blüten und glänzendschwarzen erbsengroßen
Beeren; die ganze
Pflanze
ist giftig, besonders die
Beeren. Der ästige, quergeringelte Wurzelstock diente früher als Radix Chriostophorianae oder
Radix
Aconiti racemosi als Purgiermittel. Man findet das
Christophskraut bisweilen als Zierpflanze in Gärten.
diurna (populi oder urbis; auch
Acta urbana oder bloß
Acta), im alten
Rom
[* 2] die offiziellen Tagesberichte, unsern
Zeitungen entsprechend. Begründer dieser Einrichtung war 59
v. Chr. Julius
Cäsar. Auch was sich von den
Acta senatus (s.
Acta) zur
Verbreitung zu eignen schien, wurde in die aufgenommen. Die Redaktion hatten anfänglich die Konsuln,
zur Kaiserzeit die Oberaufseher des
Ärariums. Die wurden einige Zeit auf einem öffentlichen Platze aufgestellt, wo sie
gelesen und kopiert werden konnten. Gewerbsmäßige Schreiber vervielfältigten sie auch und schickten
sie in die
Provinzen. Die von denen echte Bruchstücke nicht auf uns gekommen sind, waren eine Hauptquelle der Geschichtschreiber
der röm. Kaiserzeit. -
Vgl. Hübner,De senatus populique Romani actis (Lpz. 1860).
Eruditorum (lat.),
die erste gelehrte ZeitschriftDeutschlands,
[* 3] von Professor
Otto Mencke zu
Leipzig
[* 4] begründet nach dem
Beispiel des «Journal des Savants» (seit 1665) und des «Giornali
de' letterati» (1668). Die Herausgabe begann 1682 in monatlichen Quartheften. Mitarbeiter waren die ausgezeichnetsten
Gelehrten. Das Journal brachte in lat.
Sprache
[* 5]
Auszüge aus neuen
Schriften,
Recensionen, selbständige kleinere
Aufsätze und
Notizen, und förderte dadurch die
Entwicklung des kritisch-litterar.
Geistes in
Deutschland ungemein. Nach
dem
Tode des Begründers ging 1707 die Redaktion auf seinen Sohn Joh. Burkhardt Mencke, 1732 auf
dessen Sohn, Friedr.
Otto Mencke, der eine neue Folge als
«Nova acta Eruditorum» eröffnete, und 1754 auf Professor
Bel über.
1782, wo der bis dahin verspätete Jahrgang von 1776 erschien, ging die Zeitschrift ein. Im ganzen bildet
die Sammlung 117
Bände (inkl. 6
BändeIndices).
Sanctorum (lat.) nennt man im allgemeinen die Sammlungen von ältern Nachrichten
über die Märtyrer und sonstigen
Heiligen der griech. und lat.
Kirche. Die ersten Grundlagen dieses Litteraturzweiges sind
die
Acta Martryrum,
Berichte über Verhör,
Verurteilung und Hinrichtung der Märtyrer durch heidn. Obrigkeiten.
Es giebt amtliche kirchliche
Berichte darüber, auch sog. Prokonsularakten, die von den Gerichtsschreibern während der
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